Zahlung des Differenzanspruchs Musterklauseln

Zahlung des Differenzanspruchs. 6.5.1 Der Schuldner des Differenzanspruchs aus der jeweiligen ECM-Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Betroffenen Clearing-Mitglied ist verpflichtet, den Betrag des Differenzanspruchs sobald als nach Mitteilung des zahlbaren Betrags durch die Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 6.4 praktisch möglich an die andere Partei zu zahlen.
Zahlung des Differenzanspruchs. 8.56.1 Der Schuldner des DIFFERENZANSPRUCHS aus der jeweiligen ELEMENTARY- GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem BETROFFENEN CLEARING-MITGLIED hat den bestimmten Betrag des DIFFERENZANSPRUCHS so bald als praktisch möglich nach Mitteilung des zahlbaren Betrags durch die Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 8.48.5 an die andere Partei zu zahlen.
Zahlung des Differenzanspruchs. (1) Sofern weder (i) innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Interim- Teilnahme erfolgt und die die in Unterabschnitt B Ziffer 5.1.2 angeführten Bedingungen der Interim-Teilnahme bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt sind noch (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt und die in Unterabschnitt B Ziffer 5.2.2 angeführten Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt sind, ist die Partei der betreffenden Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied, die Schuldner des Differenzanspruchs ist, verpflichtet, der anderen Partei den berechneten Betrag des Differenzanspruchs so bald als praktisch möglich nach Mitteilung des zahlbaren Betrages durch die den Betrag berechnende Partei zu zahlen. Ist die Eurex Clearing AG Schuldner des Differenzanspruchs, so kann die Eurex Clearing AG auf Verlangen des Gläubigers des Differenzanspruchs den Differenzanspruch ganz oder teilweise durch Lieferung der im Rahmen der betreffenden Grundlagenvereinbarung als Margin an die Eurex Clearing AG gelieferten Wertpapiere erfüllen; die Anrechnung der so gelieferten Wertpapiere auf den Differenzanspruch erfolgt zu dem Kurs, der für den Rücklieferungsanspruch für diese Wertpapiere bei der Berechnung des Differenzanspruchs angesetzt wurde.
Zahlung des Differenzanspruchs. (i) Der Schuldner des Differenzanspruchs aus der jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS- FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden hat den bestimmten Betrag des Differenzanspruchs so bald als praktisch möglich nach Mitteilung des zahlbaren Betrags durch die Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 8.6.4 an die andere Partei zu zahlen. […]
Zahlung des Differenzanspruchs. 8.5.1 Der Schuldner des DIFFERENZANSPRUCHS hat den Betrag des DIFFERENZANSPRUCHS so bald als praktisch möglich nach Mitteilung des zahlbaren Betrags durch die Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 8.4 an die andere Partei zu zahlen.
Zahlung des Differenzanspruchs. 8.56.1 […]
Zahlung des Differenzanspruchs. 11.4.1 Der Schuldner des Differenzanspruchs aus der jeweiligen ICM SK- Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Betroffenen Clearing- Mitglied ist verpflichtet, den Betrag des Differenzanspruchs so bald als praktisch möglich nach Mitteilung des zahlbaren Betrags durch die Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 11.3 an die andere Partei zu zahlen.
Zahlung des Differenzanspruchs. (1) Sofern weder (i) innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Interim- Teilnahme erfolgt und die Bedingungen der Interim-Teilnahme bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt sind noch (ii) innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt und die in Unterabschnitt B Ziffer 5.1.2 Abs. (2) aufgeführten Bedingungen der -Interim-Teilnahme noch (ii) die in Unterabschnitt B Ziffer 5.2.2 aufgeführten Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag folgenden Geschäftstag , erfüllt sind, ist die Partei der betreffenden Korrespondierenden Grundlagenvereinbarung, die Schuldner des Differenzanspruchs ist, verpflichtet, der anderen Partei den so bestimmten Betrag des Differenzanspruchs so bald als praktisch möglich nach Mitteilung des zahlbaren Betrages durch die den Betrag bestimmende Partei zu zahlen. […]
Zahlung des Differenzanspruchs. (1) Sofern weder (i) innerhalb der ICM-Porting-Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Interim-Teilnahme erfolgt und die Bedingungen der Interim-Teilnahme bis zum Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind noch (ii) innerhalb der ICM-Porting-Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt und die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag, erfüllt sind, ist die Partei der betreffenden Korrespondierenden Grundlagenvereinbarung, die Schuldner des Differenzanspruchs ist, verpflichtet, der anderen Partei den so bestimmten Betrag des Differenzanspruchs so bald als praktisch möglich nach Mitteilung des zahlbaren Betrages durch die den Betrag bestimmende Partei zu zahlen. […] […] […]
Zahlung des Differenzanspruchs. (1) […] Wenn und soweit bei einer Verwertung des betreffenden dem ICM-Kunden verpfändeten oder sicherungsweise abgetretenen Differenzanspruchs zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied dieser Differenzanspruch zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied gemäß Unterabschnitt A Ziffer 7.3.3. Absatz (1) durch Lieferung von Wertpapieren an den ICM-Kunden erfüllt wurde, gilt der Differenzanspruch zwischen dem Clearing-Mitglied und dem ICM- Kunden gemäß Ziffer 6.3.2 sowie der Sicherungs-Anspruch gemäß Unterabschnitt A Ziffer 10.1 als in Höhe des Xxxxx der wie vorstehend beschrieben gelieferten Wertpapiere in dem jeweiligen Zeitpunkt als erfüllt. […]