Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu den GVB sowie den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bil- dung von Eis (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von ei- nem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung ei- ner Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindestver- rechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation innerhalb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Aus- führung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine voll- ständige schneefreie Räumung des Gehsteiges ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmengen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entspre- chende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In die- sen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auf- traggebers ausdrücklich akzeptiert. Im Falle höherer Gewalt (zB. Zusammenbruch des Individualver- kehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisie- rung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händisch...
Winterdienst. Versichert ist – unter der Voraussetzung von
A1-6.5.1 die gesetzliche Haftpflicht aus der Über- nahme von Winterdienstarbeiten (wie z. X. Xxxxxx- räumen oder Streuen) auf Grund eines Vertrages.
Winterdienst. Für die versicherte Person wird der Winter- und Streudienst für die selbst bewohnte Wohnung oder das Haus übernommen.
Winterdienst. 2.6.7.1. Der Flughafen Wien ist ganzjährig benutzbar. Für die Schneeräumung sind insbesondere folgende Geräte vorhanden: 10 Kehrblasgeräte 8 Kehrblasgeräte 3 Hochleistungsschleudern 1 Unimog mit Pflug
Winterdienst. Mitversichert ist – unter der Voraussetzung von A1-6.3 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Übernahme von Winterdienstarbeiten (wie z. B. Schneeräumen oder Streuen) aufgrund eines Vertrages.
Winterdienst. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, ist die Räum- und Streupflicht im Winter vom Mieter durchzuführen. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zufahrten, Gehwege und auch auf öffentliche Straßen, sofern eine entsprechende Verpflichtung der Anlieger besteht. Maßge- bend ist die jeweilige Ortsatzung. Wege müssen nicht vollständig geräumt und gestreut werden, je- doch in dem Umfang, wie es das jeweilige Verkehrsaufkommen erfordert. Winterdienstzeiten: täglich, immer dann, wenn mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs und des Besucherverkehrs gerechnet werden kann. An Werktagen ab 6:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Für das Ende der Dienstpflicht am Abend ist das jeweilige Verkehrsbedürfnis entscheidend, in der Regel muss der Winterdienst bis 22:00 Uhr durchgeführt werden, in jedem Fall aber so lange, bis der letzte Xxxx das Mietobjekt und das Gelände verlassen hat.
Winterdienst. Der Flughafen Innsbruck ist ganzjährig benutzbar. Für die Schneeräumung und Instandhaltung der Bewegungsflächen werden Räum‐ und Streufahrzeuge in ausreichender Anzahl bereitgehalten. Während der Wintermonate werden die Zustandsmeldungen über die Bewegungsflächen per SNOWTAM verlautbart. Der Zustand der Bewegungsflächen kann auch fernmündlich bei der Flugplatzbetriebsleitung erfragt werden. unautorisierte Kopie
Winterdienst. Der Mieter hat die Straßengehwege zu reinigen oder die Bewohner/innen dazu anzuweisen. Außerdem hat er diese im Winter zum Schutz vor Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, dabei sind die örtlichen polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Das Gleiche gilt für den Zugang zum Haus, zur Garage und für den Hof. Streugut hat der Mieter auf seine Kosten zu stellen. Wird der Winterdienst auch nach Ermahnung nicht oder nur ungenügend erfüllt, ist der Vermieter berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise auf Kosten des betreffenden Mieters vornehmen zu lassen. In den zu gemeinschaftlichem Gebrauch bestimmten Räumen und Anlagen (Hausflur, Gänge, Treppenabsätze, Hof, Garten) dürfen Fahrräder und Kinderwägen nur in der Art und Weise abgestellt werden, dass dadurch die anderen Mitbewohner nicht beeinträchtigt und diese Durchgänge und Fluchtwege nicht versperrt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen (z.B. PKW, Motorroller etc.) außerhalb des Hauses auf dem Grundstück des Vermieters ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.
Winterdienst. 4.3.1 Räumung des Schnees nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Bei Bedarf Gemeindereinigungssatzung
Winterdienst. Seitens des Veranstalters besteht kein Anspruch auf besenreine und eis- bzw. schneefreie Gebäudevorflächen oder Parkplätze zu Beginn oder während der Veranstaltung. Soweit der Stiftung auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Räum- und Streupflicht obliegt, gilt dies nicht für Situationen höherer Gewalt, insbesondere bei plötzlich einsetzendem Eisregen oder unverhältnismäßigen Schneestürmen.