Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che Sache eine Entschädigung in voller Höhe Hö- he ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs - nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb in- nerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht Xxxx- recht auf den Versicherer über.
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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che Sache eine Entschädigung in voller Höhe Hö- he ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb in- nerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht Xxxx- recht auf den Versicherer über.
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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer Versi- cherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht Xxxx- recht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung Auffor- derung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.. 0000000000
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Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 13.3.1 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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