Zahlungen und Überweisungen. 1. Vorbehaltlich ihrer besonderen Verpflichtungen und mit Ausnahme der Umstän- de nach Artikel 3.14 darf eine Vertragspartei internationale Überweisungen und Zahlungen für laufende Transaktionen in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung mit einer anderen Vertragspartei keinen Beschränkungen unter- werfen. 2. Die Bestimmungen dieses Kapitels schmälern die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF), einschliesslich der Verhängung von Gegenmassnahmen, die mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens vereinbar sind, nicht, sofern nicht eine Vertragspartei gegen ihre besonderen Verpflichtungen ausserhalb von Artikel 3.14 oder ohne Gesuch des IWF Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zahlungen und Überweisungen. 1. Vorbehaltlich ihrer besonderen Verpflichtungen und mit Ausnahme der Umstän- de nach Ausser unter den in Artikel 3.14 darf (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbi- lanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Vertragspartei internationale Beschrän- kung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Transaktionen in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei keinen Beschränkungen unter- werfenVertragspartei.
2. Die Bestimmungen dieses Kapitels schmälern Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des Übereinkommens nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF)IWF)40, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Überein- kommen getroffen werden, unter der Verhängung von GegenmassnahmenVoraussetzung unberührt, dass eine Vertrags- partei vorbehältlich Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens vereinbar ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unver- einbar sind, nicht, sofern nicht eine Vertragspartei gegen ihre besonderen Verpflichtungen ausserhalb von Artikel 3.14 oder ohne Gesuch des IWF Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zahlungen und Überweisungen. 1. Vorbehaltlich ihrer besonderen Verpflichtungen und mit Ausnahme Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Umstän- de nach Artikel 3.14 darf Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Vertragspartei internationale Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Transaktionen in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei keinen Beschränkungen unter- werfenVertragspartei.
2. Die Bestimmungen dieses Kapitels schmälern Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des Übereinkommens nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich der Verhängung von GegenmassnahmenMass- nahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens vereinbar sindgetroffen werden, nichtunter der Voraussetzung unberührt, sofern nicht dass eine Vertragspartei gegen ihre besonderen Verpflichtungen ausserhalb von Artikel 3.14 vorbehältlich Arti- kel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder ohne Gesuch auf Ersuchen des IWF Beschränkungen keine Be- schränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf Kapitaltransaktionen verhängtsolche Bewegungen unvereinbar sind.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zahlungen und Überweisungen. 1. Vorbehaltlich ihrer besonderen Verpflichtungen und mit Ausnahme der Umstän- de Umstände nach Artikel 3.14 darf eine Vertragspartei internationale Überweisungen und Zahlungen Zahlun- gen für laufende Transaktionen in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung Dienst- leistung mit einer anderen Vertragspartei keinen Beschränkungen unter- werfenunterwerfen.
2. Die Bestimmungen dieses Kapitels schmälern die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Ver- tragsparteien aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Wäh- rungsfonds (IWF), einschliesslich der Verhängung von Gegenmassnahmen, die mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens vereinbar sind, nicht, sofern nicht eine Vertragspartei Ver- tragspartei gegen ihre besonderen Verpflichtungen ausserhalb von Artikel 3.14 oder ohne Gesuch des IWF Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt.
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Samples: Freihandelsabkommen