Xxxx der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Musterklauseln

Xxxx der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. 72 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften § 73 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor- schlägen § 74 Inhalt der Wahlvorschläge § 75 Form der Wahlvorschläge § 76 (aufgehoben) § 77 Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 78 Verschiebung der Xxxx § 79 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl § 80 Schnellmeldungen § 81 Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 82 Stichwahl § 83 Wahlprüfung § 84 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung
Xxxx der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. 72 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften (1) Für die Xxxx der hauptamtlichen Bürgermeiste- rinnen und Bürgermeister gelten die §§ 1 bis 5, 7, 8, 10 bis 21, 27, 29, 30, 35 bis 55, 58, 59, 61 bis 63 Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 92, 93 Absatz 1 und §§ 94 bis 99 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes nicht etwas anderes ergibt. (2) 12 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl anzu- geben ist. (3) 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass mit der Beantragung eines Wahlscheins zugleich ein Xxxx- schein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt werden kann. (4) 29 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag ebenfalls zurückzuweisen ist, wenn er den Anforderungen des § 57 Absatz 3 der Gemein- deordnung nicht entspricht. Die Niederschrift nach Anl. 20 § 29 Absatz 6 ist nach dem Xxxxxx xxx Xxxxxx 00 zu fertigen. (5) Für den Mindestinhalt der Wahlbekanntmachung nach § 38 Absatz 1 ist das Xxxxxx xxx Xxxxxx 00 maßgebend. (6) 45 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahlbenachrichtigung der Wählerin oder dem Wäh- ler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben ist. Dies gilt nicht, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Xxxx zugelassen worden ist. (7) 54 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass in dem Fall, in dem nur ein Wahlvorschlag zur Xxxx zu- gelassen ist, die Zahl der auf die Bewerberin oder den Bewerber abgegebenen gültigen “Ja”- und “Nein”- Stimmen festgestellt wird. (8) 58 gilt mit der Maßgabe, dass im Falle nur eines Wahlvorschlages die Stimmzettel nach “Ja”- und “Nein”-Stimmen zu ordnen sowie die Zahlen der “Ja”- und “Nein”-Stimmen zu ermitteln sind. (9) 63 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss in dem Fall, in dem keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, feststellt, dass eine Stichwahl stattzufinden hat. Der Gemeindewahl- ausschuss stellt ebenfalls die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber fest. Für die Niederschrift nach § 63 Ab- satz 4 ist das Xxxxxx xxx Xxxxxx 00 zu verwenden. (10) 96 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel für die Xxxx der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus andersfarbigem Papier her- gestellt werden. (11) 98 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Stimmen der Xxxx der Bürgermeisterin oder des Bür- germeisters zuletzt zu ...

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