Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken nach billigen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet. 5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 5.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Sonderabkommen Für Eigenverbrauch Von Erdgas, Gaslieferungsvertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.16.1. Die unter Ziffer 2.2 genannten Leistungen werden dem Kunden entsprechend den Preisen und Bedingungen der Partnerunternehmen (vgl. Ziffer 2.3) vom STADTWERK AM SEE in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt monat- lich, sofern nicht vorzeitig eine Endabrechnung erstellt wird. Die Jahresgebühr wird dem Kunden jährlich, jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres (z.B. Vertragsbeginn am 01.06.2022: Jahresgebühr für den Zeitraum 01.06.2022 bis 01.06.2023) in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken nach billigen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Rechnung fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.26.2. Sofern der Kunde innerhalb eines Vertragsjahres das Abo-Modell wechselt (vgl. Ziffer 2.5) oder den Vertrag kündigt, wird die bereits bezahlte Jahresgebühr nicht (auch nicht anteilig) zurückerstattet.
6.3. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann das STADTWERK AM SEE angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke fordert das STADTWERK AM SEE erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt das STADTWERK AM SEE den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters einziehen, stellen die Stadtwerke stellt das STADTWERK AM SEE dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 14 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.36.4. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des STADTWERK AM SEE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhält- nisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Erfül- lung der LieferpflichtLeistungspflicht.
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Samples: Vertrag, Vertrag Über Die Grüne Karte
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lie- feranten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig fäl- lig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkas- sodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt ge- mäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet aufgerech- net werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwick- lungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Ab- schlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen, Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuwei- sen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. Lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, sind die dadurch entstehenden Kosten (als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kos- ten), vom Kunden zu tragen.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfül- lung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Supply Agreement
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Voraus- zahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüber- weisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Durch- setzung seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Liefe- rant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen die Stadtwerke stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.Lie- ferpflicht
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lie- feranten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig fäl- lig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrags oder mittels Dauerauftrag Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.zahlen.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienst- leisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüberstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos- ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen Ansprüche des Kunden aufgrund voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfül- lung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forde- rungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhält- nisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken Stadt- werken nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, insbesondere im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, Barzah- lung, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüber- weisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifener- greifen; fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lassen die Stadtwerke den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen stel- len die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten anliegenden Preisblatt zu Mahn- und Sonde- rentgelten der Stadtwerke Bielefeld in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche sol- che Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie so- wie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Ver- langen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pau- schale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lie- feranten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig fäl- lig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienst- leisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüberstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos- ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen Ansprüche des Kunden aufgrund voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfül- lung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forde- rungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhält- nisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschalen nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Erdgas
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlags- plan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberwei- sung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. Befindet 4.Z. Befi ndet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüberstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspfl ichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Liefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiter-hin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung oder Bar- zahlung zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene Maßnahmen kann der Lieferant angemessene Maßnah- men zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung Zah- lung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleis- ters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage der Pauschale(n) nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfül- lung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtVertrages entste- hen.
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Samples: Stromlieferbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen Ermessen billigem Er- messen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrags oder mittels Dauerauftrag Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Liefe- rant erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf gewöhnli- xxxx Xxxx der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfül- lung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiter- hin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungs- verhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für E Ladung Im Tarif E Drive Öko
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Ab- schläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt Zeit- punkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene Maßnahmen kann der Lieferant angemessene Maß- nahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung seiner Forderungen ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziff. 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pau- schale(n) nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kun- den aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen Rah- men des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags Vertrages entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene Maßnahmen kann der Lieferant angemessene Maß- nahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf [optional: oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines In- kassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen], stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. 4.3 Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kun- den aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Zur Lieferung Von Energie
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Vorauszahlun- gen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag Dauerauf- trag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Einwände gegen Rechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkenn- baren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat.
4.4. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teil- weiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags Vertrages entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziff. 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags Vertrages entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Liefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene Maßnahmen kann der Lieferant angemessene Maß- nahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkasso- dienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kun- den aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken der SWOri nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Ab- schlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, ohne Ab- zug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. 5.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können kann die Stadtwerke an- gemessene SWOri angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordern . Xxxxxxx die Stadtwerke SWOri erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke stellt sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. 5.3 Gegen Ansprüche der Stadtwerke SWOri kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen Rah- men des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der RechnungRech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ §315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Last- schriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netz- betreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden Kun- den ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags Ver- trags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Stromverbrauch
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.14.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lie- feranten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.24.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke er- greifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.34.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollstän- diger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Vorauszahlun- gen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodi- enstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. 4.3 Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vo- rauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf [optional: oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen], stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. 4.3 Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Vo- rauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken vom Lieferanten nach billigen billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenBeauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einzie- hen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen, ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. 4.3 Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollstän- diger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen