Common use of Xxxxxxx und Ablesung Clause in Contracts

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreten. 5.4 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hat. 5.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichti- gen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfrei, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - oder auf Verlangen desselben vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem Lieferantenwechsel, bei Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelle, bei Beendigung dieses Vertrages oder bei wesentlichen Änderungen des Be- darfs an der Entnahmestelle, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

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Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen elektrischen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als MessstellenbetreiberMessstel- lenbetreiber, soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren weiteren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb Be- trieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten Dritten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen Üb- rigen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVAbs. 2 Satz 4 bis 8 EnWG. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen entnom- menen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen ausge- nommen die Geräte für die Da- tenübertragung Datenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang Um- fang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Daten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer Netznutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber ist, das Recht, eige- ne eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung Abstim- mung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen Mes- sungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden wer- den nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber Netz- betreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen Steuereinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmenvorzunehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem die- sem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zersNetznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreten. 5.4 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim MessstellenbetreiberMess- stellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung Antragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen teilneh- men kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitetüber- schreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung Prüfung veranlasst hat. 5.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei ein- wandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung Besei- tigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes Vor- jahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die tatsächlichen tatsäch- lichen Verhältnisse angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-RLM- Entnahmestellen die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten Ersatzwer- ten entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten Lieferan- ten muss dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- be- triebsbereiter Telekommunikations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-GSM- Modem kostenfrei, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers Netzbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer Netznut- zer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters Netzbetreibers - oder auf Verlangen desselben des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesen. Der Netz- nutzer Netznutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem LieferantenwechselLieferanten- wechsel, bei Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleEntnahmestelle, bei Beendigung dieses Vertrages oder bei wesentlichen Änderungen des Be- darfs Bedarfs an der Entnahmestelle, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigenberücksichti- gen.

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Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVAbs. 2 Satz 4 bis 8 EnWG. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Daten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer Netznutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne eigene Mess- und Steuereinrichtungen Steuerein- richtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen Steuereinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmenvorzunehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen seinen vertraglichen oder gesetzlichen gesetz- lichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau Ein- bau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zersNetznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber Netz- betreiber hat dies zu vertreten. 5.4 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hat. 5.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichti- gen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- Telekommunikations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfrei, auch für die Nutzung, zur Verfügung Verfü- gung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers Netzbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters Netzbetrei- bers - oder auf Verlangen desselben des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichblei- benden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesen. Der Netz- nutzer Netznutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem LieferantenwechselLie- ferantenwechsel, bei Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleEntnahmestelle, bei Beendigung Be- endigung dieses Vertrages oder bei wesentlichen Änderungen des Be- darfs Bedarfs an der EntnahmestelleEntnahme- stelle, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 6.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.2 bis 6.8; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.9 in jedem Fall Anwendung. 6.2 Der Einbau Netzbetreiber ist für die Erfassung der an der jeweiligen Entnahmestelle entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Er legt Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Messeinrichtungen unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden und des Anschlussnehmers fest. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts ist die Wartung von Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. 6.3 Die Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegenBestimmungen entsprechen. Der Netzbetreiber ist berechtigtstellt die für die Messung, den Einbauund bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung, den Betrieb erforderlichen Geräte zur Verfügung und die Wartung von betreibt diese. Sie verbleiben im Eigentum des Netzbetreibers oder eines mit ihm im Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz verbundenen Unternehmens. Der Lieferant kann zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen lassen. Diese Messeinrichtungen durch einen Drit- ten sind nicht im Besitz des Netzbetreibers. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegenZiffer 6.9 etwas anderes festgelegt ist. 6.4 Bei Lastgangkunden erfolgt eine monatliche Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVFalle einer vereinbarten täglichen Ablesung zahlt der Lieferant ein zusätzliches Entgelt gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung 6.5 Die Einzelheiten der entnommenen elektri- schen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am ZählpunktAblesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-LastgangmessungNetznutzungsvertrags. 5.3 Ist 6.6 Damit der Netzbetreiber Messstellenbetreiberdie Zählerfernabfrage durchführen kann, hat der Messstellenbetreiber die Erreichbarkeit der Messstelle durch Einrichten und Betreiben eines vom Netzbetreiber für geeignet erachteten Kommunikationskanals sicherzustellen. Damit muss für die Fernablesung bei der jeweiligen Entnahmestelle vom Kunden ein hierfür geeigneter, extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss sowie ggf. ein 230 V-Anschluss dauerhaft zur Verfügung stehen. Der Anschlussnutzer hat diesem Telekommunikationsanschluss dauerhaft und kostenfrei bereit zu stellen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder der Netzbetreiber ein GSM-Modem zur Verfügung, legt welches die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, notwendigen technischen Anforderungen an die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet dieseDatenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer Lieferanten auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Bedingungen (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz, etc.) mit. Die Kosten der Bereitstellung des Kommunikationsmittels durch den Netzbetreiber sind nicht Bestandteil der Netznutzungsentgelte. Der Netznut- zer hat gegenüber Netzbetreiber kann dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- jeweiligen Netznutzer daher den Ersatz für die erstmalige Installation und Steuereinrichtungen für den laufenden Betrieb in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmenRechnung stellen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernablesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogenVerfügung stehen. Der Netzbe- treiber hat Steht der für eine Fernablesung benötigte Telekommunikationsanschluss bzw. das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder GSM-Modem nicht rechtzeitig nachkommtzur Verfügung, erfolgt die Zählerstandsermittlung durch manuelle Auslesung, bzw. In diesem Fall erfolgt die Ermittlung der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen ¼-h-Werte über die rechnerische Bildung von Ersatzwerten auf Kosten des Netznut- zersLieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Höhe der Entgelte ist den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom zu entnehmen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtungen selbst oder durch einen Beauftragten abzulesen, wenn weder eine Funkübertragung betrieben werden kann noch ein Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht. In diesem Fall zahlt der Lieferant für die manuelle Ablesung ein Entgelt gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. 5.4 Der Netznutzer 6.7 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber, seinem Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Lieferanten-Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch durch eine Eichbehörde Kundenselbstablesung oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln bzw. diesen auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder plausible Zählwerte des § 2 AbsLieferanten verwenden. 4 Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 6.8 Das Entgelt für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber separat neben dem Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Eichgesetzes verlangenEntgeltes richtet sich nach den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom. Ist Die ermittelten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kannin dem unter Ziffer 7.2. beschriebenen Datenformat. Die Kosten vom Netzbetreiber ermittelten Zähldaten werden der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigenAbrechnung der Netznutzung, der die Prü- fung veranlasst hatEnergielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Abrechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt. 5.5 6.9 Ergibt eine Prüfung Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen und Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN den VDN-Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung2006 nach folgendem Schema: a. Bei vorhandener Vergleichsmessung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die vorhandenen Messwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. 5.6 b. Bei Beginn nicht vorhandener Vergleichsmessung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Messwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfrei, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten Feststellung des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des NetznutzersFehlers vorausgehenden Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten Auswirkung des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - oder auf Verlangen desselben vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesen. Der Netz- nutzer Fehlers kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem Lieferantenwechsel, bei Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelle, bei Beendigung dieses Vertrages oder bei wesentlichen Änderungen des Be- darfs an der Entnahmestelle, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzenüber einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall sind ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 6.10 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die tatsächlichen Verhältnisse angemessen vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu berücksichtigenGrunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.9 Anwendung.

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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag Strom

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 7.1 Die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Mess- dienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist(VNB) nach dessen Vorgaben. Der Einbau Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Wartung von Messeinrichtungen Mess- stelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB Messdienstleister und Messstel- lenbetreiber. Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem er einen Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV.beauftragen 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 7.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung, Messung vorbehaltlich Ziffer 4.1, 6.1 durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist Leistungsmessung. Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V- Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der Netzbetreiber Messstellenbetreiberje- weiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss einge- richtet werden, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbstist der Messstellenbetreiber berechtigt, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSMeine TK-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Einrichtung (z. B. Abstände ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anfor- derungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Die Fernauslesung muss vor Auf- nahme der jeweiligen AnschlüsseBelieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt die MessZV und der MeteringCode. 7.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eich- rechtlichen Bestimmungen entsprechen, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestan- forderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 7.4 Der Netznut- zer hat gegenüber dem NetzbetreiberMessstellenbetreiber bestimmt Art, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrich- tungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreteneinem angemessenen Verhältnis stehen. 5.4 7.5 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei dem Netzbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kannbenachrichti- gen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftrag- geber. 5.5 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitrau- mes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen Parallelmessun- gen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei Die tatsächli- chen Verhältnisse sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung solche Messeinrich- tung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende NachfolgeregelungMeteringCode 2006 bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 7.7 Für Letztverbraucher, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen Mess- einrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - VNB, dem Messdienstleister oder auf Verlangen desselben des Netzbetreibers oder Messdienstleisters vom Netznutzer Letztverbraucher selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetrei- ber festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbe- sondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleNetznutzers, bei Beendigung dieses Vertrages Been- digung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) Netzbetreiber Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung Able- sung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Da- ten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steu- ereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Mess- daten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung heran- gezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 1.1 Die unter Abschnitt A, Ziffer IV aufgeführten Regelungen gelten für den Anschlussnutzer entsprechend. 1.2 Die Messung der an erfolgt bei Anschlussnutzern, die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung Lastprofilverfahren beliefert werden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Anschlussnutzer, die nach Lastprofil- verfahren beliefert werden, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende ¼-h1/4-Lastgangmessung. 5.3 Ist h-Leistungs- messung. Die Übermittlung der Messdaten erfolgt über Zählerfernauslesung. Für die Fern- auslesung muss beim Anschlussnutzer auf Kosten des Anschlussnutzers ein hierfür geeig- neter durchwahlfähiger Telekommunikations- anschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ggf. ein 230-V-Anschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernaus- lesung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznutzung nicht eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiberberechtigt, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder ein GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort beim Anschluss- nutzer einzurichten Die Kosten hierfür hat der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen Anschlussnutzer zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertretentragen. 5.4 1.3 Der Netznutzer Anschlussnutzer kann jederzeit die Nachprüfung Nach- EBY 8.721/07.07 prüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes Eich- gesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Anschlussnutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei dem Netzbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 1.4 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vor- hergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Anschlussnutzers mit einer registrierenden 1/4-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung solche Messein- richtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplau- sible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung2006 und deren Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 1.5 Für Anschlussnutzer, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - Netzbetreibers oder auf Verlangen desselben des Netzbetreibers vom Netznutzer Anschluss- nutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständengleichen Zeitab- ständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem LieferantenwechselLieferanten- wechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleAnschluss- nutzers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenNetzbetreiber Zwischenab- lesungen veranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 1.6 Der Anschlussnutzer hat das Recht, zu Kontroll- zwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuer- einrichtungen in Abstimmung mit dem Netz- betreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen. 1.7 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages oder bei Messfehlern ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Fest- stellung des Fehlers vorausgehenden Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Stromnetzanschlüsse

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 8.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als elektrischen Arbeit nimmt der VNB vor. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB auch Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem er einen Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVbe- auftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 8.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung, Messung vorbehaltlich Ziffer 4.1, Ziff. 7.1. durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung¼-h- Leistungsmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die 8.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den von dem VNB einheitlich für die Messung sein Netzgebiet vorgesehe- nen technischen Mindestanforderungen und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 8.4 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, Zahl und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreteneinem angemessenen Verhältnis stehen. 5.4 8.5 Der Netznutzer Lieferant kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Lieferant den Antrag auf Nachprüfung beim nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, dem Auftraggeber der die Prü- fung veranlasst hatPrüfung. 5.5 8.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfeh- lergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung eine Messein- richtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber VNB die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden 1/4h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung Er- mittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende NachfolgeregelungMeteringCode 2006 bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 8.7 Für Letztverbraucher, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - VNB oder auf Verlangen desselben des VNB vom Netznutzer Letztverbraucher selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom VNB festzu- legenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleLetztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenver- trages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) VNB Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 8.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom VNB bzw. Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Er- fassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 8.9 Beauftragt der Lieferant den VNB mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgeltlich. 8.10 Der Lieferant hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtun- gen in Abstimmung mit dem VNB auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtun- gen sind nicht in Besitz des Messstellenbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen wer- den, vorbehaltlich Ziff. 8.6. nicht zur Abrechnung herangezogen. 8.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigenist der Anspruch auf längstens zwei Jahre be- schränkt.

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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag Zur Netznutzung

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 7.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen istwurde, ist SWW der Messstellenbetreiber. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet SWW als Messstellenbetreiber ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. SWW kann einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 7.2 Die Messung erfolgt bei Anschlussnutzern, die Messung nach Lastprofilverfahren beliefert werden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Anschlussnutzer, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist Leistungsmessung. Die Übermittlung der Netzbetreiber MessstellenbetreiberMessdaten erfolgt über Zählerfernauslesung. Für die Fernauslesung muss beim Anschlussnutzer ein hierfür geeigneter Telekommunika- tionsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ggf. ein 230-V-Anschluss zur Verfügung stehen. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für SWW kostenlos. Die Fernauslesung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznutzung nicht eingerichtet werden, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbstist SWW berechtigt, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder ein GSM-Modem – zur Verfügung, legt die beim Anschlussnutzer einzurichten. 7.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 7.4 SWW bestimmt Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, Zahl und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreteneinem angemessenen Verhältnis stehen. 5.4 7.5 Der Netznutzer Anschlussnutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Anschlussnutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei SWW , so hat er den Netzbetreiber SWW zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber der SWW zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber SWW die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Anschlussnutzers mit einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelungund deren Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 7.7 Für Anschlussnutzer, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - der SWW oder auf Verlangen desselben der SWW vom Netznutzer Anschlussnutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem von SWW festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleAnschlussnutzers, bei Beendigung dieses Vertrages des Lieferantenrahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) SWW Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Der Anschlussnutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit SWW auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz der SWW und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.9 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 8.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen istelektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Einbau Messdienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der Daten an den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegenVNB nach dessen Vorgaben. Der Netzbetreiber Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Messstelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb der VNB Messdienstleister und die Wartung von Messeinrichtungen durch Messstellenbetreiber. Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann er einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 8.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung, Messung vorbehaltlich Ziffer 4.1, Ziff. 7.1. durch eine registrierende ¼-h-LastgangmessungLeistungsmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die 8.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den von dem VNB einheitlich für die Messung sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 8.4 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, den Umfang als auch den Anbringungsort Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V- Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der Messeinrichtungen festjeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, die in seinem Eigentum bleibenist der Messstellenbetreiber berechtigt, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten eine TK-Einrichtung (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsseein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmenwelche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Abrechnung durch Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- MessZV und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertretenMeteringCode. 5.4 8.5 Der Netznutzer Lieferant kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Lieferant den Antrag auf Nachprüfung beim nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, dem Auftraggeber der die Prü- fung veranlasst hatPrüfung. 5.5 8.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber VNB die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden 1/4h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende NachfolgeregelungMeteringCode 2006 (Ausgabe 2008) bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 8.7 Für Letztverbraucher, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - VNB, dem Messdienstleister oder auf Verlangen desselben des VNB oder Messdienstleisters vom Netznutzer Letztverbraucher selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom VNB festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleLetztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) VNB Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen elektrischen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren weiteren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten Dritten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen Übrigen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung Datenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Daten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer Netznutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen Steuereinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmenvorzunehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zersNetznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreten. 5.4 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung Antragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung Prüfung veranlasst hat. 5.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten entsprechend dem VDN Metering Code 2004 in der jeweils geltenden Fassung oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- Telekommunikations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfrei, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters - oder auf Verlangen desselben vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesen. Der Netz- nutzer Netznutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem Lieferantenwechsel, bei Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleEntnahmestelle, bei Beendigung dieses Vertrages oder bei wesentlichen Änderungen des Be- darfs Bedarfs an der Entnahmestelle, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 7.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen istwurde, ist SWW der Messstellenbetreiber. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet SWW als Messstellenbetreiber ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 7.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Standardlastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Standardlastprofilkunden, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist Leistungsmessung. Die Übermittlung der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er Messdaten erfolgt über Zählerfernauslesung. Für die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ggf. ein 230-V-Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet dieseVerfügung stehen. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber SWW teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Bedingungen (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz, etc.) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn Die Nutzung dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmenAnschlüsse ist für SWW kostenlos. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht Fernauslesung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Belieferung zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogenVerfügung stehen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des Netznut- zerszusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber SWW hat dies die Verzögerung zu vertreten. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznutzung nicht eingerichtet werden, ist SWW berechtigt, ein GSM-Modem beim Netznutzer einzurichten. Die zusätzlichen Kosten gemäß Anlagen 2a und b (Preisblätter) trägt der Netznutzer. SWW ist berechtigt, die Messeinrichtung durch einen Beauftragten ablesen zu lassen, wenn weder ein Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht noch ein GSM-Modem betrieben werden kann. Die Kosten hierfür werden vom Netznutzer getragen. 5.4 7.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 7.4 SWW bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei der SWW, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber der SWW zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber SWW die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelungund deren Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 7.7 Für Netznutzer, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - der SWW oder auf Verlangen desselben der SWW vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem von SWW festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleNetznutzers, bei Beendigung dieses Vertrages des Netznutzungsvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) SWW Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden von SWW bzw. Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer SWW mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit SWW auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz der SWW und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 7.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen istwurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet Messstellenbetreiber ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber kann einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 7.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Anschlussnutzern mit Lastprofilmessung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Anschlussnutzer ohne Lastprofilmessung, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung¼-h- Leistungsmessung. 5.3 Ist der 7.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 7.4 Der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die bestimmt Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, Zahl und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreteneinem angemessenen Verhältnis stehen. 5.4 7.5 Der Netznutzer Anschlussnutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Anschlussnutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei dem Netzbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Anschlussnutzers mit einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code MeteringCode 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelungbzw. dessen Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 7.7 Für Anschlussnutzer, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - Netzbetreibers oder auf Verlangen desselben des Netzbetreibers vom Netznutzer Anschlussnutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleAnschlussnutzers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) Netzbetreiber Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Der Anschlussnutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden im Regelfall nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.9 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 8.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werdenwurde, sofern ist der einwandfreie und Netzbetreiber der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegenMessstellenbetreiber. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber ist berechtigt, für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 8.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Standardlastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am ZählpunktZähl- punkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Standardlastprofilkunden, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende regi- strierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist Leistungsmessung. Die Übermittlung der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er Messdaten erfolgt über Zähler- fernauslesung. Für die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hierfür geeigneter Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ggf. ein 230-V- Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet dieseVerfügung stehen. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer Lieferanten auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Bedingungen (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse An- schlüsse zum Zählerplatz, etc.) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn Die Nutzung dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmenAnschlüsse ist für den Netzbe- treiber kostenlos. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht Fernauslesung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Belieferung zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogenVerfügung stehen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des Netznut- zerszusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies die Verzögerung zu vertretenvertre- ten. Verzögerungen durch den Letztverbraucher gehen zu Lasten des Lieferanten. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznutzung nicht eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, ein GSM-Modem beim Letztverbraucher einzurichten. Die zu- sätzlichen Kosten gemäß Anlage 4 (Preisblätter) trägt der Lieferant. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtung durch einen Beauftragten ablesen zu lassen, wenn we- der ein Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht noch ein GSM-Modem betrie- ben werden kann. Die Kosten hierfür werden vom Lieferanten getragen. 5.4 8.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 8.4 Der Netznutzer Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtun- gen nach Vorgaben des Netzbetreibers; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 8.5 Der Lieferant oder der Letztverbraucher kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Lieferant oder Letztverbraucher den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei dem Netzbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 8.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorherge- henden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund auf- grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung2006 und deren Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 8.7 Für Letztverbraucher, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Standardlastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - Netzbetreibers oder auf Verlangen desselben des Netzbe- treibers vom Netznutzer Letztverbraucher selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleLetztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) Netzbetreiber Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen veran- lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 8.8 Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und bein- halten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrech- nung der Netznutzung relevanten Daten. 8.9 Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 4 beigefügten Preis- blatt zu entnehmen. 8.10 Der Lieferant hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuerein- richtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen. 8.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Er- mittlung des Rechnungsbetrages ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu er- statten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor- ausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreten. 5.4 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hat. 5.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichti- gen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfrei, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - oder auf Verlangen desselben vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem Lieferantenwechsel, bei Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleEntnahmestelle, bei Beendigung dieses Vertrages oder bei wesentlichen Änderungen des Be- darfs Bedarfs an der Entnahmestelle, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 7.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen istwurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet Messstellenbetrei- ber ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber kann einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 7.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Anschlussnutzern mit Lastprofilmessung durch Erfassung Erfas- sung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung Re- gistrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Anschluss- nutzer ohne Lastprofilmessung, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende ¼-h-LastgangmessungLeistungsmessung. 5.3 Ist der 7.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entspre- chen. 7.4 Der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die bestimmt Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, Zahl und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrich- tungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Be- lange zur Höhe des Verbrauchs in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreteneinem angemessenen Verhältnis stehen. 5.4 7.5 Der Netznutzer Anschlussnutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Anschlussnutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei dem Netzbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen eichrecht- lichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber Netz- betreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine kei- ne ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messein- richtung eines Anschlussnutzers mit einer registrierenden ¼-h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für feh- lende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code MeteringCode 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelungbzw. dessen deren Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 7.7 Für Anschlussnutzer, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - Netzbetreibers oder auf Verlangen desselben des Netzbetreibers vom Netznutzer Anschlussnutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständengleichen Zeitab- ständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber fest- zulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei ins- besondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleAnschluss- nutzers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) Netzbetreiber Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen veran- lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen tat- sächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Der Anschlussnutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf ei- xxxx Xxxxxx einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden im Regel- fall nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.9 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berech- nete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre be- schränkt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 8.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen istwurde, ist SWW der Messstellenbetreiber. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet SWW als Messstellenbetreiber ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Sie kann einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 8.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Standardlastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Standardlastprofilkunden, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmenLeistungsmessung. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Übermittlung der Messdaten werden nicht erfolgt über Zählerfernauslesung. Für die Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hierfür geeigneter Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ggf. ein 230-V-Anschluss zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogenVerfügung stehen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmenDie Nutzung dieser Anschlüsse ist für SWW kostenlos. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn Die Fernauslesung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtBelieferung zur Verfügung stehen. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des Netznut- zerszusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber SWW hat dies die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Letztverbraucher gehen zu Lasten des Lieferanten. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznutzung nicht eingerichtet werden, ist SWW berechtigt, ein GSM- Modem beim Letztverbraucher einzurichten. Die zusätzlichen Kosten gemäß Anlage 4 (Preisblätter) trägt der Lieferant. SWW ist berechtigt, die Messeinrichtung durch einen Beauftragten ablesen zu lassen, wenn weder ein Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht noch ein GSM-Modem betrieben werden kann. Die Kosten hierfür werden vom Lieferanten getragen. 5.4 8.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen 8.4 SWW bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 8.5 Der Netznutzer Lieferant oder der Letztverbraucher kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist Stellt der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer Lieferant oder Letztverbraucher den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei der SWW, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber SWW zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 8.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber SWW die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelungund deren Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 8.7 Für Letztverbraucher, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - der SWW oder auf Verlangen desselben der SWW vom Netznutzer Letztverbraucher selbst - in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem von SWW festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAußerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleLetztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderungen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) SWW Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall . Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 8.8 Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden von SWW bzw. Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 8.9 Beauftragt der Lieferant der SWW mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. 8.10 Der Lieferant hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit SWW auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz von SWW und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen. 8.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen elektrischen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren weiteren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten Dritten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen Übrigen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVAbs. 2 Satz 4 bis 8 EnWG. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung Datenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten Daten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer Netznutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen Steuereinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmenvorzunehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zersNetznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreten. 5.4 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung Antragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung Prüfung veranlasst hat. 5.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten entsprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- Telekommunikations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfrei, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers Netzbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters Netzbetreibers - oder auf Verlangen desselben des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst - in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesen. Der Netz- nutzer Netznutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem Lieferantenwechsel, bei Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleEntnahmestelle, bei Beendigung dieses Vertrages oder bei wesentlichen Änderungen des Be- darfs Bedarfs an der Entnahmestelle, kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 1.1 Die unter Abschnitt A, Ziffer IV aufgeführ- ten Regelungen gelten für den Anschluss- nutzer entsprechend. 1.2 Die Messung der an erfolgt bei Anschlussnutzern, die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch nach Lastprofilverfahren beliefert wer- den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um An- schlussnutzer, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, Messung durch eine registrierende ¼-h1/4-Lastgangmessung. 5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSMh-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmenLeistungs- messung. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogenÜbermittlung der Messda- ten erfolgt über Zählerfernauslesung. Für 1.3 Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreten. 5.4 Der Netznutzer Anschlussnutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich staat- lich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat er den Netzbetreiber zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hat.Stellt 5.5 1.4 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen eichrechtli- chen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen fest- zustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien feh- lerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durchschnitts- verbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums nachfol- genden Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit Verlässlich- keit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genberücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messein- richtung eines Anschlussnutzers mit einer registrierenden 1/4-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten entsprechend für fehlende oder unplausible Werte ent- sprechend dem VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende Nachfolgeregelung2006 und deren Nachfolgeregelungen. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 1.5 Für Anschlussnutzer, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofil- verfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - Netzbetreibers oder auf Verlangen desselben vom Netznutzer selbst - Allgemeine Bedingungen für Stromnetzanschlüsse Seite 4 von 8 KommEnergie GmbH KommEnergie GmbH Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxx 1.6 Der Anschlussnutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in möglichst gleichbleibenden Zeitabständen, mindestens einmal jährlich abgelesenAbstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Der Netz- nutzer kann Diese Messeinrichtun- gen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herange- zogen. 1.7 Bei Feststellung einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei einem Lieferantenwechsel, bei Umzug Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelle, bei Beendigung dieses Vertrages Rechnungsbetrages oder bei wesentlichen Änderungen Messfehlern ist der zu viel oder zu we- nig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Be- darfs an der EntnahmestelleFehlers voraus- gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann der Netzbetreiber a) Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzenüber einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigenist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Stromnetzanschlüsse

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit 7.1 Soweit keine ander- weitige anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen istwurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet Messstellenbetreiber ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber kann ohne Zustimmung des Lie- feranten einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZVDritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 5.2 Bei SLP-Entnahmestellen 7.2 Die Messung erfolgt die Messung bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektri- schen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung, vorbehaltlich Messung vorbe- haltlich Ziffer 4.1, 6.1 durch eine registrierende ¼-h-LastgangmessungLeistungsmessung. Die Ablesung bei einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung erfolgt über eine geeignete Telekommunikations- schnittstelle in Form eines durchwahlfähigen Telefonanschlusses. Der Telefonanschluss muss durch den Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kostenfrei vor Aufnahme der Liefe- rung beigestellt werden. 5.3 Ist der 7.3 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die einheitlich für die Messung sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestan- forderungen und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genü- gen. 7.4 Der Netzbetreiber bestimmt Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, Zahl und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen auf Kosten des Netznut- zers, es sei denn, der Netzbetreiber hat dies zu vertreteneinem angemessenen Verhältnis stehen. 5.4 7.5 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber und stellt Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreibernicht bei dem Netzbetreiber, so hat er den Netzbetreiber diesen zugleich mit der An- tragsstellung so rechtzeitig Antragstellung zu benachrichtigen, dass dieser an der Nachprüfung teilnehmen kann. Die Kosten der Nachprüfung Nachprü- fung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abwei- chung Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfeh- lergrenzen überschreitet, sonst demjenigen, der die Prü- fung veranlasst hatdem Auftraggeber. 5.5 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrs- fehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums Ablesezeitraumes oder auf Grund aufgrund des Vorjahreswertes Vor- jahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Dabei sind die Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- genbe- rücksichtigen. Ist bei RLM-Entnahmestellen die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende o- der unplausible Werte entsprechend dem aktuellen VDN Metering Code 2004 oder eine ihn ersetzende NachfolgeregelungMeteringCode. 5.6 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch einen Lieferanten muss dem Messstellenbetreiber ein für 7.7 Für Netznutzer, die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommuni- kations- und ein 230 V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfreinach Lastprofilverfahren beliefert werden, auch für die Nutzung, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten des Messstellenbetreibers für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netznutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 5.7 Bei SLP-Entnahmestellen werden die Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen vom Beauftragten des Messstellen- betreibers oder Messdienstleisters - oder auf Verlangen desselben vom Netznutzer selbst - Netzbetreibers in möglichst gleichbleibenden gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Der Netz- nutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenAu- ßerhalb der turnusmäßigen Ablesung, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Bei insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei ei- nem Umzug des Anschlussnutzers der betreffenden Ent- nahmestelleNetznutzers, bei Beendigung dieses Vertrages des Rahmenvertrages oder bei wesentlichen Änderungen einer wesent- lichen Änderung des Be- darfs an der EntnahmestelleBedarfs, kann der Netzbetreiber a) Netzbetreiber Zwischenablesungen selbst durchführen, b) durch Dritte durchführen lassen, c) deren Vornahme vom Netznutzer verlangenveranlassen, wenn beim Netznutzer nicht die Voraus- setzungen nach Satz 2 vorliegen, d) den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln, oder e) ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse an- gemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Er- fassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netz- nutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 2 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuerein- richtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermitt- lung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausge- henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über ei- nen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigenist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Netznutzungsvertrag