Common use of Zahlung, Verzug Clause in Contracts

Zahlung, Verzug. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der SWG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der SWG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SWG, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Die SWG berechnet im Falle eines Zahlungsverzugs nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen bzw. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift der SWG, die vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden kann (Rücklastschrift) – nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig.

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Samples: Energielieferungsvertrag

Zahlung, Verzug. (1) 7.1. Die Abrechnung durch Präg erfolgt in Zeitabschnitten, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen; auf Wunsch und unter Übernahme der resul- tierenden Mehrkosten seitens des Kunden kann eine halbjährige, vierteljährige oder monatliche Abrechnung erfolgen. Präg kann für die Stromlieferung monat- liche Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichba- rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 7.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Präg in der SWG angegebenen Rechnung angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligZahlungs- aufforderung fällig und sind ohne Abzug im Wege des SEPA-Basislastschriftver- fahrens oder durch Banküberweisung zu zahlen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt, ab dem Präg über den Rechnungs- betrag endgültig verfügen kann. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen Abschlags- berechnungen berechtigen gegenüber der SWG den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. , soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) Abrechnungszeit- raum ist, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts der Mess- einrichtung festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührt. (2) 7.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Präg die SWGKosten für jede nach der in Ziffer 7.2 genann- ten Zahlungsaufforderung versandte, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert erneute Zahlungsaufforderung oder den die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässtein- gezogen wird, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die . Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder we- sentlich geringer sind als die Pauschale. (3) Die SWG berechnet 7.4. Gegen Ansprüche von Präg kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 7.5. Folgende Bestimmung gilt ausschließlich für Kunden mit SEPA-Basislastschrift: Zum Einzug sämtlicher Forderungen aus oder im Falle eines Zahlungsverzugs nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen Zusammenhang mit dem Vertrag räumt der Kunde Präg das Recht ein, die fälligen Beträge per SEPA-Ba- sislastschrift von dem von dem Kunden zu benennenden Bankkonto einzuzie- hen. Der Kunde wird Präg etwaige für die Durchführung von SEPA-Basislast- schriften erforderliche Dokumente und Daten übergeben bzw. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift schriftlich mitteilen. In diesem Zusammenhang wird vereinbart, dass Präg dem Kunden spätestens einen Kalendertag vor der SWG, Fälligkeit der SEPA-Basislastschrift die vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden kann (Rücklastschrift) – nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fälliganstehende Kontobelastung mitteilen wird.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlung, Verzug. (1) 18.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der SWG BEW angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen aber 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. . 18.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der SWG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum ist und b) und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug 18.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des Kunden kann die SWG, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag von der BEW angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinder BEW kassiert. Die Pauschale darf dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der BEW zu erstatten. Sie betragen pauschal: • Mahnung 1,90 € • Rücklastschriftgebühren Weitergabe der Kosten des Geldinstituts • Inkassobesuch 33,99 € Der Inkassobesuch ist der Besuch eines Mitarbeiters der BEW beim Kunden vor Ort, nachdem Xxxxxxxxx erfolglos blieben und der weder die Unterbrechung noch die Wiederherstellung der Versorgung zur Folge hat. Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der BEW kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird die BEW die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachweisen. Die BEW behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. (3) Die SWG berechnet im Falle eines Zahlungsverzugs nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen bzw. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift 18.4 Gegen Ansprüche der SWG, die BEW kann vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden kann (Rücklastschrift) – nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fälligKunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Energielieferungsvertrag

Zahlung, Verzug. 1.3.1. Soweit nichts anderes vereinbart bzw. angeboten ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten genannten Preise für 90 Tage ab Datum des Angebotes gebunden. 1.3.2. Die angebotenen Einheitspreise haben nur Gültigkeit bei vollständiger Beauftragung des angebotenen Leistungsumfangs. Im Angebot aufgeführte Mengen sind geschätzt und, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich. 1.3.3. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist die Umsatzsteuer (1ohne Verpackungskosten) Rechnungen in unseren Einzel- und Abschläge Einheits-Prei- sen nur dann enthalten, wenn im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Ansonsten sind die Einzelpreise wie im Handwerk üblich „netto, zzgl. der zum Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer“ aufgeführt. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten. 1.3.4. Sofern bei Verträgen mit Unternehmern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. 1.3.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne jeden Abzug auf eines unserer angegebenen Konten zu dem leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 1.3.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der SWG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der SWG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der Lieferung in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie Summe zu zahlen. Teilzahlungen bedürfen der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist undschriftlichen Vereinbarung. b) 1.3.7. Kommt der Kunde eine Nachprüfung mit der Messeinrichtung verlangt Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Aktuell sind das für Verträge mit Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), für Verträge mit Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Sollte uns durch den Verzug ein höherer Zinsschaden als der gesetzliche entstehen, so sind wir berechtigt, diesen gegenüber unseren Kunden nachzuweisen und solange durch geltend zu machen. Der Verbraucher hat in diesem Fall jedoch die Nachprüfung Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des 1.3.8. Dem Kunden kann die SWGsteht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn sie erneut seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind. Der Kunde ist dann zur Zahlung auffordert Aufrechnung berechtigt, wenn er Mängelrügen oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisenGegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. (3) Die SWG berechnet im Falle eines Zahlungsverzugs nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen bzw1.3.9. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift der SWGDer Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, die vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden kann (Rücklastschrift) – nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fälligwenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags- verhältnis beruht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlung, Verzug. (1) 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der SWG PFG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der SWG PFG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. , soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) 5.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SWGPFG, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (3) Die SWG berechnet im Falle eines Zahlungsverzugs nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen bzw5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PFG darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift Bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. 5.5 Gegen Ansprüche der SWG, die PFG kann vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden kann (Rücklastschrift) – nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fälligKunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Sondervertrag Powercockpit

Zahlung, Verzug. (1) Rechnungen Nach Erbringung der vereinbarten Leistung erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine schriftliche Rechnung. Die Vergütung wird als Net- tobetrag zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer aus- gewiesen und Abschläge werden ist vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, auf das Konto des Auftragnehmers, das auf der Rech- nung angegeben ist, zu dem von der SWG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der SWG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührtzahlen. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SWG, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach Gewährung eines Rabatts bedarf einer ausdrücklichen dahingehenden schriftlichen Ver- einbarung zwischen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisenAuftraggeber und dem Auftragnehmer. (3) Die SWG berechnet Bei Aufträgen, die über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen angelegt sind, ist der Auftrag- nehmer berechtigt, auf die vereinbarte Vergütung eine angemessene Vorschussleistung von mindes- tens 50 Prozent des Auftragswertes zu verlangen. Auch im Falle eines Zahlungsverzugs Übrigen können angemessene Vorschüsse vom Auftragnehmer verlangt werden. (4) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklä- rungen des Auftragnehmers 2 Tage nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen bzwdem Zah- lungsfälligkeitstag in Verzug, soweit nicht gezahlt wurde. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift Bei Zahlungsverzug ist der SWGAuftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber einen Verzugszins in der gesetzlichen Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB vom Tag des Verzugs an bis zum Tag der Rückzahlung zu verlangen. Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit hat der Auftragnehmer den gesetzlichen Anspruch, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bewir- kung der fälligen Zahlung zu verweigern (Einrede des nicht erfüllten Vertrages). Nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung kann der Auftragnehmer auch vom Kreditinstitut Vertrag zurücktreten und Schadenser- satz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 323 BGB). Solange der Auftragnehmer eine bereits fällige Vergütung nicht ausgeführt werden vollständig erhalten hat, kann der Auftraggeber Ansprüche und Rechte wegen Män- geln nicht geltend machen. (Rücklastschrift5) Xxxxxxx der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers nicht oder nur teilweise bezahlt hat, behält sich dieser alle Rechte vor, die er an der Leistung hat nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen insbesondere Eigentums- und Urhe- berrechte/ Nutzungsrechte. (6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zah- lungen auf die Vergütung zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, eine Gegenforderung ist unbestritten oder wurde rechtskräftig durch ein Gericht der Umsatzsteuer und sind sofort fälligEU festgestellt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlung, Verzug. (1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und Abschläge werden innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Erstaufträgen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu dem verlangen oder per BAR- Nachnahme zu liefern. Die Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen, auch wenn Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist nur möglich wenn die Gegenforderungen unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der SWG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der SWG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Kunde nur im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und bHinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen. Bestehende Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung fälliger Rechnungen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und zwar diskont- und spesenfrei. Sie gelten erst nach Einlösung des Gegenwertes auf unserem Konto als Zahlung. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld, auch solche für noch nicht ausgelieferte aber versandbereite Ware, ohne Rücksicht auf evtl. vereinbarte Zahlungsziele, fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen. Ferner sind wir zum sofortigen Rücktritt aller Verträge ohne vorheriger Ankündigung berechtigt. Darüber hinaus werden alle laufenden Verpflichtungen unsererseits (z.B. Wartungs- und Garantieleistungen), auch aus nicht betroffenen Verträgen, bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen ausgesetzt, ohne das sich hierdurch die jeweilige Vertragslaufzeit (z.B. gewährte Garantiedauer) verlängert. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine Nachprüfung geringere Belastung nachweist; der Messeinrichtung verlangt und solange Nachweis eines höheren Schadens durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt istuns ist zulässig. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt Zusätzlich behalten wir uns vor, pro Mahnung eine Pauschale von Satz 2 unberührt5,– Euro zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Bei Nichteinlösen von Scheck, Wechsel oder Bankeinzug-/Lastschrift, gleich aus welchem Grund, trägt der Kunde zusätzlich sämtliche hiermit verbundene Bankgebühren, sowie eine von uns berechnete Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,– Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das uneingeschränkte Recht zur Abtretung unserer Forderungen an Dritte vor. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SWG, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Die SWG berechnet im Falle eines Zahlungsverzugs nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen bzw. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift der SWG, die vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden kann (Rücklastschrift) – nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für It Dienstleistungen Und Produkte