Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines § 13 Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung Vertreters des Schadens § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 14 Übergang von Ersatzansprüchen Zahlung § 15 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall § 3 Dauer und Ende des Vertrages § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 4 Folgeprämie § 17 Anzeigen/Willenserklärungen § 5 LastschriL § 18 Maklervollmacht § 6 Unterjährige Zahlungsweise § 1e Repräsentanten § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 2o Verjährung § 8 Obliegenheiten § 21 Gerichtsstand § e Gefahrerhöhung § 22 Anzuwendendes Recht § 1o Überversicherung § 23 KünLige Bedingungsverbesserungen § 11 Mehrere Versicherer § 24 Sanktionsklausel § 12 Versicherung für fremde Rechnung
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-5. dieser Internationalen Verkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von SynFlex mit dem Kunden ist 00000 Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn SynFlex die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. SynFlex ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Ems PreCab mit dem Lieferanten ist Papen- burg/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für Ems PreCab Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Überga- be von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwi- ckeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Trans- portkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelun- gen.
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Vechta. Absprachen zur Kostentragung oder die Vereinbarung von Incoterms-Klauseln ändern daran nichts.
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-5. dieser Internationalen Verkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlie- ferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von SH-Elektrodraht mit dem Kunden ist 32676 Lügde/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn SH-Elektrodraht die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. SH- Elektrodraht ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationa- len Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Internationalen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von SynFlex mit dem Lieferanten ist Blomberg/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für SynFlex Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Springer mit dem Kunden ist 28816 Stuhr. Diese Regelungen gelten auch, wenn Xxxxxxxx für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ver- brauchsgüterverkäufe. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechts- beziehungen von Werthenbach mit dem Kunden ist 00000 Xxxxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn Werthenbach für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rück- abzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüter- verkäufe getroffenen Regelungen.
Allgemeine Vertragsgrundlagen. 1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbe- dingungen für Verbrauchsgüterverk‰ufe. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von ORO mit dem Kunden ist 32657 Lemgo. Diese Regelungen gelten auch, wenn ORO für den Kunden Leis- tungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lie- xxxxxx xxxx..." oder ‰hnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Trans- ports und der Transportkosten zur Folge; im ‹brigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.