Wirksamkeit der Kündigung. Bei den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und der Ziff. 10.1.3 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn bei der Anleiheschuldnerin Kündigungserklärungen über Teilschuldverschreibungen eingegangen sind, die zusammen mindestens 24% des valutierenden Gesamtnennbetrags (vgl. Ziff. 2.1) entsprechen. Dies gilt nicht, soweit neben den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und/oder der Ziff. 10.1.3 gleichzeitig auch ein oder mehrere Kündigungsgründe der Ziff. 10.1.2 und Ziff. 10.1.4 vorliegen.
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Wirksamkeit der Kündigung. Bei den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und der Ziff. 10.1.3 10.1.4 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn bei der Anleiheschuldnerin Kündigungserklärungen über Gewinn- Teilschuldverschreibungen eingegangen sind, die zusammen mindestens 2410% des valutierenden valutierten Gesamtnennbetrags (vgl. Ziff. 2.1) entsprechen. Dies gilt nicht, soweit neben den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und/oder der Ziff. 10.1.3 10.1.4 gleichzeitig auch ein oder mehrere Kündigungsgründe der Ziff. 10.1.2 10.1.2, Ziff. 10.1.3 und Ziff. 10.1.4 10.1.5 vorliegen.
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Wirksamkeit der Kündigung. Bei den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und der Ziff. 10.1.3 10.1.4 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn bei der Anleiheschuldnerin Kündigungserklärungen über Gewinn-Teilschuldverschreibungen eingegangen sind, die zusammen mindestens 2410% des valutierenden valutierten Gesamtnennbetrags (vgl. Ziff. 2.1) entsprechen. Dies gilt nicht, soweit neben den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und/oder der Ziff. 10.1.3 10.1.4 gleichzeitig auch ein oder mehrere Kündigungsgründe der Ziff. 10.1.2 10.1.2, Ziff. 10.1.3 und Ziff. 10.1.4 10.1.5 vorliegen.
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Wirksamkeit der Kündigung. Bei den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und der Ziff. 10.1.3 10.1.4 wird eine Kündigung nur dann wirksam, wenn bei der Anleiheschuldnerin Kündigungserklärungen über Teilschuldverschreibungen eingegangen sind, die zusammen mindestens 2410% des valutierenden Gesamtnennbetrags (vgl. Ziff. 2.1) entsprechen. Dies gilt nicht, soweit neben den Kündigungsgründen der Ziff. 10.1.1 und/oder der Ziff. 10.1.3 10.1.4 gleichzeitig auch ein oder mehrere Kündigungsgründe Kün- digungsgründe der Ziff. 10.1.2 und 10.1.2, Ziff. 10.1.4 10.1.3 und/oder Ziff. 10.1.5 vorliegen.
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