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Common use of Xxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxx. Die Parteien streiten um Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler T. Der Spieler stand bis zum Ablauf der Saison 2017/2018 beim Fußballverein F. unter Vertrag; zuletzt spielte die Mannschaft in der 3. Liga. Bis dahin hatte der Spieler die Ausbildung im Nachwuchsleistungszentrum des Vereins durchlaufen. Zum 01.07.2018 wurde er beim Beklagten, einem in der Saison 2018/2019 in der ersten Bundesliga spielenden Fußballverein, unter Vertrag genommen. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts X. - Insolvenzgericht - am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (fortan: Insolvenzschuldner) eröffnet worden war, machte der Kläger als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zu den Feststellungen und dem Parteivortrag erster Instanz wird im Übrigen auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 19.11.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung zustehe. Es habe an dem notwendigen bindenden Angebot als Voraussetzung des Anspruchs gefehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 18 O 827/19, vom 19.11.2019 verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu dem Parteivortrag in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.07.2020 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, auf den verwiesen wird. Hierzu hat der Kläger in gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.

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Samples: Vertragsschluss

Xxxxxx. Die Parteien streiten um Ausbildungsentschädigung für Einladungen zur Gemeinderatssitzung sind allen Gemeinde- ratsmitgliedern fristgemäß zugestellt worden. Als Gäste zur Gemeinderatssitzung sind erschienen: siehe Anlage TOP 1: Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Fußballspieler T. Der Spieler stand bis Bürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxxx Laut Anfrage an Xxxx Xxxxxxx (anwesend), hinsichtlich der Sit- zungsprotokolle zum Ablauf ,,nichtöffentlichen Teil“ der Saison 2017/2018 beim Fußballverein F. unter Vertrag; zuletzt spielte die Mannschaft Gemeinderats- sitzungen, gilt es Folgendes zu beachten: Die Protokolle werden den Gemeinderäten lediglich zur Ansicht vorgelegt (in der 3. Liga. Bis dahin hatte darauffolgenden Sitzung) Die Protokolle erhält einmal der Spieler Bürgermeister und eines ist für die Ausbildung Archivierung im Nachwuchsleistungszentrum Bürgermeisterbüro. Nach kurzen Ausführungen durch Xxxx Xxxxxxx wird der Be- schluss mit folgender Änderung gefasst: - § 18 Abs. 3 Punkt 2 Erhöhung von 500 EURO auf 1000 EURO Herr Xxxxx fragt an, inwieweit die Gemeinde über die Baumaß- nahme in Lachstedt informiert ist. Dazu stellt der Bürgermeister fest, dass keine Information darü- ber an die Gemeinde erfolgt ist. Weder über den Umfang, noch über den genauen Zweck und Dauer der Baumaßnahme (nach eigener Recherche des Vereins durchlaufenBM vor Ort in Lachstedt geht es um den Breitbandausbau) Dazu wird der Bürgermeister die zuständige Stelle in Bad Sulza um Erklärung bitten. Zum 01.07.2018 wurde er beim BeklagtenDie Baumaßnahme (Funkturm „am Sportplatz“) ist auch noch nicht zur Zufriedenheit abgeschlossen. Es ist bisher keine Ab- nahme durch die Gemeinde erfolgt. Da einige Mängel entstan- den sind, einem wird sich der Bürgermeister mit den entsprechenden Stellen in Verbindung setzen, um die Maßnahme im Interesse der Gemeinde zum Abschluss zu bringen. Zu beidem wird sich der Bürgermeister in der Saison 2018/2019 kommenden Wo- che mit Herrn Xxxxxx (Bauamt Bad Sulza) auseinandersetzen. GRM X. Xxxxxxxxx wird sich in Bezug auf die Baumaßnahme in Lachstedt ebenfalls kundig machen. Herr Xxxxx informiert die anwesenden Mitglieder des Vorstandes der ersten Bundesliga spielenden FußballvereinStiftung Schmiedehausen, unter Vertrag genommen. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts X. - Insolvenzgericht - am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (fortan: Insolvenzschuldner) eröffnet worden wardass es ihm zurzeit, machte auf Grund der Kläger als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteiltmassiv steigenden Preise im Bauwesen, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragtnicht möglich ist, die Klage abzuweisen. Zu den Feststellungen und dem Parteivortrag erster Instanz wird im Übrigen auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 19.11.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung zustehe. Es habe an dem notwendigen bindenden Angebot als Voraussetzung des Anspruchs gefehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Azgewünschte Kalkulation zu erstellen.: 18 O 827/19, vom 19.11.2019 verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu dem Parteivortrag in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.07.2020 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, auf den verwiesen wird. Hierzu hat der Kläger in gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.

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Samples: Not Applicable

Xxxxxx. Die Parteien streiten um Ausbildungsentschädigung Agrivalor® stellt nur ein Hilfsmittel zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes dar. Der Lizenznehmer ist für den Fußballspieler T. Der Spieler stand bis zum Ablauf die mit Agrivalor® erstellten Schätzungen ausschliesslich selbst verantwortlich. Entdeckt der Saison 2017/2018 beim Fußballverein F. unter Vertrag; zuletzt spielte die Mannschaft Lizenznehmer Xxxxxx in der 3Software, so ist er zu deren umgehenden Meldung an die Lizenzgeberin verpflichtet (vgl. Ligaauch Ziffer 21). Bis dahin hatte Der Lizenznehmer ist darüber hinaus verpflichtet, die von ihm oder seinen Mitarbeitenden erstellten Schätzungen auf die korrekte Anwendung der Spieler Anleitung für die Ausbildung im Nachwuchsleistungszentrum Schätzung des Vereins durchlaufenlandwirtschaftlichen Ertragswertes (Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht, VBB) zu überprüfen und die Gültigkeit seiner Schätzungen sowohl zeitlich als auch sachlich zu beschränken. Zum 01.07.2018 wurde er beim BeklagtenDie Lizenzgeberin gewährleistet, einem dass die Software bei vertragsgemässer Nutzung während der Gewährleistungsfrist die in der Saison 2018/2019 in Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Andernfalls liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel der ersten Bundesliga spielenden Fußballverein, unter Vertrag genommen. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts X. - Insolvenzgericht - am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. Software vor (fortan: Insolvenzschuldner) eröffnet worden war, machte nachfolgend der Kläger als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler geltend„Mangel”). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteiltLizenznehmer anerkennt aber, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe dass Funktionsstörungen der Software auch bei grösster Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können, und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden kann. Insbesondere ist der Lizenznehmer selbst für einen gesicherten und genügend leistungsfähigen Internetanschluss und zur Anwendung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlenAgrivalor® geeigneten Internetbrowser zuständig. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zu den Feststellungen und dem Parteivortrag erster Instanz Die Software Agrivalor® wird im Übrigen Jahr 2018 laufend nachgeführt, kontrolliert und wo möglich, verbessert. Anpassungswünsche des Lizenznehmers werden nach Xxxx und Möglichkeit der Lizenzgeberin aufgenommen. Es besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019 Bezug genommen Umsetzung der Anpassungswünsche. Allenfalls auftretende Fehler werden nach Eingang der Meldungen durch die Lizenzgeberin bzw. deren Beauftragten rasch möglichst behoben (§ 540 Absvgl. 1 Nr. 1 ZPOZiffer 21 ff.). Das Landgericht hat Eine Gewährleistung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. Die Lizenzgeberin gewährleistet die Klage mit Endurteil vom 19.11.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführtSicherheit, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung zusteheDaten durch sie weder eingesehen noch an Dritte weitergeleitet werden. Es habe an dem notwendigen bindenden Angebot als Voraussetzung des Anspruchs gefehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 18 O 827/19, vom 19.11.2019 verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte beantragtDavon ausgenommen sind Daten, die Berufung zurückzuweisenzur korrekten Rechnungsstellung der Lizenzgebühren (Ziffer 12) oder zur Behebung von Mängeln oder zur Verbesserung der Funktionen der Software dienen (z.B. Hinweise zur Plausibilitätsprüfung). Zu dem Parteivortrag in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.07.2020 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteiltDie Lizenzgeberin ist alleine berechtigt, auf den verwiesen wird. Hierzu hat der Kläger in gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegebenim Auftrag des Lizenznehmers Daten auszuwerten.

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Samples: Software License Agreement

Xxxxxx. Die Parteien streiten um Ausbildungsentschädigung lila Logistik AG Die MLL ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 301979. Das satzungsmäßige Grundkapital beträgt EUR 7.955.750,00. Die MLL erzielte im Geschäftsjahr 2017 bei einem Konzernumsatz von rund EUR 142 Mio. ein operatives Ergebnis (EBIT) von rund EUR 4,1 Mio. und einen Jahresüberschuss von rund EUR 2,0 im Konzern. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der MLL ist die strategische, kon- zeptionelle, technische und organisatorische Planung und Beratung von Unter- nehmen in Bezug auf Systeme, Schnittstellen, Prozesse, Abläufe und Abwicklun- gen, und das Erbringen von Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme von Prozessen, Abläufen und Abwicklungen für den Fußballspieler T. Der Spieler stand bis zum Ablauf Dritte, eingeschlossen die Übernah- me von Transporten, von Tätigkeiten der Saison 2017/2018 beim Fußballverein F. unter Vertrag; zuletzt spielte die Mannschaft Lagerlogistik und von damit verbunde- nen Dienstleistungen. Die Lila Logistik Gruppe bietet als national und international tätiger Logistikdienst- leister alle relevanten Funktionen in der 3Beratung (Lila Consult) und der Umset- zung (Lila Operating) von Logistiklösungen an. LigaDer Geschäftsbereich Lila Consult setzt sich aus den drei Säulen Management Consulting, Logistics Engineering und Interim Services zusammen. Bis dahin hatte Bei dem Bereich Lila Operating unterscheidet die Lila Logistik Gruppe grundsätzlich zwischen der Spieler die Ausbildung Aufgabenstellung Route (im Nachwuchsleistungszentrum weitesten Sinne Transporte von Waren auf der Straße) und Factory (Handling von Waren und Prozessen). Die Xxxxxx Beschaffungslogistik, Produktionslogistik und Distributionslogistik bilden den Kern der betrieblichen Tätigkeiten des Vereins durchlaufenKon- zerns. Zum 01.07.2018 wurde er beim BeklagtenKundenkreis der Lila Logistik Gruppe gehören namhafte, national und international tätige Unternehmen der Branchen Automotive, Electronics, Consu- mer, Industrial, Medical und Pharma. Darüber hinaus bietet das Segment Lila Real Estate Flächen zur Dienstleistungserstellung an. Mitglieder des Vorstands der MLL sind Xxxx Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxx und Xxxx Xxxxxx Xxxx. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ein Mitglied des Vorstands, wenn ihm der Aufsichtsrat die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt hat oder durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem in Prokuristen. Xxxx Xxxxxxx Xxxxxx ist einzelvertretungsbe- rechtigt mit der Saison 2018/2019 in der ersten Bundesliga spielenden FußballvereinBefugnis, unter Vertrag genommen. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts X. - Insolvenzgericht - am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (fortan: Insolvenzschuldner) eröffnet worden war, machte der Kläger als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zu den Feststellungen und dem Parteivortrag erster Instanz wird im Übrigen auf das Endurteil Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mitglieder des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019 Bezug genommen Aufsichtsrats der MLL sind Herr Professor em. Xxxxx Xxxxx, D.B.A./Boston Univ. (§ 540 AbsVorsitzender), Herr Xxxx. 1 NrXx. 1 ZPOXxxx Xxxxxx (stellvertretender Vorsitzender), Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx, Herr Xxx Xxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx und Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 19.11.2019 abgewiesenGeschäftsjahr der MLL ist das Kalenderjahr. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung zusteheKonzernweit arbeiten rund 1.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 19 operati- ven Standorten in verschiedenen Tochterunternehmen. Es habe an dem notwendigen bindenden Angebot als Voraussetzung des Anspruchs gefehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel Die MLL ist in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, AzDeutschland unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflich- tig.: 18 O 827/19, vom 19.11.2019 verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu dem Parteivortrag in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.07.2020 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, auf den verwiesen wird. Hierzu hat der Kläger in gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.

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Samples: Beherrschungs Und Gewinnabführungsvertrag