Zahlung der Entschädigung. In Änderung von SVIP-ABS Teil B Ziffer 11.5.2 und Teil C Ziffer 4.2 ver- zichtet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet.
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