Zahlungsfrist / Zahlungsverzug Musterklauseln

Zahlungsfrist / Zahlungsverzug. Nach Erhalt einer Rechnung ist der Kunde verpflichtet, den ausstehen- den Betrag innerhalb von 10 Werktagen an Blitzgarten zu zahlen. Sollte ein Geschäftskunde mit der Zahlung in Verzug geraten, so ist Blitzgarten berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basis- zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Verbrauchern ge- genüber ist Blitzgarten bei einem Verzug und nach einer ordnungsgemä- ßen Mahnung berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
Zahlungsfrist / Zahlungsverzug. Die Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge, insofern nicht anders vereinbart, und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar und fällig. Bei Zahlungsverzug werden dem Vertragspartner die üblichen gesetzlichen Verzugszinsen und die Spesen für das Inkasso in Rechnung gestellt. Bezahlt der Vertragspartner trotz Mahnung die Rechnung/en nicht, so ist Admeira berechtigt, den Werbe- auftrag fristlos zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Ziffer 9.6). Bei Zahlungsverzug ist Admeira berechtigt, den Werbeauftrag des Vertragspartners per sofort zu stoppen. Der Zahlungsan- spruch, auch für diese unterlassenen Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.
Zahlungsfrist / Zahlungsverzug. Die Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge, insofern nicht anders vereinbart, und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstel- lung zahlbar und fällig. Bei Zahlungsverzug ist Admeira berechtigt eine Mahngebühr von Fr. 20.00 für jede Mahnung zu ver- langen. Bei Zahlungsverzug werden dem Werbeauftraggeber die üblichen gesetzlichen Verzugszinsen und die Spesen für das Inkasso in Rechnung gestellt. Bezahlt der Werbeauftraggeber trotz Mahnung die Rechnung/en nicht, so ist Admeira AG berechtigt, den Werbeauftrag fristlos zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Ziffer 10.4). Bei Zahlungsverzug ist Admeira AG berechtigt, die geplante Ausstrahlung der TV-Werbung des Werbeauftraggebers per sofort zu stoppen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.
Zahlungsfrist / Zahlungsverzug. Die Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge, insofern nicht anders vereinbart, und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstel- lung zahlbar und fällig. Bei Zahlungsverzug ist Admeira berechtigt eine Mahngebühr von Fr. 20.00 für jede Mahnung zu ver- langen. Bei Zahlungsverzug werden dem Vertragspartner die üblichen gesetzlichen Verzugszinsen und die Spesen für das Inkasso in - Rechnung gestellt. Bezahlt der Vertragspartner trotz Mahnung die Rechnung/en nicht, so ist Admeira berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Ziffer 10.6). Bei Zahlungsverzug ist Xxxxxxx berechtigt, den Auftrag des Vertragspartners per sofort zu stoppen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.
Zahlungsfrist / Zahlungsverzug. Zahlungen des Käufers haben innert der vereinbarten Zahlungsfrist unter Ausschluss der Verrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art zu erfolgen. Mangels einer besonderen Vereinbarung gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Fakturadatum. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ohne weitere Mahnung Verzugszinsen berechnet. Nach unbenütztem Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist und Nichtbezahlung trotz Mahnung werden zudem sämtliche Forderungen des Verkäufers aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig. Andere Bestellungen hat der Verkäufer nicht zu erfüllen, so lange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet.

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  • Zahlungsverzug Microsoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Verzugsgebühr auf Zahlungen an Microsoft, die mehr als fünfzehn (15) Kalendertage überfällig sind, zu verlangen, und zwar in Höhe von zwei Prozent (2 %) des zu zahlenden Gesamtbetrags, monatlich berechnet und zahlbar, oder in Höhe des höchsten, gesetzlich zulässigen Betrages, sofern dieser geringer ist.

  • Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Zahlung 5.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsent- gelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsi- cherung. 5.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 5.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5.4 Zahlungen sind netto, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammen- hang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Dis- kontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzu- rechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber bedingt. 5.6 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. 5.7 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auf- tragnehmer – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – unbescha- det seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsge- schäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fällig-keit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, so- fern der Auftragnehmer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist, c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zwei-mali- gem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Voraus- kassa erfüllen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vorprozessuale Kosten, ins- besondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

  • Bezahlung 15.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Geldbeträge, welche die Gegenpartei aufgrund irgendeines Rechtsverhältnisses (beispielsweise eines Vertrages) an den Lieferanten zu zahlen hat, beim Zustandekommen des Rechtsverhältnisses vollumfänglich und sofort fällig. Sofern und soweit die Geldbeträge nicht gemäß dem Obenstehenden fällig sind, sind diese bei der vollständigen oder teilweisen Lieferung der Sachen vollumfänglich und sofort fällig. Soweit die Geldbeträge, welche die Gegenpartei dem Lieferanten schuldet, noch nicht gemäß dem Obenstehenden fällig sein sollten, hat die Bezahlung der Rechnungen des Lieferanten in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Reklamationen von Rechnungen müssen dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. 15.2 Im Falle der Nichteinhaltung, der nicht fristgerechten und/oder der nicht vollständigen Einhaltung der Bestimmungen in den obigen Absätzen befindet sich die Gegenpartei ohne das Erfordernis einer Inverzugsetzung im Verzug. Im Verzugsfall sind auf den Rechnungsbetrag ab dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von einem halben Prozent über den gesetzlichen Zinsen fällig. Im Falle der Beantragung des Schuldenmoratoriums oder der Insolvenz oder der Abwicklung des Geschäfts der Gegenpartei schuldet diese dem Lieferanten auf die ihm gegenüber fälligen Beträge Zinsen in Höhe von 1% monatlich beziehungsweise, falls dies mehr ist, die gesetzlichen Zinsen. Der Lieferant ist sodann außerdem berechtigt, sämtliche mit der Gegenpartei laufenden Verträge ohne jegliches richterliches Einschreiten vollständig oder teilweise aufzulösen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche sich daraus für ihn ergebenden Kosten und den gesamten Schaden zu ersetzen. Außerdem erlischt jeder gewährte Kredit und sind alle aufgrund der sonstigen Rechtsverhältnisse (beispielsweise Verträge) geschuldeten Beträge auf einmal fällig. 15.3 Im Falle von Versäumnissen sowie der anderen in diesem Artikel genannten Umstände werden die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten bezüglich der Feststellung des Schadens, der Haftung und zur Erwirkung der Befriedigung sowie zur Vermeidung und Begrenzung von Schaden infolge von Ereignissen, auf denen die Haftung beruht, die Zinsen auf die Hauptsumme und die sonstigen Kosten - neben der Hauptsumme - sofort fällig. Außergerichtliche Kosten betragen 15% von der Hauptsumme mit einem Minimum von € 500,- zuzüglich der entstandenen Auslagen und fälligen Steuern. 15.4 Die von der Gegenpartei zu leistenden Zahlungen haben ohne Abzug, Herabsetzung oder Aufschub, Verrechnung, Aufrechnung, Schuldvergleich, Schuldentilgung, wie auch immer genannt und wie auch immer begründet, zu erfolgen. Die Gegenpartei verzichtet demnach ausdrücklich auf diese Rechte. 15.5 Hat der Lieferant einen Auftrag vollständig oder teilweise angenommen, so ist die Gegenpartei verpflichtet - welche Verpflichtung einen ungekürzten Teil des Vertrages bildet - gegenüber dem Lieferanten auf Verlangen als Nachweis für ihre Kreditwürdigkeit entweder vor der Lieferung oder danach eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer sämtlichen Verpflichtungen zu leisten, und zwar zur Zufriedenheit des Lieferanten beispielsweise durch Überweisung von Bargeld, Übermittlung einer Bankbürgschaft, Abtretung, Verpfändung oder ein Grundpfandrecht etc. In Bezug auf die Höhe, den Umfang und die Art und Weise der von der Gegenpartei zu leistenden, tauglichen Sicherheit(en) sind keine Grenzen gesetzt; dies wird vom Lieferanten festgelegt. 15.6 Bleibt die Gegenpartei mit der (den) Sicherheitsleistung(en) in Verzug, so ist der Lieferant nicht zur (weiteren) Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei aufgrund laufender Verträge verpflichtet, dies unbeschadet seines Rechts, die Erfüllung des Vertrages bzw. die Bezahlung der aufgrund des Vertrages geschuldeten Gelder zu fordern sowie Schadenersatz und/oder die(se) Sicherheit(en) gerichtlich geltend zu machen.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Rückzahlung Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 10. Februar 2015 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen.

  • Zahlungsperiode Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie • in einem einmaligen Beitrag zahlen oder • als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs- periode. In diesem Fall kann die Zahlungsperiode je nach Ver- einbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsver- tragsgesetz - VVG) entspricht somit der vereinbarten Zahlungs- periode.