Xxxx des Gerichtsstands Musterklauseln

Xxxx des Gerichtsstands. 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungs- bereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fal- lender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdefüh- renden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden.
Xxxx des Gerichtsstands. (1) Vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 sind die von den Parteien eines Rechtsgeschäfts ge- wählten Gerichte eines Vertragsstaats für jede Klage nach diesem Übereinkommen zuständig, gleichviel, ob der gewählte Gerichtsstand eine Verbindung zu den Parteien oder zu dem Rechts- geschäft aufweist. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist diese Zuständig- keit ausschließlich.

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