Wertanpassung Musterklauseln
Wertanpassung. Für Ihre Versicherungsprämie gilt nachfolgende Indexanpassung. Wenn sich der (Kalender-) Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („Jahres-VPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf Ihre Versiche- rungsprämie:
a. wir sind berechtigt Ihre Versicherungsprämie für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhöhen;
b. wir sind verpflichtet Senkungen des Jahres-VPI weiterzugeben und Ihre Versicherungsprämie entsprechend der Senkung zu reduzieren. Über die Anpassung Ihrer Versicherungsprämie werden Sie elektronisch informiert (zum Beispiel per E-Mail oder über Ihren L’AMIE Account). Der Umfang der Anpassung der Versicherungsprämie ergibt sich aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2014 = 100). Schwankungen von 2% (Schwan- kungsraum) gegenüber der Indexbasis werden nicht berücksichtigt. Wird dieser Schwankungsraum allerdings in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, wird die Versicherungsprämie in voller Höhe angepasst. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. HINWEIS: Eine Verpflichtung zur Reduktion verringert sich in dem Ausmaß, in dem im Vorjahr auf ein Recht zur Er- höhung der Entgelte verzichtet wurde. Anpassungen der Versicherungsprämie erfolgen im Folgejahr der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses wie folgt: (i) Erhöhung: 1. April bis 31. De- zember und (ii) Reduktion: immer am 1. April. Bitte beachten Sie: wird der Jahres-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle.
Wertanpassung. Die Höchsthaftungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes) seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Es werden daher jene Indizes herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index herangezogen. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. Der Ausgangsindex ist in der Polizze angeführt. Diese Vereinbarung ist obligatorisch und kann während der Dauer des Vertrages nicht separat gekündigt werden.
Wertanpassung. Wertanpassung nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise
Wertanpassung. Wertanpassung 23
Wertanpassung der Häufigkeit der Inanspruch- nahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
Wertanpassung. 1. Wird im Versicherungsvertrag die Wertanpassung von Prämie und Versicherungssumme vereinbart, gelten dafür folgende Bestimmungen.
2. Die Prämie und die Versicherungssumme erhöhen sich und vermindern sich in gleichem Maße wie der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010). Entfällt der VPI, so wird er durch den amtlichen an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex ersetzt.
2.1. Basis für die Wertanpassung ist jene Indexziffer des VPI 2010, welche bei Abschluss des Vertrages für den geltenden Tarif gültig ist. Die Indexziffer ist in der Polizze ersichtlich.
2.2. Die Wertanpassung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monates eines Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat: ▇▇▇▇, Juni, September, Dezember). Beträgt der Unterschied zwischen der in der Polizze ersichtlichen Indexziffer und der Indexziffer des Berechnungsmonates mehr als 2,5 Prozent, erfolgt eine Anpassung.
2.3. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 2,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 2,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, wird dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen berücksichtigt.
3. Die Prämie und die Versicherungssumme werden zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämie, die drei Monate nach Ablauf des für die Wertanpassung maßgeblichen Berechnungsmonates liegt, angepasst.
4. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, eine allenfalls vereinbarte Wertanpassung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Die Versicherungssumme und die Prämie bleiben dann unverändert.
Wertanpassung. Es gilt eine Wertanpassung vereinbart:
1. Die Erhöhung der Versicherungssummen für den Todes- und Invaliditätsfall sowie für Taggeld, Spitalgeld, Genesungsgeld und Unfallkosten bzw. die Erhöhung der versicherten Unfall-Rente erfolgt jährlich nach Maßgabe der für das Kalenderjahr der Erhöhung vom Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß § 108a ASVG kundgemachten Richtzahl, mindestens aber 4 %.
2. Die erhöhte Versicherungssumme bzw. Unfall-Rente ergibt sich durch Multiplikation der im Zeitpunkt der Erhöhung jeweils geltenden Versicherungssumme mit der Richtzahl (Erhöhung mindestens 4 %). Die Versicherungssummen für den Todes- und Invaliditätsfall sowie für Unfallkosten werden auf ganze Euro, die für Taggeld, Spitalgeld und Genesungsgeld auf 10 Cents genau sowie die Unfall-Rente auf 1 Cent genau aufgerundet.
3. Die Prämie erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme bzw. die Unfall-Rente.
4. Die Erhöhung der Versicherungssummen bzw. der Unfall-Rente und der Prämie erfolgt zur Prämienhauptfälligkeit eines jeden Jahres und wird dem Versicherungsnehmer bestätigt.
5. Wird die Richtzahl nicht mehr verlautbart, gilt der an deren Stelle verlautbarte Wert als Maßstab für die Erhöhungen (Erhöhung mindestens aber 4 %).
6. Diese Vereinbarung kann, unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich allein vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Wertanpassung. Bei Ausschluss der Wertanpassung entfällt der Unterversicherungsverzicht, die Klausel W39 hat keine Gültigkeit mehr und Vertrag wird auf Variante individuelle Berechnung der Versicherungssumme umgestellt.
Wertanpassung. Die Vereinbarung der laufenden Wertanpassung ist obligatorisch. In Abänderung der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen bzw. der Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung ist vereinbart, dass im Schadenfall jedenfalls der Neuwert ersetzt wird, auch wenn der Zeitwert einer versicherten Sache unter 40 % der Neuherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten liegt. Voraussetzung ist jedoch - dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses bereits vorhanden, bestellt oder in Herstellung waren, gelten nicht als Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung; - die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen und die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung binnen drei Jahren ab dem Schadendatum erfolgt. Im Falle eines Deckungsprozesses wird diese Frist um die Dauer dieses Prozesses erstreckt. Diese Vereinbarung gilt nicht für Kraftfahrzeuge. Als versichert gelten die in der Polizze angeführten Sachen.
Wertanpassung. Bei Ausschluss der Wertanpassung entfällt dieser Unterversicherungsverzicht. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 51/2018) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.
