Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt. 2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Bestimmungen gemäß 1.3.1, Absatz 1 und 2, gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 6.3.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0 0. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 4.1.1, Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Bestimmungen gemäß 1.3.1, Absatz 1 und 2, 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
3. Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 6.3.36.5.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
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Samples: Insurance Policy
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Diese Bestimmungen gemäß 1.3.1, Absatz 1 und 2, gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. .
3 Auf die besonderen Bestimmungen zu Baumkontrollen nach 2.2.20 und zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 6.3.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls Bestimmung findet keine AnwendungAnwendung auf Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken nach 3.5.8, falls eine sowie auf die Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollteund das Rückrufkostenrisiko, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0 0. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen von 1.2.1 bleiben unberührt.
2 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 von 4.1.1, Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen Allgmeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Diese Bestimmungen gemäß 1.3.1, Absatz 1 und 2, gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
3. Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 6.3.36.6.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - – abweichend von 4.2 AHB - – die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - – abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - – auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Bestimmungen gemäß 1.3.1, Absatz 1 und 2, gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. .
3 Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung Umwelthaftpflichtversicherungen (siehe 6.3.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung