Wirtschaftlich Berechtigter Musterklauseln

Wirtschaftlich Berechtigter. Da der Vertragspartner keine natürliche Person ist, besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen, um abzuklären, ob der Anleger für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Der Vermittler/Vertreter hat daher aufgrund der Vorlage der nachfolgenden Dokumente die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners in Erfahrung gebracht: Anhand des in Ziffer 9 lit. b) angegebenen Dokumentes Bei einer mehrstufigen komplexen Beteiligungsstruktur: Anhand eines vom Anleger unterschriebenen Schaubildes der Konzernstruktur mit Angabe der prozentualen Beteiligungsquoten (diesem Zeichnungsschein als Kopie beigefügt) Als wirtschaftlich Berechtigter des Anlegers sind gem. § 3 GwG folgende natürliche Personen identifiziert worden: Name des wirtschaftlich Berechtigten* Optional: Weitere Identifizierungsmerkmale des wirtschaftlich Berechtigten Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG (juristische Personen des Privatrechts und einge- tragene Personengesellschaften) oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG (Trust) ist ein Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen (vgl. § 11 Abs. 5 S. 2 GwG). Ein ent- sprechender Nachweis ist in folgender Form erbracht: Auszug aus dem Transparenzregister (Bitte Kopie beifügen) Nachweis der Registrierung zum Transparenzregister (Bitte Kopie beifügen) oder Im Falle von Bestandskunden: Es war kein Nachweis nach § 11 Abs. 3 GwG erforderlich. Es ist sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind; hierbei darf sich der Vermittler nach § 11 Abs. 5 Satz 3 GWG nicht ausschließlich auf die Angaben im Trans- parenzregister verlassen. Der Vermittler hat die Identität des wirtschaftlich Berechtigten wie folgt verplausibilisiert (z. B. Einsichtnahme von anderen Registern als das Transparenzregister, Internetrecherche, eigene Kenntnisse): (Vom Vermittler auszufüllen) Angaben Kontoinhaber Der identifizierte Anleger verpflichtet sich, die Einzahlung ausschließlich von einem Konto zu leisten, bei dem er Kontoinhaber ist. Eine Zah- lungen von einem Konto, bei welchem der identifizierte Anleger nicht Inhaber ist und/oder durch ein Dritten ist ausgeschlossen. Feststellung politisch exponierter Personen (PEP) ...
Wirtschaftlich Berechtigter. Wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigter. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist diejenige natürliche Person, welche den Versicherungsnehmer letztlich veranlasst, den Vertrag abzuschließen. Das kann z.B. vorliegen, wenn ein Dritter den Abschluss des Vertrages vom Versiche- rungsnehmer verlangt oder anstelle des Versicherungsnehmers den Beitrag zahlt. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer Angaben zur Person des Dritten machen (Titel, Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit). Ein Unternehmen selbst fällt nicht unter den Begriff des »wirtschaftlich Berechtigten«, sondern diejenigen natürlichen Personen in deren Eigentum (mit mehr als 25 % der Kapitalanteile) oder unter deren Kontrolle (mit mehr als 25 % der Stimmanteile) es steht.
Wirtschaftlich Berechtigter. Wirtschaftlich Berechtige sind im Sinne des Geldwäschegesetzes natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspart­ ner steht, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Vertragsbeziehung letztendlich begründet wird.
Wirtschaftlich Berechtigter. Ich bin wirtschaftlich Berechtigter des Vertrages und handele nicht auf Veranlassung eines Dritten. Andernfalls teile ich die notwendigen Informationen auf einem gesonderten Blatt mit (VA 197). Üben Sie oder ein Familienmitglied bzw. eine Ihnen bekanntermaßen nahestehende Person ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, aus bzw. haben Sie oder ein Familienmitglied bzw. eine Ihnen nahestehende Person ein solches Amt in der Vergangenheit aus- geübt? Zu den politisch exponierten Personen zählen beispielsweise Staatschefs, Minister, Parlaments- oder Regierungsmitglieder, Xxxxxx- sekretäre, Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, Mitglieder eines Leitungsorgans von staatlichen Institutionen (z. B. Oberste Gerichte, Rechnungshof), Botschafter, hochrangige Offiziere etc. Bitte nur ankreuzen, falls zutreffend. 1. Antragsteller: 2. Antragsteller: Sollten Sie eine „Politisch exponierte Person“ sein, bitten wir Sie, uns dies mithilfe des für Sie auf unserer Internetseite unter xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx bereitgestellten Downloadformulars „Information/Erklärung zum Status ‚Politisch exponierte Personen‘ (PEP) gemäß § 1 Abs. 12 GwG“ mitzuteilen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Thema.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.