Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 17.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS die Berechnungsgrundlage nachweisen. 17.4 Gegen Ansprüche der EVS kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromliefervertrag, Gaslieferungsvertrag
Zahlung, Verzug. 17.1 10.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS BEW angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 . Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der BEW zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. , soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 10.2 Bei Zahlungsverzug des von der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiertKunden kann die BEW, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS ist die Berechnungsgrundlage nachweisennachzuweisen. Die nach Satz 1 und 2 berechneten Pauschalen werden dem Kunden gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung gestellt.
17.4 10.3 Zusätzlich werden gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet; ansonsten liegt der Verzugszinssatz bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
10.4 Gegen Ansprüche der EVS BEW kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Zahlung, Verzug. 17.1 20.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS BEW angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch aber 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 20.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
17.3 20.3. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EVS BEW angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend durch einen Beauftragten der BEW kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS BEW zu erstatten. Sie betragen pauschal: • Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift 1,90 € • Rücklastschriftgebühren Weitergabe der Kosten des Geldinstituts • Inkassobesuch 27,20 € Der Inkassobesuch ist der Besuch eines Mitarbeiters der BEW beim Kunden vor Ort, nachdem Xxxxxxxxx erfolglos blieben und der weder die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzglUnterbrechung noch die Wiederherstellung der Versorgung zur Folge hat. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS BEW kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS BEW die Berechnungsgrundlage nachweisen. Die BEW behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
17.4 20.4. Gegen Ansprüche der EVS BEW kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Stromliefervertrag, Vertrag Zur Naturstromlieferung
Zahlung, Verzug. 17.1 16.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung fällig.
17.2 . Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern sofern
a. der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und und
b. der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Messge- räts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 16.2 Bei Zahlungsverzug des von Kunden kann der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt Lieferant, wenn er erneut zur Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal be- rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und anschließend kassiertnachvollziehbar sein. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird ist die EVS die Berechnungsgrundlage nachweisenBerechnungs- grundlage nachzuweisen.
17.4 16.3 Gegen Ansprüche der EVS des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Sondervertrag Für Die Versorgung Mit Erdgas Im Preissystem, Sondervertrag Für Die Versorgung Mit Erdgas Im Preissystem
Zahlung, Verzug. 17.1 13.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS vom Lieferanten angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 13.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegen- über dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern sofern
a. der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrech- nungszeitraum ist und und
b. der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt hiervon unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 13.3 Bei Zahlungsverzug des von Kunden kann der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt Lieferant, wenn er erneut zur Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal be- rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und anschließend kassiertnachvollziehbar sein. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird ist die EVS Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Berechnungsgrundlage nachweisenHöhe der Pau- schale.
17.4 13.4 Gegen Ansprüche der EVS des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS vom Lieferanten angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 . Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern sofern
a. der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und und
b. der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Messge- räts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 17.2 Bei Zahlungsverzug des von Kunden kann der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt Lieferant, wenn er erneut zur Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal be- rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und anschließend kassiertnachvollziehbar sein. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird ist die EVS die Berechnungsgrundlage nachweisenBerechnungsgrund- lage nachzuweisen.
17.4 17.3 Gegen Ansprüche der EVS des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Sondervertrag Für Die Versorgung Mit Erdgas Im Preissystem
Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messein- richtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt festge- stellt ist.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachweisen.
17.4 Gegen Ansprüche der EVS kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenansprü- chen aufgerechnet werden.
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Samples: Gasliefervertrag
Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden (§ 27 AVBWasserV)
16.1 Zahlungen können vom Kunden im SEPA-Lastschriftverfahren oder per SEPA-Überweisung an die Stadtwerke geleistet werden; bei einem vom Kunden abweichenden Zahler hat im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens der Kunde die Ankündigung des SEPA-Lastschrifteinzuges ge- genüber dem Zahler der Lastschriften zu dem übernehmen.
16.2 Die von der EVS angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage den Stadtwerken in Rechnung gestellten Beträge sind zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Rechnung ohne Abzug fällig; maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den Stadtwerken.
17.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit 16.3 Im Falle des Zahlungsverzugs stellen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch Stadtwerke dem Kunden für die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift Rechtsverfolgung die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzglentstandenen Kosten bzw. folgende Pauschalen in Rechnung: Preise netto brutto
a) Mahnkosten 2,50 Euro*
b) Bearbeitungskosten Rücklastschrift 3,00 Euro*
c) Bankkosten je Rücklastschrift (Betrag abhängig von den Kosten der tatsächlich anfallenden jeweiligen Bank)
d) Nachinkassokosten (Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. für die Anfahrt, Kassieren vor Ort und Verbuchung) 31,49 Euro* Im Falle der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung Geltendmachung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach Pauschale ist dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS die Berechnungsgrundlage nachweisentatsächlicher Kosten gestattet.
17.4 Gegen Ansprüche der EVS kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser (Avbwasserv)
Zahlung, Verzug. 17.1 14.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS WEV angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 14.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. , soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. oder sofern der in einer Rechnung Rech- nung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Messgerätes festgestellt ist.
17.3 14.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EVS WEV angegebenen Fälligkeitstermins Fällig- keitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiertangemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstattenWEV berechnet im Falle eines Zahlungs- verzugs folgende Pauschalen bzw. Sie betragen pauschalKosten: Mahnung – Mahnkosten*) 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl– Rücklastgebühren der Bank nach tatsächlichem Aufwand. der tatsächlich anfallenden Die aufgeführten Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzglwerden pro Mahnung bzw. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer Vorgang in Rechnung ge- stellt und sind sofort fällig. Das Recht der WEV, daneben Verzugszinsen in ge- setzlicher Höhe geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Die mit *) gekenn- zeichneten Pauschalen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden oder Aufwand WEV nicht oder nicht in der pau- schalierten Höhe entstanden ist, bleibt unberührt. Die Pauschalen übersteigen nicht die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istKosten. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS ist die Berechnungsgrundlage nachweisennachzuweisen.
17.4 14.4 Gegen Ansprüche der EVS WEV kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Tarif Warendorfwärmepumpenstrom
Zahlung, Verzug. 17.1 14.1 Der Kunde begleicht fällige Abschlagszahlungen und Rechnun gen vorzugsweise im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens. Zur Abwicklung erteilt der Kunde der infra ein SEPA-Lastschrift mandat. Daneben räumt die infra dem Kunden die Zahlung per Überweisung ein.
14.2 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS angegebenen infra ange gebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang Zu gang der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforderung, fällig.
17.2 . Einwände gegen Rechnungen Rechnun gen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der infra zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund ersichtli xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsgemä ße Funktion des Messgeräts Messgerätes festgestellt ist. § 315 BGB bleibt von Satz 2 unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 14.3 Bei Zahlungsverzug des von der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiertKunden kann die infra, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Xxxxxx nung muss einfach nachvollziehbar sein. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird ist die EVS die Berechnungsgrundlage nachweisenBerech nungsgrundlage nachzuweisen.
17.4 14.4 Gegen Ansprüche der EVS infra kann vom Kunden nur mit unbestrittenen unbestritte nen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet aufge rechnet werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie Bzw. Erdgas
Zahlung, Verzug. 17.1 13.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS evb angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 . Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der evb zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern sofern
(a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und und
(b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 13.2. Bei Zahlungsverzug des von der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiertKunden kann die evb, wenn sie erneut zur Zahlung auf- fordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS ist die Berechnungsgrundlage nachweisennachzu- seinen Verpflichtungen nachkommt. Die evb kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
17.4 Gegen Ansprüche 14.3. Der Beginn der EVS kann vom Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet drei Werk- tage im Voraus anzukündigen.
14.4. Die evb hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überstei- gen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Zahlung, Verzug. 17.1 12.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS vom Versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens frü- hestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 . Einwände gegen ge- gen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum ist und und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Mess- xxxxxx festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 12.2 Kosten, die dem Versorger durch Zahlungsverzug des von Kunden entstehen, insbesondere durch erneute Zahlungsaufforderung, sind diesem in der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS im jeweils aktuellen „Preisblatt Serviceleistungen“ des Versorgers ausgewiesenen Höhe zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht bleibt der Nachweis freivorbehalten, dass der EVS kein keine oder nur ein wesentlich geringerer Schaden geringere Kosten entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS die Berechnungsgrundlage nachweisensind.
17.4 12.3 Gegen Ansprüche der EVS des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
12.4 Der Kunde begleicht die fälligen Stromrechnungen oder Abschlagszahlungen durch Über- weisung auf eines der Konten des Versorgers. Daneben besteht die Möglichkeit zur Teil- nahme am SEPA-Lastschriftverfahren und der Bareinzahlung an der Kasse des Versor- gers.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlung, Verzug. 17.1 12.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS vom Lieferanten angegebenen ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch 14 Tage zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 12.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern sofern
a. der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und und
b. der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt hiervon unberührt.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf 12.3 Bei Zahlungsverzug des von Kunden kann der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt Lieferant, wenn er erneut zur Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal be- rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und anschließend kassiertnachvollziehbar sein. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istKo- sten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS ist die Berechnungsgrundlage nachweisennachzuweisen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
17.4 12.4 Gegen Ansprüche der EVS des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Gasversorgung