Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Scha- dens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde. 12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen, b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Op Versicherung Von Hunden Und Katzen
Zahlung der Entschädigung. 12.1 9.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Scha- dens Schadens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 9.2 Die Entstehung des Anspruches Anspruchs auf Abschlagzahlung Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 9.3 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen,
bestehen; b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten Repräsentanten, aus An- lass Anlass des Versicherungsfalles Versicherungsfalls ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
12.5 9.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des TagesTages in Euro umgerechnet, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.
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Samples: Hundeversicherung
Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Scha- dens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 Die Entstehung des Anspruches Anspruchs auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen,
b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten Repräsentanten, aus An- lass des Versicherungsfalles Versicherungsfalls ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnetumge- rechnet.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist a. Der Versicherer hat die Leistungspflicht Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung zu leisten. Renten hat der Versicherer jeweils an den Fälligkeitstagen zu zahlen.
b. Haben der Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Schadenfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leis- tende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund eines Zinsfußes von 4 % p.a. ermittelt.
c. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers bzw. versicherter Personen die diesen gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungs- nehmer bzw. versicherte Personen dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist, unmittelbar an diesen zu zahlen. Auf Verlangen ist der Versicherer verpflichtet, die Zahlung an den Geschädigten zu bewirken.
d. Von Zahlungen des Versicherers dem Grunde zu entrichtenden öffentlichen Gebühren und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen Abgaben sind vom Versi- cherungsnehmer zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Scha- dens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen istvergüten.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen,
b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.
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Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist 22.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Leistungspflicht Feststellungen des Versicherers dem Ver- sicherers zum Grunde und der zur Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann des Anspruchs abgeschlos- sen sind.
22.2 Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schadener- eignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
22.3 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
22.3.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Scha- dens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werdenSchadens zu verzinsen.
22.3.2 Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, der nach Lage der Sache mindestens soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.
12.2 22.3.3 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst zusammen mit der Entschädigung fällig.
22.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 22.1 und Nr. 22.3.1 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, wenn in dem infolge Verschul- dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung fällig istnicht ermit- telt oder nicht gezahlt werden kann.
12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 22.5 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
a) 22.5.1 solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehenVersiche- rungsnehmers bestehen,
b) 22.5.2 wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass Anlass des Versicherungsfalles Schadenereignisses ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen rechts- kräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.
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Samples: Tier Ertragsschadenversicherung
Zahlung der Entschädigung. 12.1 9.1 Ist die unsere Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestelltfest- gestellt und liegen uns die Rechnungsurschriften und die erfor- derlichen Nachweise – diese gehen in unser Eigentum über – vor, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfun- gen des Anspruches durch uns in Folge Ihres bzw. eines Monats Verschul- dens der versicherten Person gehindert sind.
9.2 Einen Monat nach Anzeige des Scha- dens Schadens kann als Abschlagzahlung jeweils Abschlagszah- lung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens 9.3 Sind im Zusammenhang mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsenVersicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder die versicherte Person eingeleitet worden, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen,
b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch rechtserheblich sind, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrensdieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
12.5 9.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurdenbei uns eingehen, in Euro umgerechnetEUR um- gerechnet. Als Tageskurs gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devi- senkurs, Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deut- schen Bundesbank Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand.
9.5 Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen – mit Ausnahme einer Überweisung auf ein inländisches Konto – kön- nen von den Leistungen abgezogen werden.
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Samples: Insurance Policy
Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Scha- dens Schadens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht bean- sprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfälltent- fällt, soweit die Ent- schädigung Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn Be- ginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehenVersicherungsneh- mers bestehen,
b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren strafrecht- liches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurdenwur- den, in Euro umgerechnet.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Op Versicherung Von Hunden Und Katzen
Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist die Leistungspflicht 16.1 Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgül- tiger Feststellung des Versicherers dem Grunde Versicherungsfalls und des Umfangs der Höhe nach festgestelltLeistung durch den Versicherer fällig, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch jedoch kann nach Ablauf eines Monats einen Monat nach Anzeige des Scha- dens Schadens als Abschlagzahlung jeweils Abschlagszahlung der Betrag beansprucht verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen zah- len ist.
12.2 16.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, – soweit die Ent- schädigung sie nicht innerhalb eines Monats seit Anzeige nach Meldung des Schadens gezahlt wirdVersicherungsfalls geleistet wird – zu ver- zinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem jeweiligen Ba- siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), min- destens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zin- sen pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung Entschä- digung fällig ist.
12.3 16.3 Die Entstehung des Anspruches Anspruchs auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den ZeitpunktZeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen,
b) 16.4 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren aus Gründen Versicherten eingeleitet worden istworden, die auch für den Entschädi- gungsanspruch rechtserheblich sind, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrensdieser Verfahren die Zahlung aufschieben.
12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck
Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist die Leistungspflicht 1. Geldleistungen des Versicherers dem Grunde sind fällig mit der Beendigung der Erhebungen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgendes Leis- tungsumfangs notwendig sind.
2. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats Einen Monat nach Anzeige des Scha- dens Schadens kann als Abschlagzahlung jeweils Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr3. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 Die Entstehung des Anspruches Anspruchs auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben Abschlagszahlung verschiebt sich um den ZeitpunktZeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers Ver- sicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers/ der versicherten Person verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen,
b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
12.5 4. Die in ausländischer Fremdwährung Währung entstandenen Krankheitskosten Kosten werden zum ak- tuellen Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurdenbeim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungen, für die kein Referenzkurs festgelegt wird, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rech- nungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
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