Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.
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Samples: Vereinbarung Nach § 81a Aufenthg, Vereinbarung Zur Durchführung Eines Beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die
a) die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses,
b) , Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis,
c) , Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und
d) und Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiertebenfalls von der Gebühr umfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Nach Aufnahme der Bearbeitung ist die Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). _______________, den _______________ ____________________________ ____________________________ (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH)
1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen geregelte Berufe und BerufenBerufe, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz).
2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe Ausbildungsberufe, für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen.
3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.
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Samples: Vereinbarung Nach § 81a Aufenthg, Vereinbarung Nach § 81a Aufenthg
Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die
a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses,
b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis,
c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und
d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiertebenfalls von der Gebühr umfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Nach Aufnahme der Bearbeitung ist die Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH)
1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen geregelte Berufe und BerufenBerufe, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz).
2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe Ausbildungsberufe, für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen.
3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.
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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Eines Beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • ● die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • ● die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • ● die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die
a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses,
b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis,
c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und
d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • ● erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ● ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • ● Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH)
1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz).
2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen.
3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.
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Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird (1) Der Nachweis über die Gebühr nach § 47 Abstatsächlich angefallenen Kosten ist mittels Belegen (Rechnungen, Originalzahlungsbestätigungen, Lohnkonten, Honorarverträgen etc.) als Papier- Originalbelege oder elektronische Belege zu erbringen, wobei nur auf den Namen des Förderungsempfängers ausgestellte Belege mit einem eindeutigen Nachweis der Bezahlung anerkannt werden können. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die FachkraftBarzahlungsbelege, welche nicht auf den Förderungsnehmer ausgestellt sind, sind auf einem Blatt (DIN A/4 oder DIN A/5) aufzukleben und mit dem Kopfstempel des Förderungsnehmers zu entwerten. Die Gebühr umfasst insbesondere • Rechnungsbelege haben die Beratung durch Menge und die ABH handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen zu enthalten.
(2) Die Belege sind der Abrechnung beizuschließen. Belege sind unter Beilage von Beleglisten in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen fortlaufend nummerierter und Informationen an die für die
a) Feststellung dem Finanzplan entsprechender Aufstellung in Mappen geordnet vorzulegen. Die Zuordnung der Gleichwertigkeit der einzelnen Belege zur jeweiligen Position im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung Finanzplan muss dabei durch Trennblätter oder ähnliches gekennzeichnet werden.
(3) Jedem Beleg ist der Nachweis des ausländischen Hochschulabschlusses,
b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis,
c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und
d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen StellenZahlungsflusses anzuschließen (Kontoauszug, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen Überweisungsbeleg oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH)
1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum FachkräfteeinwanderungsgesetzAuszahlungsbestätigung).
2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe (4) Es werden nur solche Belege akzeptiert, aus denen klar ersichtlich ist, dass sie sich auf die Maßnahme beziehen, für die die Förderung gewährt worden ist.
(5) Rechnungen müssen lesbar Name und Anschrift des Rechnungslegers, das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Lieferdatum bzw. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung aufweisen und den Bestimmungen des Bundes Anwendung findet§ 11 Umsatzsteuergesetz entsprechen.
(6) Der Rechnungstext muss allgemein verständlich sein. Für Ist dies nicht der Fall, so ist der Text schriftlich zu erläutern. Pauschalrechnungen ohne konkreten Leistungsinhalt können nicht anerkannt werden.
(7) Wird zu einer Rechnung ein Skonto bzw. Rabatt angeboten, ist nur der verminderte Betrag abrechenbar.
(8) Bei schlecht lesbaren Belegen (z.B. auf Thermopapier), die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen nach einer gewissen Zeitspanne verblassen, sind Kopien beizulegen, um eine langfristige Prüfung zu gewährleisten.
(9) Ist aufgrund mehrerer Förderungsgeber die Originalvorlage eines Beleges nicht möglich, ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassenauf dem Original prozentuell anzuführen, in welcher Höhe die jeweiligen Fördergeber daran beteiligt sind. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert Nur in diesem Fall kann auch eine Kopie anerkannt werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesender Kopie ist zu vermerken bei welchem Förderungsgeber das Original vorgelegt wurde.
3 Hinsichtlich (10) Geht eine Originalrechnung verloren, ist vom Rechnungsleger ein Duplikat anzufordern. Dieses muss der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglichOriginalrechnung entsprechen und einen Verweis „Duplikat“ enthalten.
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Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die
a) die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses,
b) , Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis,
c) , Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und
d) und Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). _______________, den _______________ ____________________________ ____________________________ (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH)
1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz).
2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen.
3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.
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