Zahlung der Entschädigung. 2.4.2.2.1 Im Fall des Wiederaufbaus oder des Ersatzes des beschädigten Gebäudes zu den gleichen Zwecken verpflichtet sich die Gesellschaft, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Gutachtens oder andernfalls nach dem Datum, an dem die Schadenshöhe festgesetzt wurde, eine erste Teilzahlung in Höhe des für den Fall eines Nicht-Wiederaufbaus oder Nicht-Ersatzes festgesetzten Mindestschadensersatzes zu leisten. Die späteren Teilzahlungen des Schadensersatzes werden beim Wiederaufbau Zug um Zug nach Erschöpfung der bereits geleisteten Teilzahlungen geleistet. Die letzte Teilzahlung der für den Fall des Ersatzes eines Gebäudes durch ein anderes vorgesehenen Entschädigung wird nach der notariellen Beurkundung des Ersatzgutes ausgezahlt. 2.4.2.2.2 Im Fall der Wiederherstellung von beschädigtem Hausrat verpflichtet sich die Gesellschaft, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Gutachtens oder andernfalls nach dem Datum, an dem die Schadenshöhe festgestellt wurde, eine erste Teilzahlung in Höhe der für den Fall, dass keine Wiederherstellung erfolgt, festgesetzten Mindestentschädigung zu leisten. Die späteren Teilzahlungen der Entschädigung werden bei der Wiederherstellung Zug um Zug nach Erschöpfung der bereits geleisteten Teilzahlungen geleistet. 2.4.2.2.3 Nach dem Schadensfall können die Gesellschaft und der Versicherte jedoch gemeinsam eine andere Aufteilung der Schadensersatz-Teilzahlungen vereinbaren. 2.4.2.2.4 Erfolgt kein Wiederaufbau, so ist die Gesellschaft erst nach Einsicht in die letzte Hypothekenaufstellung des Gebäudes zur Leistung verpflichtet. Die Entschädigung ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt dieser Auskünfte und nach dem Datum, an dem das Gutachten abgeschlossen wird, oder andernfalls nach dem Datum zu leisten, an dem die Schadenshöhe festgesetzt wird. Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch die gesetzlichen Zinsen fällig. 2.4.2.2.5 Der Versicherte muss zum Datum des Abschlusses des Gutachtens oder andernfalls zum Datum der Festsetzung der Schadenshöhe seinen gesamten vertraglichen Pflichten nachgekommen sein. Andernfalls treten die oben genannten Fristen erst um null Uhr an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Versicherte seine besagten vertraglichen Pflichten erfüllt hat. 2.4.2.2.6 Abweichend von den Bestimmungen der Punkte 2.4.2.2.1 bis 2.4.2.2.4: ◼ behält sich, sofern der Verdacht besteht, dass der Schadensfall auf eine vorsätzliche Handlung seitens des Versicherten oder des Begünstigten der Versicherung zurückzuführen ist, sowie im Fall eines Diebstahls die Gesellschaft das Recht vor, sich vorher eine Kopie der Strafakte ausfertigen zu lassen. Der Antrag auf Genehmigung der Einsicht muss spätestens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Abschluss des Gutachtens oder andernfalls der Festsetzung der Schadenshöhe gestellt werden, und die eventuelle Zahlung muss innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Gesellschaft Kenntnis von den Schlussfolgerungen dieser Akte erlangt hat, sofern der Versicherte oder der Begünstigte, der die Entschädigung fordert, nicht strafrechtlich verfolgt wird; ◼ darüber hinaus muss, sofern die Festlegung der Entschädigungshöhe oder die versicherten Haftungen angefochten werden, die Zahlung der ggf. fälligen Entschädigung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Beilegung dieser Anfechtungen erfolgen; ◼ wird die Mehrwertsteuer nur in dem Maße erstattet, in dem dies durch ihre Zahlung gerechtfertigt ist.
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