Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung Musterklauseln

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, bar oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf stellt er dem Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 9 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Last- schriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsan- walts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei wer- den dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale (n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss ein- fach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist, oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Verbrauchsstellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder man...
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest­ gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 8.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem von BS|ENERGY nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. 8.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so kann BS|ENERGY angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung ergreifen; fordert BS|ENERGY erneut zur Zahlung auf oder lässt BS|ENERGY den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt BS|ENERGY dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Entstehen BS|ENERGY durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. 8.3. Gegen Ansprüche von BS|ENERGY kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden im Sinne von § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. 4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Voraus- zahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Bar- überweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durch- setzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 15 in Rechnung. Entstehen dem Liefe- ranten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden 4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständi- ger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Voraus- 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durch- setzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollzieh- bar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Voraus- 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durch- setzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Voraus- zahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. (2) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lassen die Stadtwerke den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen sie dem Kunden die dadurch ent- standenen Kosten nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Bei erforderlichen Rücklastschriften werden die bei den jeweiligen Geldinstituten anfallenden Kosten weiterberechnet. (3) Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Ab- schläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauer- auftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnah- men zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen.; Fordert der Lieferant erneut zur 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif-‌