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Common use of Zahlung der Entschädigung Clause in Contracts

Zahlung der Entschädigung. (1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- schieben, a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- tersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal- len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag von EUR 5.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi- cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge- stellten Ansprüche den Betrag von EUR 5.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel- nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung

Zahlung der Entschädigung. (1) 10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts- anspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fälligFristen begin- nen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, jedoch kann einen Monat nach Anzeige – beim Invaliditatsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Schadens als Teilzahlung Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen Invalidität notwendig ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. (2) Der Versicherer ist 10.2 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Wunsch der versicherten Person – angemessene Vorschüsse. 10.3 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 10.4 Sie bzw. die versicherte Person und wir sind berechtigt, die Zahlung aufzu- schieben,den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Un- fall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- stehen, 10.5 Bei Kindern bis zur Beibringung Vollendung des erforderlichen Nachweises; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- tersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist 10.6 Dieses Recht muss - von einem Jahr gerichtlich geltend ge- macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest uns zusammen mit der Anführung einer Erklärung über unsere Leistung pflicht nach Ziffer 10 .1 Teil E, - von der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- mungen sowie unter Angabe der mit dem versicherten Person spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist verbundenen ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. F| 1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi- cherung nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässig- keit. 2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Oblie- genheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver- pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hingewiesen hat. 5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. 1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge- zahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche- rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung nicht zur Leistung freiverpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht- zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie- aufmerksam gemacht hat. (41) IWird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be- tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück- ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im übrigen gelten Einzelnen beziffert und die §§ 11 Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 12 VersVG3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefass- ten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (52) Für Schäden, die aus Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und derselben Ursache ist der Versi- cherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet. 3) Der Versicherer kann nach Xxxxxxxxxxx den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündi- gung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versi- cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. Versicherer können heute ihre Aufgabe nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Gleiches gilt für die Tätigkeit des Sie betreuenden Vermittlers. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse kor- rekt, schnell und wirtschaftlich bearbeiten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu Ihrer Person (personenbezogene Daten) bezeichnen wir im zeitlichem Zusammenhang Folgenden vereinfachend als „Datenverarbeitung“. Diese Datenverarbeitung ist zulässig, wenn das Bundesdatenschutzge- setz (KumulschadenBDSG) anfal- len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag von EUR 5.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi- cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge- stellten Ansprüche den Betrag von EUR 5.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel- nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürztoder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn Sie eingewilligt haben.

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Samples: Insurance Policy

Zahlung der Entschädigung. (1a) Die Der Versicherer hat die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fälligbinnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, jedoch kann einen Monat nach Anzeige in welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werdenGeschädigten durch rechtskräftiges Urteil, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Der Lauf der Frist Soweit gemäß Art. 3 Kosten zu ersetzen sind, ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kannbinnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung zu leisten. Renten hat der Versicherer jeweils am Fälligkeitstage zu zahlen. (2b) Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demse ben Schadenfall noch xxxxxx xxxxxx Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der Österreichischen Sterbetafel MO 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt und ist am Fälligkeitstage in einer Summe vom Versicherer zu leisten. c) Der Versicherer ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers die diesem gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist, unmittelbar an diesen zu zahlen. Auf Verlangen ist der Versicherer verpflichtet, die Zahlung aufzu- schieben, a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- tersuchung aus Anlass des Schadens gegen an den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser UntersuchungGeschädigten zu bewirken. d) Von Zahlungen des Versicherers zu entrichtende öffentliche Gebühren und Abgaben sind vom Versicherungsnehmer zu vergüten. e) Rechtsverlust (31) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- macht wirdWird eine Obliegenheit verletzt, nachdem der die nach Art.5 dem Versicherer dem Versiche- rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hatzu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so ble bt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. (42) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVGHat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach Art.5, Ziff.3 dadurch verletzt, daß er den Versicherer über erhebliche Umstände wissentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen. Wenn der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung (Art.3,2) ohne Zustimmung des Versicherers anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße keinen Versicherungsanspruch. (53) Für SchädenSoweit es sich um gesetzliche Pflichtversicherungen handelt ( zB § 137c GewO und § 20 Abs. 5 WAG) hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer jene Leistungen zu ersetzen, die aus ein und derselben Ursache dieser aufgrund deiner gesetzlichen Unbeschränkbarkeit der Versicherung gegenüber dem Geschädigten erbringt, jedoch aufgrund der Verletzung von Obliegenheiten oder aufgrund von Ausschlüssen gegenüber dem Versicherten im zeitlichem Zusammenhang Innenverhältnis nicht zu erbringen hat, wie etwa bei Selbstbehalten oder aufgrund der Bestimmungen über die Haftung trotz Leistungsfreiheit oder Beendigung des Versicherungsvertrages nach § 137c (Kumulschaden4) anfal- len, gilt im Rahmen GewO oder §§ 158b bis 158i VersVG. Für diese Zeiträume hat der Katastrophendeckung (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag von EUR 5.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi- cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge- stellten Ansprüche den Betrag von EUR 5.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel- nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürztVersicherer auch Anspruch auf zeitanteilige Prämie.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Finanzdienstleister Und Versicherungsvermittler

Zahlung der Entschädigung. (1) . Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen voll- ständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung Teil- zahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- tens mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. (2) . Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- schiebenaufzuschieben, a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- stehenZahlungs- empfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- tersuchung Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser UntersuchungUnter- suchung. (3) . Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb inner- halb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- macht gemacht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung An- führung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- züglichen gesetzlichen diesbezüglichen ge- setzlichen oder vertraglichen Bestim- mungen Bestimmungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich in geschriebener Form abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (4) . Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belastet sind, wird die Entschädigung nur ge- zahlt, soweit die Verwendung zur Wiederher- stellung gesichert ist. Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die am Schadentage eingetragenen Real- gläubiger innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Absicht verständigt wurden, ohne Sicherung der bestimmungsgemäßen Ver- wendung des Geldes auszuzahlen, nicht wider- sprochen haben. Seitens der Realgläubiger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben, bedarf es zur vorbehaltlosen Auszahlung der Zustimmung in geschriebener Form. 5. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVGVers. VG. (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal- len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag von EUR 5.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi- cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge- stellten Ansprüche den Betrag von EUR 5.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel- nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung