Winterreifen Musterklauseln

Winterreifen. Wie 3. „Sommerreifen“. Diese Leistung umfasst die Kosten für die Beschaffung von Winterreifen inklusive einer einmaligen Montage, Auswuchtung und Reifenentsorgung.
Winterreifen. Winterreifen werden in der Größe zur Verfügung gestellt, die der kleinstmöglichen zulässigen Reifengröße laut Fahrzeughersteller bzw. laut Fahrzeugpapieren entspricht. Winterreifen für Pkws werden, soweit zulässig und lieferbar, auf Aluminiumfelgen montiert. Hersteller und Typ werden von Arval vorgegeben. Bei Transportern sind Winterreifen, soweit zulässig und lieferbar, auf Stahlfelgen zu montieren. Entscheidet sich der Kunde für eine abweich- ende Reifenart, -größe oder für abweichende Felgen, hat er Arval die Mehraufwendungen, die Arval dem Kunden entsprechend mitteilt, zu erstatten.
Winterreifen. Es werden nur die Kosten für Winterreifen in der kleinsten für das Fahrzeug zugelassenen Reifendimension und mit einem Geschwindigkeitsindex eine Stufe unterhalb des Indexes für Sommerreifen erstattet.
Winterreifen. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen hat der Teilnehmer sein Fahrzeug entsprechend den Vorgaben der StVO mit Winterreifen auszurüsten. Teilnehmer von Fahrsicherheitstrainings für Motorradfahrer verpflichten sich, komplette Motorradschutzbekleidung sowie einen nach der StVZO zugelassenen Helm, Motorradhandschuhe und Motorradstiefel zu tragen.
Winterreifen. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen sind Winterreifen empfehlenswert.

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  • Preise Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Reklamationen 10.1 Wie auch immer genannte Reklamationen jeglicher Art schieben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Reklamationen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn diese per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung der Sachen bei ihm geltend gemacht werden. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit innerhalb von einem Jahr nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. Der Nachweis der fristgerechten Reklamation ist Sache der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Sachen beweisen, wobei ihr außerdem die Beweispflicht obliegt, dass diese Sachen die gleichen sind wie jene, die vom Lieferanten geliefert wurden und dass sich die Sachen in dem gleichen Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers des Lieferanten. 10.2 Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße, Farben, Oberflächenbehandlung und dergleichen, die technisch nicht zu verhindern oder laut Handelsbrauch allgemein zulässig sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Reklamationen werden vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Sachen im Originalzustand in der Originalverpackung zu kontrollieren. Vom Lieferanten werden nur Sachen angenommen, die in seinem Auftrag zurückgeschickt wurden und für die der Reklamationsgrund von ihm gebilligt wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und vom Lieferanten für begründet erachteten Reklamation kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Teile oder die Artikel, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, dies unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte der Gegenpartei auf Schadenersatz. In Bezug auf Reklamationen wird jede Teillieferung als Einzellieferung betrachtet.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.