Wiederherstellung, Wiederbeschaffung. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft; 2.2. die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck; 2.3. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses. 2.4. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1. hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen gemäß den Punkten 2.1. bis 2.3. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist. 2.5. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 2.6. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy
Wiederherstellung, Wiederbeschaffung. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1. es Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft;.
2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
2.3. Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck;.
2.32.4. die Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt binnen innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses.
2.42.5. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1. 1 hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen gemäß den Punkten 2.1. bis 2.32.4. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist.
2.52.6. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
2.62.7. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
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