ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN / VERZUG / ZAHLUNGSVERWEIGE- RUNG / AUFRECHNUNG. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von den Stadtwerken nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, Barzahlung oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Für Barzahlungen wird eine Gebühr ge- mäß dem als Anlage beigefügten Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte berechnet. Die Stadtwerke sind berechtigt, Zahlungen Dritter abzu- lehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lassen die Stadt- werke den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen die Stadt- werke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage beigefügten Preisblatt zu Mahn- und Sonderentgelten in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollzieh- bar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar- tenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
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Samples: Stromlieferungs Sonderabkommen, Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag
ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN / VERZUG / ZAHLUNGSVERWEIGE- RUNG / AUFRECHNUNG. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der RechnungRech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des LastschriftverfahrensLast- schriftverfahrens, Barzahlung oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Barzahlungen wird eine Gebühr ge- mäß dem als Anlage beigefügten Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte berechnetDer Kunde informiert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die Stadtwerke sind Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Zah- lungen Dritter abzu- lehnenabzulehnen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemes- sene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen die Stadt- werke lässt er den Betrag durch einen Beauftragten (z.B. Inkassodienstleister, Netzbetreiber) einziehen, stellen die Stadt- werke wer- den dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage beigefügten Preisblatt zu Mahn- und Sonderentgelten Zif- fer 16 in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollzieh- bar nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar- tenden Schaden erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
i) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der ver- gleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
ii) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden ist zudem die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit au- ßerhalb der Nach- weis gestattetPlausibilität liegenden Verbrauchsmengen, solche Kosten seien auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ord- nungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht entstanden für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder wesentlich geringer als die Höhe teil- weise Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der PauschaleHauptleistungs- pflichten.
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Samples: Stromliefervertrag
ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN / VERZUG / ZAHLUNGSVERWEIGE- RUNG / AUFRECHNUNG. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der RechnungRech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des LastschriftverfahrensLast- schriftverfahrens, Barzahlung oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für Barzahlungen wird eine Gebühr ge- mäß dem als Anlage beigefügten Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte berechnetDer Kunde informiert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die Stadtwerke sind Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Zah- lungen Dritter abzu- lehnenabzulehnen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene kann der Lieferant angemes- sene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lassen die Stadt- werke lässt er den Betrag durch einen Beauftragten (z.B. Inkassodienstleister, Netzbetreiber) einziehen, stellen die Stadt- werke wer- den dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage beigefügten Preisblatt zu Mahn- und Sonderentgelten Zif- fer 17 in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollzieh- bar nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar- tenden Schaden erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
i) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrich- tung festgestellt ist, oder
ii) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden ist zudem die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres er- kennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Nach- weis gestattetPlausibilität liegenden Verbrauchsmengen, solche Kosten seien auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4. Gegen Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht entstanden für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder wesentlich geringer als die Höhe teil- weise Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der PauschaleHauptleistungs- pflichten.
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Samples: Stromliefervertrag