Schlussvorschrift Musterklauseln

Schlussvorschrift. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Religionsunterrichtsverordnung vom 1. August 2002 (GVBl. II S. 481) außer Kraft. Potsdam, den 29. April 2013 Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Xx. Xxxxxxx Xxxxx
Schlussvorschrift. Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Jede Mitglieds- gemeinde erhält eine Vertragsausfertigung, eine weitere verbleibt bei den Akten der Arbeitsgemeinschaft.
Schlussvorschrift. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und so- weit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil- denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. § 4‌‌‌‌‌ (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie 3. wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu ver- mittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebün- delt. (2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations- übergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschät- zen und berücksichtigen, 2. Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft gestalten, 3. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen, 4. rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhalten, 5. Xxxxxxxxx und Kunden ganzheitlich beraten und betreuen, 6. Wohnen und Wohneigentum absichern, 7. Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern, 8. Mobilität und Reisen absichern, 9. Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absi- chern, 10. für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden, 11. Einkommen absichern und Hinterbliebene versor- gen und 12. Versicherungsfälle regulieren. (3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen: 1. Versicherungsfälle managen, 2. Risikomanagement durchführen, 3. Risiken für N...
Schlussvorschrift. 19 Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz In Vertretung Xxxx Xxxxxxx Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. Monat 16. bis 36. Monat
Schlussvorschrift. 26 § 27 (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. (2) Sie kann von beiden Vertragspartnern bis zum 30. September jedes Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden. (3) Bei Änderung der besoldungs- oder vergütungsrechtlichen Vorschriften des Landes kann jeder Vertragspartner eine Anpassung der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 an die veränderten Verhältnisse verlangen.
Schlussvorschrift. Die EKD wird sich für eine Weiterentwicklung der Seelsorge an Soldaten entsprechend ihren Beschlüssen von Osnabrück 1993 und Halle 1994 einsetzen und wird eine einheit- liche Regelung anstreben.
Schlussvorschrift. 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussvorschrift. 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. De- zember 2024 außer Kraft. Dienststelle der Gemeindewahlleiterin / des Gemeindewahlleiters
Schlussvorschrift. 22 Inkrafttreten
Schlussvorschrift. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. November 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4423 A. T h eo re tische r und pr a k tisch er U n terric h t in der Alten p fl eg e 1. Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege 1.1. Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen – Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit – Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege – Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der Pflege anhand konkreter Pflegesituatio- nen – Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen – Gesundheitsförderung und Prävention – Rehabilitation – Biographiearbeit – Pflegerelevante Grundlagen der Ethik 1.2. Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren – Wahrnehmung und Beobachtung – Pflegeprozess – Pflegediagnostik – Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege – Grenzen der Pflegeplanung – Pflegedokumentation, EDX 0.0. Xxxx Xxxxxxxx xersonen- und situationsbezogen pflegen 720 – Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie, Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre – Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege – Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen – Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten – Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen – Pflege alter Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen – Pflege alter Menschen mit Behinderungen – Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen – Pflege infektionskranker alter Menschen – Pflege multimorbider alter Menschen – Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen – Pflege alter Menschen in existentiellen Krisensituationen – Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen – Pflege sterbender alter Menschen – Handeln in Notfällen, Erste Hilfe – Überleitungspflege, Casemanagement 1.4. Xxxxxxxx, beraten und Gespräche führen 80 – Kommunikation und Gesprächsführung – Beratung und Anleitung alter Menschen – Beratung und Anleitung von Angehörigen und Bezugspersonen – Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkräfte sind 1.5. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken – Durchführung ärztlicher Verordnungen – Rechtliche Grundlagen – Rahmenbedingungen – Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten – Inte...