Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf, oder lassen die Stadtwerke den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem anliegenden Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte der Stadtwerke Gütersloh in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen. 4.4. Der Anspruch auf eine Bonuszahlung, die die Stadtwerke für den Vertragsabschluss gewähren, wird dem Kunden im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Gewährung erfolgt nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Gaslieferungsvertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken SWBAD nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen Ver- langen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag (oder Überweisung (auch durch BarüberweisungBarüber- weisung) zu zahlen.
4.25.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können kann die Stadtwerke SWBAD angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifenergrei- fen. Fordern Fordert die Stadtwerke SWBAD erneut zur Zahlung auf, auf oder lassen lässt die Stadtwerke SWBAD den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß dem anliegenden Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte der Stadtwerke Gütersloh Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen der SWBAD durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkasso- dienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
5.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
5.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres er- kennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Mess- einrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 5.3 unberührt.
5.4. Gegen Ansprüche der Stadtwerke SWBAD kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der HauptleistungspflichtenHauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages Vertrags entstehen.
4.4. Der Anspruch auf eine Bonuszahlung, die die Stadtwerke für den Vertragsabschluss gewähren, wird dem Kunden im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Gewährung erfolgt nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken der AggerEnergie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung Vorauszah- lung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels mit- tels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. 5.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können kann die Stadtwerke angemessene AggerEnergie angemes- sene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordern Fordert die Stadtwerke AggerEnergie erneut zur Zahlung auf, auf oder lassen lässt die Stadtwerke AggerEnergie den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem anliegenden Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte der Stadtwerke Gütersloh Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage der Pauschale(n) Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.. AggerEnergie GmbH Geschäftsführer: Sitz der Gesellschaft: Gummersbach Sparkasse Gummersbach Gemeinschaftsstadtwerk Xxxxx Xxxxxxx Eingetragen beim Amtsgericht Köln IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 der Kommunen Xxx Xxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: HRB 38406 USt.-IdNr. DE 122 537 798 GL-ID: DE44AGE00000074158 Partner der RheinEnergie Xxxx Xxxxxx Xxxxxx-Nr. 212/5718/0014
4.3. 5.3 Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung Nichterfül- lung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsver- hältnisses nach Widerruf des Vertrages Vertrags entstehen.
4.4. Der Anspruch auf eine Bonuszahlung, die die Stadtwerke für den Vertragsabschluss gewähren, wird dem Kunden im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Gewährung erfolgt nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Energy Supply Agreement
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken der AggerEnergie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, informiert er die AggerEnergie vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. In diesem Fall ist die AggerEnergie berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.
4.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können kann die Stadtwerke AggerEnergie angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordern Fordert die Stadtwerke AggerEnergie erneut zur Zahlung auf, auf oder lassen lässt die Stadtwerke AggerEnergie den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem anliegenden Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte der Stadtwerke Gütersloh Ziffer 20 in Rechnung. Auf Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, ist auf sein Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, ist ihm zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.34.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4 Gegen Ansprüche der Stadtwerke AggerEnergie kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages Vertrags entstehen.
4.4. Der Anspruch auf eine Bonuszahlung, die die Stadtwerke für den Vertragsabschluss gewähren, wird dem Kunden im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Gewährung erfolgt nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan Ab- schlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordern die Stadtwerke ; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, oder lassen die Stadtwerke den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß dem anliegenden „Preisblatt Mahn- der ENERGIERIED GmbH & Co. KG zu GasGVV sowie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erdgas und Sonderentgelte der Stadtwerke Gütersloh Strom unserer Sonderkunden“ in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; , die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden erwar- tenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter man- gelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen Ansprü- che des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf Wider- ruf des Vertrages Vertrags entstehen.
4.4. Der Anspruch auf eine Bonuszahlung, die die Stadtwerke für den Vertragsabschluss gewähren, wird dem Kunden im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Gewährung erfolgt nicht.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Voraus- zahlungen zu dem von den Stadtwerken vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordern die Stadtwerke Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, auf oder lassen die Stadtwerke lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem anliegenden Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte der Stadtwerke Gütersloh Ziffer 15 in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli- xxxx Xxxxxxx besteht, z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt.
4.4. Gegen Ansprüche der Stadtwerke Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es Weiterhin gilt weiterhin dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhält- nisses nach Widerruf des Vertrages Vertrags entstehen.
4.4. Der Anspruch auf eine Bonuszahlung, die die Stadtwerke für den Vertragsabschluss gewähren, wird dem Kunden im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Gewährung erfolgt nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement