Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als Zahlung. 2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen. 3. RTO steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vor- gelegt, protestiert oder eingezogen werden. 4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fällig. 5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe zu verlangen. 6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder von RTO anerkannt. 7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendet. 8. RTO ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
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Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen Es gelten die mit dem RechnungsdatumIhnen vereinbarten Zahlungskonditionen. Zahlungen zum Zwecke Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K zahlbar innerhalb von 7 30 Tagen nach Rech- nungsdatum ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug. Soweit zwischen Verkäufer und Käufer keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, sind bei Werklieferungsverträgen 30 % der vereinbarten Vergütung mit Abschluss des Werklieferungsvertrages sofort rein netto zur Zahlung fällig. Die Restforderung ist mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei zur Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als Zahlungfällig.
2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmenIst vom Verkäufer in Bezug auf die bestellte Ware ein Teil der Lieferung nicht der Bestellung entsprechend geliefert worden, so gilt als Zahlung erst bleibt in Ansehung des übrigen Teils der Lieferung der Vergütungsanspruch bestehen. Der Verkäufer kann den vertragskonform gelieferten Teil der Ware separat in Rechnung stellen, es sei denn die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlenTeillieferung ist für den Käufer nicht von Interesse.
3. RTO steht nicht dafür einDer Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen sowie mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. § 369 bleibt hiervon unberührt. Die Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K ist berechtigt, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Falle wird der Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und ordnungsgemäß vor- gelegtZinsen entstanden, protestiert oder eingezogen werdenso ist die Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Gerät Unbeschadet der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe vereinbarten Zahlungsweise kann der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fällig.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf Verkäufer Vorauszahlung für die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen von Sicherheiten zu Lieferung verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung falls a) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder Sicherheitsleistungen auszuführendem Verkäufer ein Umstand bekannt wird, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe zu verlangen.
6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossenaus dem sich begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit ergeben, es sei denn, dass die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten Zahlung in anderer, den Verkäufer sicherstellender Weise (z. B. Bankbürgschaft) gewährleistet wird, b) der Käufer mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug ist.
5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K über den Betrag verfügen kann. Im Fall von RTO anerkanntSchecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung.
6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle übrigen Forderungen ebenfalls sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- Die Gebhart TOG Xxxx Xxxxxxx e.K behält sich das Recht vor, Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens aus sonstigen Lieferungen und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendetLeistungen an Dritte abzutreten. Die Abtretung wird dem Käufer angezeigt.
8. RTO ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
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Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Bei Überweisungen auf eines Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als Zahlungfür den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlenEingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum.
3. RTO steht nicht dafür einRechnungen für Montagen, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig Reparaturen, Formen und ordnungsgemäß vor- gelegt, protestiert oder eingezogen werdenWerkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz Von uns bestrittene oder teilweise in Rückstandnicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fälligsoweit die Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner ZahlungsfähigkeitBei Überschreiten des Zahlungszieles, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen Verzugszinsen in Höhe von Sicherheiten 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe zu verlangenberechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Aufrechnungen vonseiten Wird nach Abschluss des Kunden sind ausgeschlossenVertrages erkennbar, es sei denndass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. Weiser GmbH Brandschutz & Technik, AGB Seite 4 von RTO anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendet.
8. RTO ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019
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Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem RechnungsdatumRechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung einzu- reichen. Zahlungen Über monatliche Lieferungen oder Leistungen sind Rechnungen bis spätestens zum Zwecke 3. Arbeitstag des Folgemonats zu erteilen. Teilrech- nungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Rechnungen werden – soweit nichts anderes vereinbart – entweder binnen 30 Tagen unter Ab- zug von 2% Skonto oder gegen Ende des der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt Lieferung oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als ZahlungLeistung fol- genden Monats bezahlt.
2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmenRechnungen, so gilt als Zahlung die nicht zeitnah mit der Lieferung eingegangen sind, wer- den erst die Einlösung am Ende des Wechsels. Diskont- dem Rechnungseingang folgenden Monats zu un- veränderten Bedingungen und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlenohne Zinsvergütung beglichen.
3. RTO steht Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht dafür einvor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und – sofern Dokumentationen, dass Wechsel Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vor- gelegt, protestiert oder eingezogen werdenähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören – nicht vor de- ren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
4. Gerät Unsere Zahlungen gelten als rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag bei der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise Bank in Rückstand, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fälligAuftrag gegeben wurden.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz be- trägt 5%-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berech- tigt, einen geringeren Verzugsschaden als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner Zahlungsfähigkeitvom Verkäufer gefordert, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe zu verlangennachzuweisen.
6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder von RTO anerkanntAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder Abschlagzahlungen) der Heit- mann-Gruppe zugehörigen Unternehmen zustehen. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendetmit Wertstellung abgerech- net.
8. RTO Der Verkäufer ist ohne Zustimmung des Kunden unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir allerdings nicht ohne wichtigen Grund verweigert dürfen, nicht berechtigt, fällige seine Forderungen abzutreten oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Verkäufer seine Forderung dagegen ohne Zustimmung an einen Drit- ten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Xxxx mit befreiender Wirkung an den Verkäufer oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochenDritten leisten.
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Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von RTO MEU gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von RTO MEU angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO MEU als Zahlung.
2. Sollte RTO MEU Wechsel entgegen nehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des WechselsWech- sels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlenzah- len.
3. RTO MEU steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vor- gelegtvorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist RTO MEU im kaufmän- nischen kauf- männischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils je- weils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen jeweiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fällig.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle RTO MEU gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen Zah- lungsverpflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO MEU berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung Vo- rauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen Weiterveräußerungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren Wa- ren zu untersagen und de- ren deren Herausgabe zu verlangen.
6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder von RTO MEU anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale Verwal- tungskostenpauschale verwendet.
8. RTO MEU ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot Abtretungs- verbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich aus- drücklich widersprochen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem RechnungsdatumFalls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, istder Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Zahlungen zum Zwecke Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als ZahlungKäufer.
2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmenEin Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlenwie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistungen berechtigen würden.
3. RTO steht nicht dafür einWird der Xxxxx Xxxxxxx GmbH von dem Käufer ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilt, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vor- gelegterfolgt der Einzug an dem in der Rechnung angegebenen Abbuchungsdatum. Fällt der in der Rechnung angegebenen Abbuchungstag auf einen Feiertag verschiebt sich der Abbuchungstag auf den ersten folgenden Werktag. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, protestiert oder eingezogen werdenfür die Deckung des Xxxxxx zu sorgen.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr berechtigt, Bei Überschreitung des Zahlungsziels spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsenin Höhe von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a14,25 %. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fälligDie Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Gerät Der Käufer kommt spätestens zehn Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Kunde Käufer mit einer Zahlung länger als 3 Wochen einem erheblichen Betrag in Rückstand Zahlungsverzug oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel§ 321 BGB zu. Weiterhin ist RTO Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und wegen aller anderen Forderungen die ausstehender Lieferungen und Leistungen von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe Vorkasse zu verlangen.
6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder von RTO anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des jeweils ältesten Schuldpostens und Käufers im Zeitpunkt der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendetSkontierung voraus.
8. RTO ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
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Samples: General Sales Conditions
Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Bei Überweisungen auf eines Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als Zahlungfür den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlenEingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum.
3. RTO steht nicht dafür einRechnungen für Montagen, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig Reparaturen, Formen und ordnungsgemäß vor- gelegt, protestiert oder eingezogen werdenWerkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz Von uns bestrittene oder teilweise in Rückstandnicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fälligsoweit die Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner ZahlungsfähigkeitBei Überschreiten des Zahlungszieles, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen Verzugszinsen in Höhe von Sicherheiten 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe zu verlangenberechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Aufrechnungen vonseiten Wird nach Abschluss des Kunden sind ausgeschlossenVertrages erkennbar, es sei denndass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. Weiser Brandschutz & Technik AGB.docx Seite 4 von RTO anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendet.
8. RTO ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019
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Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug Weise zu erfolgen, dass Scholz Rohstoffe am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen auf eines Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als ZahlungKäufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Ge- genansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmen, so gilt als Zahlung erst Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug gelten die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat Zinssätze der Kunde zu zahlenPreisliste von Scholz Rohstoffe; mangels solcher berechnet Scholz Rohstoffe Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem europäischen Basiszinssatz.
3. RTO steht nicht dafür einIm Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels für dessen Berechnung, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vor- gelegtwie auch für etwaige Zinsberechnungen, protestiert oder eingezogen werdengilt der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
4. Gerät Scholz Rohstoffe ist jederzeit berechtigt, mit sämtlichen Forderungen - die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen die Scholz Rohstoffe zustehen - aufzurechnen. Sind die Forderungen verschieden fällig, so wer- den die Forderungen von Scholz Rohstoffe insoweit spätestens mit der Kunde Fäl- ligkeit der Verbindlichkeit von Scholz Rohstoffe fällig und mit einer Zahlung ganz Wertstellung abgerechnet. Scholz Rohstoffe ist berechtigt, trotz anderslautender Be- stimmungen des Kunden Zahlungen auf von Scholz Rohstoffe ausgewählte Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten oder teilweise in RückstandZinsen entstanden, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr Scholz Rohstoffe berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fälligund zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Gerät Zahlungen mittels eines Wechsels bedürfen der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit ausdrücklichen vorigen Zu- stimmung von Scholz Rohstoffe. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Las- ten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen eine Stundung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe zu verlangenzugrundeliegenden Forderung.
6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossenBarzahlungen haben gegenüber Scholz Rohstoffe nur befreiende Wirkung, es sei dennsoweit sie an Personen geleistet werden, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder von RTO anerkanntmit schriftlicher Inkassovoll- macht ausgestattet sind.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens Scholz Rohstoffe ist berechtigt, die Ansprüche aus den vereinbarten Verträ- gen abzutreten und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendetUnteraufträge an Subunternehmer zu erteilen.
8. RTO Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die den Zahlungsan- spruch von Scholz Rohstoffe gefährden, so ist ohne Zustimmung des Kunden Scholz Rohstoffe berechtigt, fällige alle Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder künftige Geldforderungen Vorkasse zu verlangen. Als Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse gilt insbesondere der Umstand, dass ein Kreditversicherer das versicherte Limit des Käufers reduziert oder kündigt und deshalb kein ausreichender Versicherungsschutz für Scholz Rohstoffe mehr besteht. Falls eine Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht erfolgt, kann Scholz Rohstoffe nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver- langen; dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.
9. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
10. Für den Fall des Exports der Ware tritt der Käufer hiermit an Scholz Roh- stoffe alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen wer- den, insbesondere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochenAkkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien.
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