Common use of Xxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.

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Samples: Vereinbarung Nach § 81a Aufenthg, Vereinbarung Zur Durchführung Eines Beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) , Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) , Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) und Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiertebenfalls von der Gebühr umfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Nach Aufnahme der Bearbeitung ist die Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). _______________, den _______________ ____________________________ ____________________________ (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen geregelte Berufe und BerufenBerufe, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe Ausbildungsberufe, für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.

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Samples: Vereinbarung Nach § 81a Aufenthg, Vereinbarung Nach § 81a Aufenthg

Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung (Fn. 58) 78 f.; MünchKommAktG-Pfeifer, § 185 AktG N 7, für das deutsche Recht. nen, ist dagegen eine Einladung zur Offertstellung durch die Angeschriebenen72. Eine Bezugsrechtsausübung qualifiziert in aller Regel nicht als Zeichnung (und auch nicht als Verpflichtung zur Zeichnung), sondern als Absichtserklärung und Einladung zur Offertstellung durch die AG oder Aufforderung der AG, dem Betreffenden die Einladung der AG zur Offertstellung durch den Betreffenden zukommen zu lassen73. Bei der bedingten Kapitalerhöhung ist der Wandel- oder Optionsvertrag zugleich der Zeichnungsvertrag. Er wird mit Ausübung der Erklärung, welche die Gebühr nach § 47 Funktion der Zeich- nung übernimmt74, gemäss Art. 653e Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die FachkraftOR unbedingt. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung Verpflichtungen des Zeichners und der AG aus dem Zeichnungsvertrag sind bedingt durch das Zustandekom- men der Kapitalerhöhung75 und, bei vorgesehener Nachli- berierung, durch die ABH Einforderung der Nachliberierung, des sogenannten Nonversé76. Es handelt sich bei der ersten Be- dingung um eine Resolutivbedingung, weil die Liberie- rungspflicht (ausser in allen Stadien Bezug auf das Nonversé) vorher ent- stehen muss, denn ohne Erfüllung der Liberierungspflicht (ausser in Bezug auf das Nonversé) kann die Kapitalerhö- hung nicht zustande kommen77. Bei der zweiten Bedingung handelt es sich dagegen um eine Suspensivbedingung. Es besteht kein Recht des beschleunigten FachkräfteverfahrensZeichners auf Durchführung der Kapitalerhöhung, unabhängig davon, ob die ausländerbehördliche Prüfung des EinzelfallsGeneral- versammlung die Kapitalerhöhung bereits beschlossen hat oder nicht78, wobei sich bei der bedingten Kapitalerhö- hung die Weiterleitung von AnträgenFrage nicht stellt, Formularenweil bei ihr mit der Erfüllung der Liberierungspflicht die Kapitalerhöhung zustande kommt79. Der Zeichner ist nur über Art. 156 OR vor dem Nichtzustandekommen der (ordentlichen und genehmig- ten) Kapitalerhöhung geschützt, Nachweisen und Informationen an also wenn die für die a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzwAG die Ka- 72 S. Art. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a 652a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen2 OR: «Einladung zur Zeichnung»; MünchKommAktG- Pfeifer, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen185 AktG N 7, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie Recht; zur Einladung zur Offertstellung im Allgemeinen z.B. Gauch/Schluep (Fn. 1) N 369 ff. 73 Gl.X. XxxxxXxxxXxxX-Pfeifer, § 186 AktG N 38 ff., für das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz)deut- sche Recht. 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.

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Samples: Zeichnungs Bzw. Sacheinlagevertrag

Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.

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Samples: Vereinbarung Nach § 81a Abs. 2 Aufenthg

Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiertebenfalls von der Gebühr umfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Nach Aufnahme der Bearbeitung ist die Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen geregelte Berufe und BerufenBerufe, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe Ausbildungsberufe, für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.

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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Eines Beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) , Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) , Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) und Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). _______________, den _______________ ____________________________ ____________________________ (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelten Berufen und Berufen, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.

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