Wertanpassung Musterklauseln

Wertanpassung. Für Ihre Versicherungsprämie gilt nachfolgende Indexanpassung. Wenn sich der (Kalender-) Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („Jahres-VPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf Ihre Versiche- rungsprämie: a. wir sind berechtigt Ihre Versicherungsprämie für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhöhen; b. wir sind verpflichtet Senkungen des Jahres-VPI weiterzugeben und Ihre Versicherungsprämie entsprechend der Senkung zu reduzieren. Über die Anpassung Ihrer Versicherungsprämie werden Sie elektronisch informiert (zum Beispiel per E-Mail oder über Ihren L’AMIE Account). Der Umfang der Anpassung der Versicherungsprämie ergibt sich aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2014 = 100). Schwankungen von 2% (Schwan- kungsraum) gegenüber der Indexbasis werden nicht berücksichtigt. Wird dieser Schwankungsraum allerdings in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, wird die Versicherungsprämie in voller Höhe angepasst. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. HINWEIS: Eine Verpflichtung zur Reduktion verringert sich in dem Ausmaß, in dem im Vorjahr auf ein Recht zur Er- höhung der Entgelte verzichtet wurde. Anpassungen der Versicherungsprämie erfolgen im Folgejahr der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses wie folgt: (i) Erhöhung: 1. April bis 31. De- zember und (ii) Reduktion: immer am 1. April. Bitte beachten Sie: wird der Jahres-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle.
Wertanpassung. Die Höchsthaftungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes) seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Es werden daher jene Indizes herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index herangezogen. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. Der Ausgangsindex ist in der Polizze angeführt. Diese Vereinbarung ist obligatorisch und kann während der Dauer des Vertrages nicht separat gekündigt werden.
Wertanpassung. Wertanpassung nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise
Wertanpassung. Wertanpassung 23
Wertanpassung. 1. Wird im Versicherungsvertrag die Wertanpassung von Prämie und Versicherungssumme vereinbart, gelten dafür folgende Bestimmungen. 2. Die Prämie und die Versicherungssumme erhöhen sich und vermindern sich in gleichem Maße wie der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010). Entfällt der VPI, so wird er durch den amtlichen an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex ersetzt. 2.1. Basis für die Wertanpassung ist jene Indexziffer des VPI 2010, welche bei Abschluss des Vertrages für den geltenden Tarif gültig ist. Die Indexziffer ist in der Polizze ersichtlich. 2.2. Die Wertanpassung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monates eines Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat: Xxxx, Juni, September, Dezember). Beträgt der Unterschied zwischen der in der Polizze ersichtlichen Indexziffer und der Indexziffer des Berechnungsmonates mehr als 2,5 Prozent, erfolgt eine Anpassung. 2.3. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 2,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 2,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, wird dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen berücksichtigt. 3. Die Prämie und die Versicherungssumme werden zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämie, die drei Monate nach Ablauf des für die Wertanpassung maßgeblichen Berechnungsmonates liegt, angepasst. 4. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, eine allenfalls vereinbarte Wertanpassung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Die Versicherungssumme und die Prämie bleiben dann unverändert.
Wertanpassung der Häufigkeit der Inanspruch- nahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
Wertanpassung. Gem. Artikel 11 ARVSB unterliegen die Prämien der beantragten Reise- und Verkehrs-Service-Versicherungsverträge und die Leistungen daraus der Wertanpassung. Den oben dargestellten Leistungen liegt der Gesamtindex der Verbraucherpreise Xxxx 2016 zugrunde.
Wertanpassung. Sowohl die Versicherungssumme als auch die Prämie dieses Versicherungsvertrages unterliegen einer jährlichen Wertanpassung in der Höhe von maximal 4% des Jahresbeitrages, gemäß der in der Polizze definierten Anpassungsklausel. Die Wertanpassung kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages sowie jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Antrag des Versiche- rungsnehmers ausgeschlossen werden.
Wertanpassung. Bei Ausschluss der Wertanpassung entfällt der Unterversicherungsverzicht, die Klausel W40 hat keine Gültigkeit mehr und Vertrag wird auf Variante individuelle Berechnung der Versicherungssumme umgestellt. Abweichend von Art.1, Pkt.1.2.4 der ABH beträgt die Begrenzung hinsichtlich des Ausmaßes der versicherten Scheiben 10 m². In Abänderung von Art.2, Pkt.5.1. gelten Cerankochflächen ohne Limit mitversichert. In Abänderung von Art.2, Pkt.5.2.1. gelten auch Windfänge, Glasdächer, Verglasungen von Wintergärten, Glasbausteine, Glasfliesen mitversichert. Kunststoffverglasungen (z.B. Plexi-, Acrylglas) sind dem Begriff Glas gleichgestellt. Kunstverglasungen sind bis zu einem Einzelreparaturwert von jeweils EUR 1.500,-- mitversichert. Nicht versichert gelten jedoch Verglasungen von Treib- und Gewächshäusern, Portal- und Geschäftsverglasungen, sowie Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern, sowie Verglasungen von Maschinen, Geräten und dergleichen. Mitversichert gelten auch Mehrkosten durch qualitative Verbesserungen nach behördlichen Auflagen. Abweichend von Art.1, Pkt.1.2.4 der ABH entfällt die Begrenzung hinsichtlich des Ausmaßes der versicherten Scheiben. In Abänderung von Art.2, Pkt.5.2.1. gelten auch Verglasungen von Maschinen und Geräten (Backrohr, Mikrowellenherd, Waschmaschine und dergleichen) mitversichert. Nicht versichert sind jedoch weiterhin jede Art von Verglasungen von Mediengeräten wie TV-Geräten, Bildschirmen, Laptops, Tablets, Handys und ähnliches. In Erweiterung von Art. 2, Pkt. 5.1. gelten auch Terrassenverglasungen und verglaste Geländer (des Balkons, der Terrasse) sowie Verglasungen von Solaranlagen und Photovoltaikanlagen am Gebäude oder Grundstück mitversichert. (Sollte eine andere Versicherung bestehen, insbesondere eine Gebäudeversicherung, geht diese vor). In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) sind mitversichert: Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahles gemäß Art. 2 Punkt 3.1 der ABH das Telefon (auch Handy und Internet) des Versicherungsnehmers missbräuchlich verwendet, werden die Mehrkosten bis EUR 750,-- auf „Erstes Risiko“ ersetzt, wobei die durchschnittlichen Telefonkosten der letzten 6 Monate als Basis dienen.
Wertanpassung. Die laufende Wertanpassung der Versicherungssumme(n) erfolgt nach Veränderung der Indexwerte, die in der Polizze angegeben sind.