Common use of Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Clause in Contracts

Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

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Samples: citrix-online.ruv.de, www.wifo-marketingportal.com

Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. A12-3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem nach- dem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht Xxxx- recht auf den Versicherer über. A12-3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem nach- dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert Versiche- rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer Versiche- rer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

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Samples: helden.de

Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb in­ nerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuübenaus­ zuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer ge­ ringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer Versi­ cherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen bedin­ gungsgemäßen Entschädigung entspricht.

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Samples: www.recura.de

Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. A.19.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden abhanden­ gekommenen Sache Xxxxx zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts Versiche­ rungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs­ nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer Ver­ sicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung schriftlichen Aufforde­ rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf Ab­ lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. A.19.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen abhanden­ gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß bedin­ gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereitbe­ reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen Ein­ vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten Ver­ kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

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Samples: www.wgv.de

Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. A.8.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden abhanden­ gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts Versiche­ rungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs­ nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache Sa­ che dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer Ver­ sicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung schriftlichen Aufforde­ rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf Ab­ lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. A.8.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen abhanden­ gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß bedin­ gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend meistbie­ tend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung Entschä­ digung entspricht.

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Samples: www.wgv.de