Xxxxxxxxxx Teil. Anlage 1 – Ordnung zur Inkraftsetzung von Tarifverträgen I. Gemäß § 1B Abs. 1 Unterabs. c) AVO werden die nachfolgend genannten Tarifverträge, gegebenenfalls un- ter Einschluss der bezeichneten Änderungen, in Kraft gesetzt. Nr. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 nebst Anlagen, Anhängen, Niederschriftserklärungen und Protokollerklärungen der Tarifparteien in der Fassung des Ände- rungstarifvertrages Nr. 17 vom 25. Oktober 2020 mit folgenden Änderungen: 1. Die Protokollerklärung Nr. 4 zu § 5 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „4. 1Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird vom 1. Juli 2008 an gezahlt.“ 2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen. 3. In der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 werden die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen. 4. In § 9 Abs. 2a werden im Satz 1 die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen. 5. In § 9 Abs. 3 Buchstabe b) wird Satz 2 gestrichen. 6. In der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 1 werden a) in Satz 1 die Worte „bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,“ und b) die Sätze 2 und 3 gestrichen. 7. In § 10 (Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit) Abs. 1 Satz 7 wer- den die Worte „auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Aus- schlussfrist)“ gestrichen. 8. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Inte- resse an der Beurlaubung anerkannt hat,“ gestrichen. 9. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 erhält fol- gende Fassung: „3. 1Beschäftigte, die im September 2005 keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vor- nehmen. [...] 3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Be- schäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.“ 10. Die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 erhält fol- gende Fassung: „5. 1AEndet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit gezahlt. 5In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, gezahlt. 6Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.“ 11. In § 13 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Abs. 1 wird folgender Unterabs. 2 angefügt: „Für Mitarbeiter, die am 31. Juli 2003 bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, auf das die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deut- schen Caritasverbandes (AVR-Caritas) angewendet worden sind, und auf deren Arbeitsverhält- nis am 1. Januar 2006 die Arbeitsvertragsordnung angewendet worden ist, gilt Unterabs. 1 entsprechend.“ 12. In § 13 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Abs. 1 wird folgender Unterabs. 3 angefügt: „Für Mitarbeiter, die am 31. Juli 2007 bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, auf das die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deut- schen Caritasverbandes (AVR-Caritas) angewendet worden sind, und auf deren Arbeitsverhält- nis am 1. April 2008 die Arbeitsvertragsordnung angewendet worden ist, gilt Unterabs. 1 ent- sprechend. 13. (entfällt) 14. In § 17 (Eingruppierung) nach Abs. 7 wird folgender Abs. 7A eingefügt:
Appears in 2 contracts
Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung
Xxxxxxxxxx Teil. Anlage 1 – Ordnung zur Inkraftsetzung von Tarifverträgen
I. Gemäß § 1B Abs. 1 Unterabs. c) AVO werden die nachfolgend genannten Tarifverträge, gegebenenfalls un- ter Einschluss der bezeichneten Änderungen, in Kraft gesetzt.
Nr. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 nebst Anlagen, Anhängen, Niederschriftserklärungen und Protokollerklärungen der Tarifparteien in der Fassung des Ände- rungstarifvertrages Nr. 17 18 vom 2518. Oktober 2020 Mai 2022 mit folgenden Änderungen:
1. Die Protokollerklärung Nr. 4 zu § 5 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „4. 1Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird vom 1. Juli 2008 an gezahlt.“
2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen.
3. In der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 werden die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen.
4. In § 9 Abs. 2a werden im Satz 1 die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen.
5. In § 9 Abs. 3 Buchstabe b) wird Satz 2 gestrichen.
6. In der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 1 werden
a) in Satz 1 die Worte „bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,“ und
b) die Sätze 2 und 3 gestrichen.
7. In § 10 (Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit) Abs. 1 Satz 7 wer- den die Worte „auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Aus- schlussfrist)“ gestrichen.
8. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Inte- resse an der Beurlaubung anerkannt hat,“ gestrichen.
9. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 erhält fol- gende Fassung: „3. 1Beschäftigte, die im September 2005 keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vor- nehmen. [...] 3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Be- schäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.“
10. Die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 erhält fol- gende Fassung: „5. 1AEndet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit gezahlt. 5In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, gezahlt. 6Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.“
11. In § 13 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Abs. 1 wird folgender Unterabs. 2 angefügt: „Für Mitarbeiter, die am 31. Juli 2003 bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, auf das die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deut- schen Caritasverbandes (AVR-Caritas) angewendet worden sind, und auf deren Arbeitsverhält- nis am 1. Januar 2006 die Arbeitsvertragsordnung angewendet worden ist, gilt Unterabs. 1 entsprechend.“
12. In § 13 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Abs. 1 wird folgender Unterabs. 3 angefügt: „Für Mitarbeiter, die am 31. Juli 2007 bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, auf das die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deut- schen Caritasverbandes (AVR-Caritas) angewendet worden sind, und auf deren Arbeitsverhält- nis am 1. April 2008 die Arbeitsvertragsordnung angewendet worden ist, gilt Unterabs. 1 ent- sprechend.
13. (entfällt)
14. In § 17 (Eingruppierung) nach Abs. 7 wird folgender Abs. 7A eingefügt:
Appears in 1 contract
Samples: Arbeitsvertragsordnung
Xxxxxxxxxx Teil. Anlage 1 – Ordnung zur Inkraftsetzung von Tarifverträgen
I. Gemäß § 1B Abs. 1 Unterabs. c) AVO werden die nachfolgend genannten Tarifverträge, gegebenenfalls un- ter Einschluss der bezeichneten Änderungen, in Kraft gesetzt.
Nr. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 nebst Anlagen, Anhängen, Niederschriftserklärungen und Protokollerklärungen der Tarifparteien in der Fassung des Ände- rungstarifvertrages Nr. 17 vom 25. Oktober 2020 mit folgenden Änderungen:
1. Die Protokollerklärung Nr. 4 zu § 5 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „4. 1Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird vom 1. Juli 2008 an gezahlt.“
2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen.
3. In der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 werden die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen.
4. In § 9 Abs. 2a werden im Satz 1 die Worte „auf schriftlichen Antrag“ gestrichen.
5. In § 9 Abs. 3 Buchstabe b) wird Satz 2 gestrichen.
6. In der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 1 werden
a) in Satz 1 die Worte „bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,“ und
b) die Sätze 2 und 3 gestrichen.
7. In § 10 (Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit) Abs. 1 Satz 7 wer- den die Worte „auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Aus- schlussfrist)“ gestrichen.
8. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Inte- resse an der Beurlaubung anerkannt hat,“ gestrichen.
9. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 erhält fol- gende Fassung: „3. 1Beschäftigte, die im September 2005 keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vor- nehmen. [...] 3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Be- schäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.“
10. Die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) Abs. 1 erhält fol- gende Fassung: „5. 1AEndet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit gezahlt. 5In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, gezahlt. 6Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.“
11. In § 13 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Abs. 1 wird folgender Unterabs. 2 angefügt: „Für Mitarbeiter, die am 31. Juli 2003 bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, auf das die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deut- schen Caritasverbandes (AVR-Caritas) angewendet worden sind, und auf deren Arbeitsverhält- nis am 1. Januar 2006 die Arbeitsvertragsordnung angewendet worden ist, gilt Unterabs. 1 entsprechend.“
12. In § 13 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Abs. 1 wird folgender Unterabs. 3 angefügt: „Für Mitarbeiter, die am 31. Juli 2007 bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, auf das die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deut- schen Caritasverbandes (AVR-Caritas) angewendet worden sind, und auf deren Arbeitsverhält- nis am 1. April 2008 die Arbeitsvertragsordnung angewendet worden ist, gilt Unterabs. 1 ent- sprechend.
13. (entfällt)
14. In § 17 (Eingruppierung) nach Abs. 7 wird folgender Abs. 7A eingefügt:
Appears in 1 contract
Samples: Arbeitsvertragsordnung