Wertanpassung. Für Ihre Versicherungsprämie gilt nachfolgende Indexanpassung. Wenn sich der (Kalender-) Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („Jahres-VPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf Ihre Versiche- rungsprämie:
a. wir sind berechtigt Ihre Versicherungsprämie für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhöhen;
b. wir sind verpflichtet Senkungen des Jahres-VPI weiterzugeben und Ihre Versicherungsprämie entsprechend der Senkung zu reduzieren. Über die Anpassung Ihrer Versicherungsprämie werden Sie elektronisch informiert (zum Beispiel per E-Mail oder über Ihren L’AMIE Account). Der Umfang der Anpassung der Versicherungsprämie ergibt sich aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2014 = 100). Schwankungen von 2% (Schwan- kungsraum) gegenüber der Indexbasis werden nicht berücksichtigt. Wird dieser Schwankungsraum allerdings in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, wird die Versicherungsprämie in voller Höhe angepasst. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. HINWEIS: Eine Verpflichtung zur Reduktion verringert sich in dem Ausmaß, in dem im Vorjahr auf ein Recht zur Er- höhung der Entgelte verzichtet wurde. Anpassungen der Versicherungsprämie erfolgen im Folgejahr der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses wie folgt: (i) Erhöhung: 1. April bis 31. De- zember und (ii) Reduktion: immer am 1. April. Bitte beachten Sie: wird der Jahres-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle.
Wertanpassung. Die Höchsthaftungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes) seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Es werden daher jene Indizes herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index herangezogen. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. Der Ausgangsindex ist in der Polizze angeführt. Diese Vereinbarung ist obligatorisch und kann während der Dauer des Vertrages nicht separat gekündigt werden.
Wertanpassung. Wertanpassung nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise
Wertanpassung. Wertanpassung 23
Wertanpassung der Häufigkeit der Inanspruch- nahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
Wertanpassung. 1. Wird im Versicherungsvertrag die Wertanpassung von Prämie und Versicherungssumme vereinbart, gelten dafür folgende Bestimmungen.
2. Die Prämie und die Versicherungssumme erhöhen sich und vermindern sich in gleichem Maße wie der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010). Entfällt der VPI, so wird er durch den amtlichen an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex ersetzt.
2.1. Basis für die Wertanpassung ist jene Indexziffer des VPI 2010, welche bei Abschluss des Vertrages für den geltenden Tarif gültig ist. Die Indexziffer ist in der Polizze ersichtlich.
2.2. Die Wertanpassung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monates eines Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat: Xxxx, Juni, September, Dezember). Beträgt der Unterschied zwischen der in der Polizze ersichtlichen Indexziffer und der Indexziffer des Berechnungsmonates mehr als 2,5 Prozent, erfolgt eine Anpassung.
2.3. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 2,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 2,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, wird dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen berücksichtigt.
3. Die Prämie und die Versicherungssumme werden zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämie, die drei Monate nach Ablauf des für die Wertanpassung maßgeblichen Berechnungsmonates liegt, angepasst.
4. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, eine allenfalls vereinbarte Wertanpassung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Die Versicherungssumme und die Prämie bleiben dann unverändert.
Wertanpassung. Sofern automatische Wertanpassung vereinbart ist, gilt :
1. Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versi- cherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. auf Basis des Neuwertes:
a) die bei Vertragsbeginn ausgewiesene Versicherungssum- me des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Woh- nungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. (bei Nebenversi- cherung die Gesamtheit der Versicherungssummen) nicht dem tatsächlichen Versicherungswert (ausgenommen Sa- chen gemäß Artikel 1, Punkte 1.2 und 1.3) entsprochen hat,
b) die infolge anderer als den Schwankungen der Verbrau- cherpreise entsprechenden Änderungen (z.B. Neuanschaf- fungen) der Versicherungssumme des in der Versiche- rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes nicht durch entsprechende Erhöhung dieser Versicherungssumme Be- rücksichtigung fand. Bei Bestehen mehrfacher Versicherungen für dasselbe Interes- se (Nebenversicherung) gilt folgendes: Der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bezieht sich nur auf jenen Teil des Schadens, der dem Verhältnis der bei Beginn dieses Vertrages darin ausgewiesenen Versiche- rungssumme zum damaligen Versicherungswert entspricht.
2. Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versi- cherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. auf Basis der Nutzfläche der Wohnung:
Wertanpassung. Sowohl die Versicherungssumme als auch die Prämie dieses Versicherungsvertrages unterliegen einer jährlichen Wertanpassung in der Höhe von maximal 4% des Jahresbeitrages, gemäß der in der Polizze definierten Anpassungsklausel. Die Wertanpassung kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages sowie jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Antrag des Versiche- rungsnehmers ausgeschlossen werden.
Wertanpassung. Gem. Artikel 11 ARVSB unterliegen die Prämien der beantragten Reise- und Verkehrs-Service-Versicherungsverträge und die Leistungen daraus der Wertanpassung. Den oben dargestellten Leistungen liegt der Gesamtindex der Verbraucherpreise Xxxx 2016 zugrunde.
Wertanpassung. Die laufende Wertanpassung der Versicherungssumme(n) erfolgt nach Veränderung der Indexwerte, die in der Polizze angegeben sind.