Wirtschaftsförderung Musterklauseln

Wirtschaftsförderung. Der Landkreis Gießen profiliert sich als starke Wirtschafts- und Wissensregion. ... wofür der Landkreis mit seinen Kommunen mit einem flächendeckenden Breitbandnetz beste Voraussetzungen geschaffen hat. Die Standortvorzüge als Hochschulstandort und die Nähe zum Rhein-Main-Gebiet sind für die Wirtschaft interessant, ebenso für die Sicherung der Fachkräfte von Morgen. Die Kreisverwaltung wird sich als „Mittelstandsfreundliche Verwaltung“ mit schnellen Reaktions- und Genehmigungszeiten durch den TÜV zertifizieren lassen. Enorme Potenziale für die nächsten Jahre eröffnet die zunehmende Digitalisierung. Sie bietet Chancen für neue Arbeitsplätze durch die Entkoppelung von Wertschöpfungsketten und begünstigt Arbeitsplätze auf dem Land. Ebenso entstehen neue Dienstleistungen und Arbeitsplätze. Gleichzeitig verändern sich die Anforderungen an die Fort- und Weiterbildung von Fachkräften. Schnelle Anpassungen an diese Bedarfe – in Zusammenarbeit auch mit unseren Bildungseinrichtungen und Universitäten – können zu einem Alleinstellungsmerkmal für unsere Region führen. Dies bedeutet, dass die Digitalisierung des Landkreises in weiteren Ausbaustufen vorangetrieben wird. Hierzu können die bestehenden Gesellschaften genutzt werden. Die Wirtschaftsförderung verfolgt das Ziel, den Landkreis Gießen als attraktiven Wirtschafts- und Lebensstandort zu vermarkten. Dabei versteht sich die Wirtschaftsförderung als Dienstleister nicht nur der Unternehmen, sondern auch der Kommunen im Kreis. Die Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Tourismus, Kreisentwicklung mit den Sachgebieten Wirtschafts-, Tourismus-, Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung sowie Regionale Energiepolitik definiert im Sinne einer integrativen Kreisentwicklungsstrategie sachgebietsübergreifende Leitthemen und –projekte und versucht diese in Handlungsstränge umzusetzen. Insgesamt betrachtet bietet sich den Unternehmen in unserer Region eine große Vielfalt an Angeboten. Allerdings offerieren die Akteure oftmals ohne Absprache untereinander gleichartige Angebote, so dass sich den Unternehmen ein nur schwer zu durchschauendes Spektrum an Veranstaltungen und Dienstleistungen bietet. Im Sinne einer effizienzorientierten Handlungsweise gilt es zunächst, die Akteure zusammenzubringen und gemeinsame Strategien und Angebote zu entwickeln. Dies setzt die Wirtschaftsförderung seit 2014 erfolgreich um, zum Beispiel mit dem Gießener Existenzgründungstag oder Gründerstammtisch.
Wirtschaftsförderung. (1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Re- gelungen des Bundes zur Wirtschaftsförderung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Ge- meinschaften einbezogen. Während einer Übergangszeit werden dabei die besonderen Bedürfnisse der Strukturan- passung berücksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer möglichst raschen Entwicklung einer ausgewo- genen Wirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands geleistet. (2) Die zuständigen Ressorts bereiten konkrete Maßnahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche: - Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein Präferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt; - Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur; - Maßnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes; - Maßnahmen zur verstärkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch für RGW-Exportproduktion); - Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallprüfung.
Wirtschaftsförderung. 13. Die Wirtschaftsförderung Neukölln ist weiter zentrale Ansprechpartnerin für die über 15.000 Unternehmen und Betriebsstätten im Bezirk, mit dem Ziel der Sicherung der bestehenden Wirtschaftsstandorte und der Unterstützung von Neuansiedlungen. Das Bezirksamt betreibt Bestandspflege und initiiert geförderte Projekte zur Bestandssicherung der Neuköllner Wirtschaft. 14. Das Projekt „Unternehmen Neukölln“ wird weiterhin in seinen 5 Teilprojekten Kreativwirtschaft, Ansiedlungsmanagement, Stadtteilmanagement Sonnenallee, Kulturwirtschaft und Modewirtschaft aktiv unterstützt. Eine Weiterführung oder Neuauflage des Projekts nach 2018 wird angestrebt. 15. Die Unterstützung des Mittelstandes und des Handwerkes hat unter der Berücksichtigung von gleichzeitiger Förderung von guter Arbeit weiter einen hohen Stellenwert. 16. Das Bezirksamt fördert und unterstützt die Schaffung von Ausbildungsverbünden und die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern aus Wirtschaft, Bildung, Gewerkschaften, sozialen Trägern sowie Jobcenter und Arbeitsagentur im Bereich Ausbildung. Insbesondere Unternehmer*innen mit Migrationshintergrund sollen darin unterstützt werden, stärker auszubilden. Im Hinblick auf Ausbildung und betriebliche Nachqualifikation von Geflüchteten im Bezirk sind diese Unternehmen Partner, die es zu unterstützen gilt. 17. In Kooperation mit der visitBerlin GmbH werden die touristischen Angebote weiter ausgebaut. 18. Die Zählgemeinschaft ist sich einig, dass der Messe- und Kongressstandort Estrel von großer Bedeutung für die Entwicklung des Bezirks Neukölln ist. 19. Die Entwicklung des Areals der ehemaligen Kindl-Brauerei mit den künftigen Nutzungen durch soziale, kulturelle und nachhaltige Projekte und Institutionen wird aktiv durch den Bezirk unterstützt.
Wirtschaftsförderung. Für die Wirtschaftsförderung gilt für uns der Grundsatz: Verlässlichkeit und Vertrauen in die Stadt und ihre Akteure sind Grundvoraussetzung für ein gutes Investitionsklima. Die qualifizierte Beratung der Unternehmen ist uns wichtig. Wir stärken die Wirtschaftsförderung sowohl personell als auch mit Sachmitteln, gerade auch um den Bereich der Unternehmensansiedlung zu stärken Die Wirtschaftsförderung hat in der Stadtverwaltung eine Querschnittsfunktion und ist bei allen wirtschaftsrelevanten Entscheidungen zu beteiligen. Bei Ermessensentscheidungen der Ämter haben die Erfordernisse einer erfolgreichen Wirtschaftsförderung Vorrang. Offenbach ist die Stadt, die im Rhein-Main-Gebiet ihre Möglichkeiten und Vorteile besser nutzen muss. Wir arbeiten konzertiert an einem besseren Image der Stadt, indem wir die unterschiedlichen Akteure des Stadtmarketings (Wirtschaftsförderung, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, SOH, OSG) professionalisieren und besser vernetzen.
Wirtschaftsförderung. Eine starke kommunale Wirtschaftsförderung ist für die wirtschaftliche Entwicklung in Meerbusch wich- tig. CDU und FDP werden die Wirtschaftsförderung stärken. Dazu stellen die Kooperationspartner Haushaltsmittel zur Verfügung, damit die Stadtverwaltung zusätzliche Ressourcen in diesem Bereich schaffen kann. Auch der Bereich des Stadtmarketing und des Tourismus sind für uns ein Schwerpunkt für die nächsten Jahre.
Wirtschaftsförderung. Wir werden Initiativen der bezirklichen Wirtschaft zum Klimaschutz, zur Sicherung von Fachkräften, zum Erhalt von kleinen Gewerbestrukturen und zur Integration von Geflüchteten unterstützen. Wir werden die Gewerbeflächen im Bezirk erhalten. Es werden in der Regel keine Gewerbe- und Industrieflächen umgewandelt, sondern weiterhin für Gewerbeansiedlungen genutzt. Mit einem Gewerbeflächenmanagement wollen wir bezirkliche Unternehmen stärken und fördern. Die Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) sichert die Weiterentwicklung der zentralen Geschäftsstraßen der City West. Gemeinsam mit den Geschäftsstraßenverbänden werden wir Vorschläge zur Weiterentwicklung der alten ISG bis hin zur Ermöglichung eines Betreibermodells für Geschäftszentren entwickeln. In den Stadtteilen werden wir die Kooperation mit den Interessengemeinschaften des örtlichen Einzelhandels zu strategischen Partnerschaften für die Entwicklung ausbauen. Die Geschäftsstraßeninitiativen in den Stadtteilen werden wir bei der Gründung unterstützen und in ihrer Entwicklung stärken. Sie sind wichtige Ansprechpartner*innen für die Verwaltung. Wir unterstützen die Ansiedlung von Start-ups. Wir stärken und unterstützen gezielt Immobilienprojekte, die räumliche Angebote für Start-ups bereitstellen. Projekte und Initiativen zur Gemeinwohl-Ökonomie werden unterstützt. Das Unternehmerinnen-Centrum West (UCW) soll evaluiert werden. Es wird die Funktion eines/r Beauftragten für Gute Arbeit eingerichtet. Charlottenburg-Wilmersdorf ist Fairtrade-Town, wir wollen es zu einem Modellbezirk fair, bio und regional entwickeln und werden dazu alle gesellschaftlichen Initiativen unterstützen und neue Projekte anregen.
Wirtschaftsförderung. Damit neue Arbeitsplätze entstehen wollen wir dafür sorgen, dass sich in Niddatal weitere Gewerbetreibende und Unternehmen ansiedeln und bereits angesiedelte Betriebe die bestmögliche Unterstützung erfahren.
Wirtschaftsförderung. An einer starken und zielorientierten Wirtschaftsförderung wird festgehalten. Insbesondere soll diese eine Wirtschaftsförderung für die Kommunen vor Ort sein und diese unterstützen. Aufgaben, Ziele, Struktur und Projekte sind fortlaufend und ergebnisoffen zu prüfen. Die für Projekte und Maßnahmen notwendigen finanziellen Mittel werden in den entsprechenden Haushalten eingeplant. Insbesondere unterstützt werden sollen die Ansiedlungen von Betrieben sowie die Erweiterung von Bestandsunternehmen im Sinne einer arbeitnehmer‐ und arbeitgeberfreundlichen Mittelstandspolitik, wobei dem ländlichen Raum hier ein besonderes Augenmerk gilt. a) Energiewerke/Energiewende: Der Landkreis bekennt sich zur „Energiewende“ und leistet hierzu seinen Beitrag unter anderem durch Klimaschutzbeauftragte, Energieberatung sowie durch die „Kreisenergiewerke“. Die Konzeption der „Kreisenergiewerke“ und die Möglichkeit der zeitnahen Umsetzung von konkreten Projekten werden innerhalb eines Jahres überprüft und die daraus resultierenden notwendigen Entscheidungen getroffen. b) Messe: Die Vertragspartner bekennen sich zur Fortentwicklung der Messe und geben ein klares Bekenntnis zur Mitfinanzierung „Neubau Halle IV“ ab. Bei der Frage einer möglichen Beteiligung des Landkreises am laufenden Unterhalt wird auf den derzeit gültigen Vertrag verwiesen. Die Vertragspartner wirken ferner gemeinsam darauf hin, dass der Freistaat, analog zu den Messen in München und Nürnberg, auch in Augsburg als Gesellschafter in die Messe eintritt. c) Innovationspark: Die Vertragspartner geben ein klares Bekenntnis zum Innovationspark ab. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Innovationspark hinsichtlich der angestrebten Vermietungszahlen seine gesteckten Ziele auch erreicht. Die exakte Umsetzung des Wirtschaftsplanes wird eingefordert. d) Regio Wirtschaft, Regio Tourismus, Regio Energie: Diese werden von den Vertragspartnern wie bisher konstruktiv begleitet. e) Soziale öffentliche Auftragsvergabe: Die Landkreisverwaltung wird angehalten, sukzessive die Auftragsvergabe für Dienstleistungen auf die Einhaltung sozialer Mindeststandards – entsprechend dem gültigen Kreistagsbeschluss – zu überprüfen. f) Regionale Produkte: Die Landkreisverwaltung wird aufgefordert, auch bei den Beteiligungen des Landkreises darauf hinzuwirken, dass in diesen ebenfalls verstärkt regionale Produkte zum Einsatz kommen. Insbesondere soll die Marke „Unser Land“ verstärkte Absatzmöglichkeiten erhalten. g) Gentechnikfreie Lebensmittel:...

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  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.