Winterdienst Musterklauseln

Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu den GVB sowie den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung einer Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindest- verrechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation inner- halb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine vollständige schneefreie Räumung des Gehsteiges ist vom Gesetz- geber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmen- gen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entsprechende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In diesen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auftraggebers ausdrücklich akzeptiert. Im Falle höherer Gewalt (zB. Zusammenbruch des Individualver- kehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisie- rung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händische Nachbear...
Winterdienst. Versichert ist – unter der Voraussetzung von
Winterdienst. Der Flughafen Innsbruck ist ganzjährig benutzbar. Für die Schneeräumung und Instandhaltung der Bewegungsflächen werden Räum‐ und Streufahrzeuge in ausreichender Anzahl bereitgehalten. Während der Wintermonate werden die Zustandsmeldungen über die Bewegungsflächen per SNOWTAM verlautbart. Der Zustand der Bewegungsflächen kann auch fernmündlich bei der Flugplatzbetriebsleitung erfragt werden. unautorisierte Kopie
Winterdienst. 2.6.7.1. Der Flughafen Wien ist ganzjährig benutzbar. Für die Schneeräumung sind insbesondere folgende Geräte vorhanden: 10 Kehrblasgeräte 8 Kehrblasgeräte 3 Hochleistungsschleudern 1 Unimog mit Pflug
Winterdienst. Xxxxxxxxx Xxxxxxx
Winterdienst. 4.1 Durchgehende Fahrbahnen und Stand- streifen streuen nach Bedarf, gemäß Anfor- derungsniveau Winterdienst Streustoffe sind mit Pauschale abgedeckt; als Streumittel kommt ausschließlich Streusalz (NaCl) zum Einsatz
Winterdienst. 1.1 Eine Schneeräumsaison dauert vom 15. November eines Jahres bis zum 31. Xxxx des Folgejahres.
Winterdienst. 198 Der AN ist diesbezüglich Ansprechpartner für die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) als Eigentümerin der Betreuungseinrichtungen, bzw. für das von der BIG mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen und hat eine ordnungsgemäße Erfüllung sicherzustellen.
Winterdienst. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, ist die Räum- und Streupflicht im Winter vom Mieter durchzuführen. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zufahrten, Gehwege und auch auf öffentliche Straßen, sofern eine entsprechende Verpflichtung der Anlieger besteht. Maßge- bend ist die jeweilige Ortsatzung. Wege müssen nicht vollständig geräumt und gestreut werden, je- doch in dem Umfang, wie es das jeweilige Verkehrsaufkommen erfordert. Winterdienstzeiten: täglich, immer dann, wenn mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs und des Besucherverkehrs gerechnet werden kann. An Werktagen ab 6:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Für das Ende der Dienstpflicht am Abend ist das jeweilige Verkehrsbedürfnis entscheidend, in der Regel muss der Winterdienst bis 22:00 Uhr durchgeführt werden, in jedem Fall aber so lange, bis der letzte Xxxx das Mietobjekt und das Gelände verlassen hat.
Winterdienst. Versichert ist – unter der Voraussetzung von A1-6.3 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme von Winterdienstarbeiten (wie z. B. Schneeräumen oder Streuen) aufgrund eines Vertrages.