Zahlungen und Überweisungen. 1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien verbun- denen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterwor- fen. 2. Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Ein- schränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittel- fristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebiets- ansässiger beteiligt ist. 3. Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rück- führung investierter oder reinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen Einschränkungen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen