Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von der SWR nach billigem Xxxxxxxx (§ 000 XXX) xx Xxxxxxxxx- plan festgelegten Zeitpunkten fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordert die SWR erneut zur Zahlung auf, ist die SWR berechtigt, dem Kunden die da- durch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellen. Entstehen der SWR durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- sen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern der in einer Rechnung angege- bene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der SWR kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.

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Samples: Gas Supply Agreement, Gas Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der SWR VBE nach billigem Xxxxxxxx (§ 000 XXX) xx Xxxxxxxxx- plan Xxxxxxxxxxxxx bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des LastschriftverfahrensLastschrift- verfahrens, mittels Dauerauftrag Dauerauftrags oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene VBE angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordert die SWR VBE erneut zur Zahlung aufauf oder lässt die VBE den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, ist die SWR berechtigt, stellt sie dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung. Die Kosten sind geregelt in den Ergänzenden Bedingungen der SWR für Dienstleistungen im Rah- men VBE zur StromGVV in ihrer jeweiligen Fassung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxx.xx). Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellen. Entstehen der SWR durch Pauschale(n) nachzuweisen; die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- senübersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern der in einer Rechnung angege- bene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat5.3. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der SWR VBE kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollstän- diger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Service Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Voraus- zahlungen zu dem von der SWR SWG nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so kann die SWR angemes- sene SWG angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Durchset- zung der Forderung ergreifen. Fordert die SWR SWG erneut zur Zahlung aufauf oder lässt SWG den Betrag durch einen Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, ist die SWR berechtigt, stellt SWG dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt gemäß der SWR Preisliste zu den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen für Dienstleistungen im Rah- men die Lieferung von Elektrizität der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung Stadtwerke Görlitz AG (SWG) in Rechnung zu stellenRechnung. Entstehen der SWR SWG durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. Verzugs- schaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähi- ge ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- senübersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern der in einer Rechnung angege- bene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der SWR von SWG kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen SWG aufgrund voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags Vertrages entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Elektrischer Energie

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit 6.7. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, 15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind ver- 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Ab- Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG derzeit: 2,05 Cent pro kWh). Zusätzlich Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünf- pflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere schläge und Vorauszahlungen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die unter Ziffer 6.2 bis 6.5 aufgeführten tigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucher- BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig Preisbestandteile (Netzentgelte, Gebühren für Messstellenbetrieb, EEG-Umlage, KWK- Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum beschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch Aufschläge, §19-StromNEV-Umlage Offshore-Haftungsumlage, die abLa-Umlage, Was- Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textformserstoffumlage und Konzessionsabgabe) sowie etwaige zukünftige Steuern, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.Abgaben und Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind 4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in im Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnah- sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.6 die SWR angemes- sene Maßnahmen Umsatzsteuer in der jeweils rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant zu richten an: Xxxxxxx Xxxxxx GmbH, Xxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxx. men zur Durchsetzung ihrer Forderung seiner Forderungen ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung auf, Zah- geltenden Höhe an (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG). dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- 15.2. Ein Verbraucher ist die SWR berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie lung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters 6.8. Der Lieferant teilt dem Kunden die da- durch jeweils geltende Höhe eines nach den Ziffern 6.2 ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-bis 6.7 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. setzt voraus, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellen. Entstehen der SWR durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- sen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern der in einer Rechnung angege- bene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und dass der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche anzurufen, wenn das Unternehmen der SWR kann nur mit unbestrittenen Beschwerde nicht abgeholfen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.auf diese nicht

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und im Wege des LastschriftverfahrensLastschrift- verfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung aufauf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetrei- bers) einziehen, ist die SWR berechtigt, stellt der Lieferant dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR "Preise für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-Servicedienstleistungen Strom, Gas-Gas, Wasser- Fernwärme, Energiedienstleistun- gen und Fernwärmelieferung Trinkwasser" in Rechnung zu stellenRechnung. Entstehen der SWR durch Auf Verlangen des Kunden ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- senübersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angege- bene angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers Feh- lers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengenVerbrauchsmen- gen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der SWR des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen Rah- men des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche Ansprü- che des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und im Wege des LastschriftverfahrensLastschrift- verfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung aufauf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, ist die SWR berechtigt, stellt der Lieferant dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen gemäß Preisblatt der SWR "Preise für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-Servicedienstleistungen Strom, Gas-Gas, Wasser- Fernwärme, Energiedienstleistungen und Fernwärmelieferung Trinkwasser" in Rechnung zu stellenRechnung. Entstehen der SWR durch Auf Verlangen des Kunden ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnungsgrundlage nachzuwei- sen; die pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- senübersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angege- bene angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers Feh- lers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren er- kennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengenVerbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der SWR des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter mangelhafter Erfüllung der HauptleistungspflichtenHaupt- leistungspflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlun- gen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag Dauerauf- trag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung auf, ist die SWR berechtigt, stellt er dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellen. Entstehen der SWR durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- sen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleRechnung. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen Rechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angege- bene angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder ist oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren erkenn- baren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengenVerbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § §315 BGB bleiben von dieser Ziffer 3.3 4.3 unberührt. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche der SWR Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teil- weiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags Vertrages entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.

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Samples: Liefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und im Wege des LastschriftverfahrensLastschrift- verfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung aufauf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, ist die SWR berechtigt, stellt der Lieferant dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellenRechnung. Entstehen der SWR durch Auf Verlangen des Kunden ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnung Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- senübersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos- ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angege- bene angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers Feh- lers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren er- kennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengenVerbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der SWR des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter mangelhafter Erfüllung der HauptleistungspflichtenHaupt- leistungspflichten.

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Samples: Gas Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit 6.7. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, 15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind ver- 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Ab- Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG derzeit: 2,05 Cent pro kWh). Zusätzlich Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünf- pflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere schläge und Vorauszahlungen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die unter Ziffer 6.2 bis 6.5 aufgeführten tigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucher- BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig Preisbestandteile (Netzentgelte, Gebühren für Messstellenbetrieb, EEG-Umlage, KWK- Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum beschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch Aufschläge, §19-StromNEV-Umlage Offshore-Haftungsumlage, die abLa-Umlage, Was- Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textformserstoffumlage und Konzessionsabgabe) sowie etwaige zukünftige Steuern, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.Abgaben und Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden 4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in im Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnah- sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.6 die SWR angemes- sene Maßnahmen Umsatzsteuer in der jeweils rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant sind zu richten an: Xxxxxxxx Xxxxxxx GmbH & Co. KG, Xxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxx. men zur Durchsetzung ihrer Forderung seiner Forderungen ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung auf, Zah- geltenden Höhe an (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG). dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- 15.2. Ein Verbraucher ist die SWR berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie lung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters 6.8. Der Lieferant teilt dem Kunden die da- durch jeweils geltende Höhe eines nach den Ziffern 6.2 ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-bis 6.7 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. setzt voraus, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellen. Entstehen der SWR durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- sen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern der in einer Rechnung angege- bene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und dass der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche anzurufen, wenn das Unternehmen der SWR kann nur mit unbestrittenen Beschwerde nicht abgeholfen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.auf diese nicht

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung aufauf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, ist die SWR berechtigt, stellt er dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der SWR für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellen. Entstehen der SWR durch Pauschale nachzuweisen; die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- senübersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, , a) sofern der in einer Rechnung angege- bene angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen vorhe- rigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder ; oder b) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden objektiven Betrachters die xxxxx- xxxxx ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. besteht (z.B. bei falschen falschem Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren Rechenfehlern erkennbaren Rechenfeh- lern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengenVerbrauchsmengen), auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 3.3 4.3 unberührt. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche der SWR des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der SWR vom Lieferanten nach billigem Xxxxxxxx Ermessen 000 XXX315 BGB) xx Xxxxxxxxx- plan im Ab- schlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch BarüberweisungBarüberwei- sung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert die SWR der Lieferant erneut zur Zahlung aufauf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, ist die SWR berechtigt, stellt der Lieferant dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen gemäß Preisblatt der SWR "Preise für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-Servicedienstleistungen Strom, Gas-Erdgas, Wasser- Fernwärme, Energiedienstleistungen und Fernwärmelieferung Trinkwasser" in Rechnung zu stellenRechnung. Entstehen der SWR durch Auf Verlangen des Kunden ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- senübersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angege- bene angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der SWR des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten rechtskräftig festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des KundenForderungen, die im Rahmen des Rückabwicklungs- verhältnisses Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche Ansprü- che des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung mangelhafter Er- füllung der Hauptleistungspflichten.

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Samples: Gas Supply Agreement