Wirksamkeit der Kündigung Musterklauseln

Wirksamkeit der Kündigung. Bei den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und der Ziff. 10.1.3 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn bei der Anleiheschuldnerin Kündigungserklärungen über Teilschuldverschreibungen eingegangen sind, die zusammen mindestens 24% des valutierenden Gesamtnennbetrags (vgl. Ziff. 2.1) entsprechen. Dies gilt nicht, soweit neben den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und/oder der Ziff. 10.1.3 gleichzeitig auch ein oder mehrere Kündigungsgründe der Ziff. 10.1.2 und Ziff. 10.1.4 vorliegen.
Wirksamkeit der Kündigung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund erklären Sie sich damit einverstanden, die Nutzung der Apple-Software und -Dienste unverzüglich einzustellen und alle vollständigen oder teilweisen Kopien der Apple-Software und aller Informationen zu den Diensten (einschließlich Ihrer Push-Anwendungs-ID) zu löschen und zu vernichten und alle Kopien der vertraulichen Informationen von Apple, die sich in Ihrem Besitz bzw. Ihrer Kontrolle oder dem/der Ihrer autorisierten Entwickler befinden. Auf Wunsch von Apple erklären Sie sich damit einverstanden, Apple eine schriftliche Bescheinigung über eine solche Zerstörung vorzulegen. Nach Ablauf des in Anhang 1 definierten und festgelegten Lieferzeitraums sind alle lizenzierten Anwendungen und lizenzierten Anwendungsinformationen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Apple befinden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums danach zu löschen oder zu vernichten, mit Ausnahme von Archivkopien, die in Übereinstimmung mit den üblichen Geschäftspraktiken von Apple aufbewahrt werden oder die aufgrund geltender Gesetze, Regeln oder Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Die folgenden Bestimmungen überdauern die Beendigung dieser Vereinbarung: Abschnitt 1, 2.3, 2.5, 2.6, 3.1(d), 3.1(e), 3.1(f), 3.2 und 3.3, der zweite Absatz von Abschnitt 5.1 (mit Ausnahme der letzten beiden Sätze, wobei die Einschränkungen bestehen bleiben), der dritte Absatz von Abschnitt 5.1, der letzte Satz des ersten Absatzes von Abschnitt 5.3 und die Beschränkungen und Einschränkungen von Abschnitt 5.3, Abschnitt 5.4, der erste Satz und die Einschränkungen von Abschnitt 6.6, die Einschränkungen von Abschnitt 6.7, der zweite Absatz von Abschnitt 6.9, Abschnitt 7.1 (Anhang 1 für den Lieferzeitraum), die Einschränkungen von Abschnitt 7.3, 7.4 und 7.5, Abschnitt 7.6, Abschnitt 9 bis einschließlich 14; innerhalb der Anlage 1 der letzte Satz von Abschnitt 1.1, Abschnitt 2, Abschnitt 3.2 (jedoch nur für bestehende Aktionen), der zweite und dritte Satz von Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6; innerhalb der Anlage 2 die Abschnitte 1.3, 2, 3, 4, 5, 6 und 7; innerhalb der Anlage 3 die Abschnitte 1, 2 (mit Ausnahme des zweiten Satzes von Abschnitt 2.1), 3 und 4; innerhalb der Anlage 4 die Abschnitte 1.2, 1.5, 1.6, 2, 3 und 4; innerhalb der Anlage 5 die Abschnitte 2.2, 2.3, 2.4 (allerdings nur für bestehende Aktionen), 3.3 und 5; innerhalb der Anlage 6 die Abschnitte 1.2, 1.3, 2, 3 und 4; innerhalb der Anlage 7 Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.2;...
Wirksamkeit der Kündigung. In den Fällen gemäß Ziffer 7.1.1. und Ziffer 7.1.4. wird eine Kündigung, sofern nicht bei deren Eingang zugleich einer der in Ziffer 7.1.2. oder 7.1.3. be- zeichneten Kündigungsgründe vorliegt, erst wirksam, wenn bei der Emittentin Kündigungen von Anleihegläubigern im Nennbetrag von mindestens 10 % des Gesamtnennbetrages der zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen eingegangen sind.
Wirksamkeit der Kündigung. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Wirksamkeit der Kündigung. 9.4.1 Nach Ablauf oder Kündigung des vorliegenden Vertrages oder eines im Zusammenhang mit diesem Vertrag bereitgestellten Angebots von DS hat der Kunde unverzüglich sämtliche Exemplare des abgelaufenen oder gekündigten lizenzierten Programms und der zugehörigen Dokumentation vollständig zu vernichten oder zurückzugeben und hat keinen Zugriff mehr auf die Onlinedienste und Supportdienstleistungen. Der Ablauf bzw. die Kündigung des vorliegenden Vertrages oder eines Angebots bzw. einer Supportdienstleistung von DS entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Gebühren zu zahlen, die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages entstanden sind oder anderweitig zur Zahlung durch den Kunden ausstehen. Der Kunde hat bei einer vorzeitigen Beendigung oder Kündigung der Angebote bzw. Supportdienstleistungen von DS keinen Anspruch auf Erstattung oder Gutschrift. Wenn der Kunde die Onlinedienste gemäß Abschnitt 9.2.2 kündigt, erstattet DS dem Kunden die bis zum Kündigungsdatum vorausbezahlten und noch nicht genutzten regelmäßigen Gebühren. Diese Verpflichtung von DS beschränkt sich einzig und allein auf diese Erstattung, und sie ist das einzige Rechtsmittel des Kunden für den Fall, dass DS die Onlinedienste nicht bereitstellen kann. 9.4.2 Supportdienstleistungen für lizenzierte Programme. Bei einer Beendigung oder Kündigung (i) besteht für den Kunden keine weitere Verpflichtung, die Gebühren für Supportdienstleistungen für das betreffende lizenzierte Programm zu zahlen, und (ii) hat der Kunde DS gegenüber formgerecht schriftlich bestätigen, dass sämtliche Exemplare aller Releases des lizenzierten Programms, mit Ausnahme des letzten vom Kunden installierten Releases, ordnungsgemäß vernichtet oder an DS zurückgegeben worden sind. DS ist nicht verpflichtet, weitere Dienstleistungen zu erbringen oder ein Release für diese Lizenzen bereitzustellen, mit Ausnahme der Bereitstellung von Lizenzschlüsseln, falls erforderlich. Der Kunde kann die Supportdienstleistungen reaktivieren, wenn dies für alle Lizenzen eines bestimmten lizenzierten Programms erfolgt, das der Kunde im Rahmen einer zum betreffenden Zeitpunkt gültigen Lizenzvereinbarung zwischen dem Kunden und einem Unternehmen des DS-Konzerns besitzt, und unter der Voraussetzung, dass der Kunde alle Gebühren zahlt, die für die Supportdienstleistungen vom Datum ihrer Kündigung bis zum Datum ihrer Wiederaufnahme fällig gewesen wären, zuzüglich einer Wiederaufnahmegebühr gemäß xxx.0xx.xxx/xxxxx/xxxxxxx-xxxxxxxx. 9....
Wirksamkeit der Kündigung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund erklären Sie sich damit einverstanden, die Nutzung der Apple-Software und -Dienste unverzüglich einzustellen und alle vollständigen oder teilweisen Kopien der Apple-Software und aller Informationen zu den Diensten (einschließlich Ihrer Push-Anwendungs-ID) zu löschen und zu vernichten und alle Kopien der vertraulichen Informationen von Apple, die sich in Ihrem Besitz bzw. Ihrer Kontrolle oder dem/der Ihrer Mitarbeiter befinden. Auf Wunsch von Apple erklären Sie sich damit einverstanden, Apple eine schriftliche Bescheinigung über eine solche Zerstörung vorzulegen. Die folgenden Bestimmungen überdauern die Beendigung dieser Vereinbarung: Die Abschnitte 1, 2.3, 2.5, 2.6, 3.1 (d), 3.1 (e), 3.1 (f), 3.2, 3.3, 5.1 (zweiter und dritter Absatz), der letzte Satz des ersten Absatzes von Abschnitt 5.2 und die Einschränkungen von Abschnitt 5.2, 5.3, die Einschränkungen und Haftungsausschlüsse der Abschnitte 6.1, 6.2 und 6.3, der zweite Satz von Abschnitt 6.4, die Abschnitte 7, 8 und 10 bis einschließlich 15 der Vereinbarung; in Anlage 1 der letzte Satz von Abschnitt 1.1, Abschnitt 2, der zweite und dritte Satz von Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6; in Anlage 2 der letzte Satz von Abschnitt 1.1, der dritte und vierte Satz von
Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung wird wie darin festgelegt wirksam, wenn der Geschäftspartner nicht rechtzeitig gemäß dem nachstehend beschriebenen Beschwerdeverfahren Widerspruch einlegt
Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung wirkt auf das Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherer die Änderungsklärung abgegeben hat.
Wirksamkeit der Kündigung. Bei den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und der Ziff. 10.1.4 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn bei der Anleiheschuldnerin Kündigungserklärungen über Schuldverschreibungen eingegangen sind, die zusammen mindestens 10 % des Gesamtnennbetrages entsprechen. Dies gilt nicht, soweit neben den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und/oder der Ziff.

Related to Wirksamkeit der Kündigung

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Außerordentliche Kündigung Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Arzt liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ die Zulassung der Vertragssoftware gemäß Anlage 10 des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V i.d.F. des GKV-WSG vom 8. Mai 2008 in der redaktionellen Fassung vom 30.06.2008 zwischen der AOK Baden-Württemberg und HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG, der MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH und teilnehmenden Hausärzten, sowie Hausärzteverband Baden- Württemberg e.V. und MEDI Baden-Württemberg e.V. entfällt. Ein wichtiger Grund für CoKom liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ der Arzt im Falle der Bestellung gemäß „Bestellschein Hausarzt+“ bis zum vereinbarten Installationstermin nicht die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten geschaffen hat und auch nach einer Aufforderung, die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen, diese nicht innerhalb der gesetzten Frist geschaffen hat; ▪ der Arzt den Konnektor und / oder die Konnektorsoftware ohne Zustimmung von CoKom verändert; ▪ auf Grund gesetzlicher Änderungen, richterlicher oder behördlicher Entscheidungen die Leistungen der CoKom im Rahmen dieses Vertrages nicht mehr erbracht werden können oder dürfen. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Arzt alle Lieferungen und Kopien der Vertragssoftware und den Konnektor (samt Konnektorsoftware), sofern dieser überlassen wurde, heraus und löscht gespeicherte Vertragssoftware, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er auf Verlangen der CoKom schriftlich gegenüber der CoKom. § 15 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 7.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkas- sokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 7.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 7.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 7.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 7.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Ordentliche Kündigung Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalender- monats gekündigt werden. Die Kündigung ist in Text- form bis Ende des Vormonats der VRB-Abo-Zentrale mitzuteilen. Beispiel: Kündigung zum 30. April muss bis zum 31. Xxxx in Textform vorliegen. Der Kunde hat die noch nicht genutzten Karten bis zum Ablauf des letzten Abonnementmonats der Abo-Zent- rale zurückzugeben. Die Kündigung ist nur dann wirk- sam, wenn die Kündigungserklärung und die noch nicht genutzten Karten der Abonnementverwaltung inner- halb der vorgeschriebenen Fristen zugegangen sind. Bei Einsendung der noch nicht genutzten Karten auf dem Postweg trägt der Kunde das Risiko des Verlustes. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Karten der Abo- Zentrale vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonne- ment vor Ablauf der 12-Monats-Frist bzw. 3-Monats- Frist für neu abgeschlossene Abonnements innerhalb des Aktionszeitraumes vom 01.06.2021 bis zum 01.06.2022 (letzter Tag des Laufzeitbeginns) gekün- digt, so wird zu dem Abonnementpreis der Differenz- betrag zwischen Abonnementpreis und dem Preis der Monatskarte für den zurückgelegten Teilzeitraum be- rechnet. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Rahmenvertrag verpflichtet den Inhaber des Job-Abos zur Kündigung des Abonnements zum Ende des Be- schäftigungsverhältnisses. Wird die Kündigung ver- säumt, wird der Preis der Plus-Monatskarte für die nachfolgenden Monate berechnet.