Common use of Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Clause in Contracts

Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che Sache eine Entschädigung in voller Höhe Hö- he ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs - nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb in- nerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht Xxxx- recht auf den Versicherer über.

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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che Sache eine Entschädigung in voller Höhe Hö- he ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb in- nerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht Xxxx- recht auf den Versicherer über.

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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer Versi- cherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht Xxxx- recht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung Auffor- derung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.. 0000000000

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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

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