Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. 1. SAP ist nicht verpflichtet, für jede mit dem Partner vereinbarte Order Form eine Einzelrechnung zu stellen, sondern ist berechtigt, Sammelrechnungen zu stellen.
2. Der Partner muss jegliche Vergütung sowie alle sonstigen gemäß einem Teil dieses Vertrags an SAP zu zahlenden Beträge innerhalb der Zahlungsfrist nach Teil 2 – Artikel 6 (Zahlungsfrist) zahlen. Alle gemäß einem Teil dieses Vertrags zu zahlenden Beträge sind in der in Teil 2 – Artikel 7 (Währung) angegebenen Währung zu zahlen.
3. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn sie auf dem Bankkonto von SAP eingeht, das von SAP für diese Art von Zahlungen benannt wurde.
4. Der Partner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Entrichtet der Partner eine Vergütung oder einen anderen zu zahlenden Betrag nicht bis zum oder am Fälligkeitstermin, werden Zinsen zu dem Standardzinssatz gemäß Teil 2 – Artikel 8 berechnet. Schadenersatz bleibt vorbehalten.
6. Falls der Partner eine Vergütung oder einen anderen zu zahlenden Betrag nicht bis zum oder am Fälligkeitstermin entrichtet, kann SAP nach eigenem Ermessen:
a) das Recht des Partners auf Vermarktung, Bereitstellung, Positionierung und Vertrieb eines oder aller SAP-Produkte solange aussetzen, bis die ausstehenden Beträge bei SAP eingegangen sind,
b) das Recht des Partners auf Verwendung des SAP-Logos aussetzen,
c) vom Partner die umgehende vollständige Zahlung der SAP vom Partner geschuldeten Beträge verlangen und
d) alle sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe gemäß einem oder mehrerer Teile dieses Vertrags wahrnehmen.
7. Alle vom Partner einzuziehenden Vergütungen gehen auf seine eigene Rechnung. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass keine gemäß jedwedem Teil dieses Vertrags an SAP zu entrichtenden Zahlungen von Zahlungen Dritter abhängen (darunter u. a. Endnutzer).
8. SAP kann vom Partner die vollständige Begleichung einer Rechnung vor der Erfüllung der betreffenden Order Form durch SAP verlangen, sofern:
a) der Partner zu diesem Zeitpunkt mit einem größeren an SAP zu zahlenden Betrag im Verzug ist,
b) der Partner in den vorangegangenen zwölf Monaten Rechnungen mehrfach oder bei einem größeren Betrag nicht vollständig fristgemäß beglichen hat,
c) noch keine Geschäftsbeziehung mit dem Partner bestanden hat,
d) die Auslieferung nicht im Vertragsgebiet erfolgt oder
e) der eingetragene Firmensitz des Partners nicht im Vertragsgebiet liegt.
9. SAP kann von allen Geschäftspartnern in einem Land (einschließlich des Par...
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. Beim Direktvertrieb von SISW oder einem verbundenen Unternehmen von SISW an einen Kunden gilt: Xxxxxx die Software als elektronischer Download bereitgestellt worden ist, stellt SISW dem Kunden die Software und gegebenenfalls die jährliche Pflegegebühr für den ersten Pflegezeitraum in Rechnung. Pflegegebühren für Verlängerungszeiträume stellt SISW dem Kunden separat jeweils im Voraus in Rechnung. Alle sonstigen angefallenen Entgelte stellt SISW dem Kunden monatlich nachträglich in Rechnung, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. Professional Services werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt, entweder nach Anfallen der Kosten oder wie im einschlägigen SOW festgelegt. Unabhängig davon, ob es sich um Software, Pflegeservices oder Professional Services oder andere Produkte oder Services handelt, die im Rahmen dieser Vereinbarung geliefert oder erbracht wurden, hat der Kunde die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung von SISW zu leisten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. Der Lieferant wird der Gesellschaft unverzüglich korrekte und vollständige Rechnungen, Belege und andere Informationen vorlegen, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren vernünftigerweise benötigt werden. Der Lieferant stellt Rechnungen aus, die sich auf die Bestellnummer der Gesellschaft beziehen, wobei die Rechnungen nur die Kosten/Ausgaben enthalten, die in der Bestellung enthalten sind, zuzüglich Mehrwertsteuer und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder deren Ersatz in der geltenden Höhe, und sie müssen von entsprechenden formellen Steuerrechnungen begleitet werden, wenn dies von der Gesellschaft gemäß geltendem Steuerrecht verlangt wird. Die Gesellschaft kann die Zahlung zurückhalten, bis diese Dokumente eingegangen und überprüft wurden. Alle Rechnungen, einschließlich Waren, die nicht in der Bestellung aufgeführt sind, und Rechnungen, die nicht den (dem Lieferanten von Zeit zu Zeit mitgeteilten) Rechnungsanforderungen der Gesellschaft entsprechen, können zur Rückgabe der Rechnung führen; Zahlungsverzögerungen und Zahlungen, die nach dem Fälligkeitsdatum auf dem Bankkonto des Lieferanten eingehen, gelten daher nicht als verspätete Zahlungen. Alle Rechnungen für Waren, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, werden gemäß der in der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist bezahlt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigenem Ermessen entweder gemäß den Zahlungsbedingungen des Vertrags oder gemäß alternativen Zahlungsbedingungen vorzunehmen, die auf der Rechnung des Lieferanten angegeben sind. Allfällige Skonti basieren auf dem vollen Rechnungsbetrag, abzüglich Frachtkosten und Steuern, wenn sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Der verspätete Erhalt gültiger Warenrechnungen gilt als wichtiger Grund für die Zurückhaltung von Zahlungen, ohne das Recht auf Skonto zu verlieren. Wenn die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, zu Handwerkerpfandrechten oder anderen Sicherungsrechten führt, wird die Zahlung nicht fällig und die Skontofrist beginnt erst, wenn der Lieferant eine vollständige Freigabe und Entlastung aller Pfandrechte oder sonstigen Sicherungsrechte, die sich aus der Herstellung oder Lieferung von Waren ergeben, erreicht und an die Gesellschaft geliefert hat, oder der Gesellschaft einen Beleg über alle Arbeiten und Materialien, in Bezug auf die ein Pfandrecht oder ein anderes Sicherungsrecht geltend gemacht werden könnte, zur Verfügung stellt, oder de...
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. 10.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer.
10.2. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innert 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Bei mangelhafter Lieferung ist PAWI berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten.
10.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PAWI ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen PAWI ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die von Ihnen gemäß Vertrag erbrachten Warenlieferungen und Dienstleistungen werden von uns gemäß der im Vertrag aufgeführten Preise (die die Lieferkosten jedoch nicht die Umsatzsteuer beinhalten) gezahlt. Die Rechnungsstellung an uns darf erst nach erfolgter Lieferung bzw. Erbringung der von uns bestellten Waren bzw. Dienstleistungen entsprechend der im Vertrag festgelegten Zahlungsfristen erfolgen.
5.2 Rechnungen haben den Liefertermin, die Nummer der Bestellung, die Lieferanschrift und die Bezeichnung der gelieferten Waren/und oder erbrachten Dienstleistungen zu enthalten und sind an die in der entsprechenden Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden.
5.3 Soweit in der Bestellung nicht anderweitig vorgegeben, wird unsere Zahlung innerhalb von 90 Tagen ab dem Donnerstag, der auf das Ende des Monats folgt, in dem wir Ihre ordnungsgemäß erstellte Rechnung erhalten haben, fällig.
5.4 Wir sind berechtigt, vom Preis für die von uns bestellten Waren und/oder Dienstleistungen alle Beträge abzuziehen, die gegenüber einem Unternehmen der Gruppe nach diesem Vertrag oder einer sonstigen Vereinbarung mit Ihnen zur Zahlung fällig sind.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. (1) Der Kunde erhält die Ware zu den derzeit gültigen Lieferbedin- gungen der Firma Brangs + Heinrich GmbH gegen Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Lieferung. Bei Erstaufträgen behält sich die Firma Brangs + Heinrich GmbH vor, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Gelangt ein Auftrag in mehreren Teilen zur Auslieferung, wird jede Lieferung gesondert abgerechnet. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich der Versand- kosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ebenso gilt §3, Abs. 6 und 7.
(2) Die ausgewiesenen Preise der Firma Brangs + Heinrich GmbH verstehen sich rein netto ab Werk. Die Zahlungen haben innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. Grundsätzlich ist die Ware zu den ausgewiesenen Preisen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto. Zahlungsbedingungen bei Bestellungen im Onlineshop können abweichen. Skontoziehungen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht in Rückstand be- findet. Diese Zahlungsbedingungen gelten nur, sofern nicht mit dem Käufer schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden.
(3) Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käu- fers. Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Wechselzahlung gilt nicht als Bar- zahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Xxxxxx. Wechsel werden für Rechnung des Käufers bestmöglich verwertet. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Käufer. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte, insbe- sondere des Verzugsschadens, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zins- satzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingun- gen nicht eingehalten werden und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Fall ist die Firma Brangs + Heinrich GmbH berech- tigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
(4) Unsere Preise für Verpackungsmaterialien beinhalten keinerlei Ent- sorgungskosten oder Gebühren für eine Beteiligun...
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. 12.1. Der Auftragnehmer wird den Steuerbeleg unmittelbar nach der Durchführung des Werks oder nach Erbringung irgendeiner Teilleistung ausstellen. Der Steuerbeleg wird dem Auftraggeber in der Regel innerhalb von 3 Tagen nach der Übernahme des Werks oder eines Teils davon übergeben.
12.2. Der ordnungsgemäße Steuerbeleg (die Rechnung) wird folgende Formalitäten enthalten:
a) Bezeichnung, Sitz, Identifikationsnummern und Steueridentifikationsnummern der Parteien,
b) die Bezeichnung “Rechnung” und die Rechnungsnummer,
c) Datum der Ausstellung der Rechnung und Datum der Fälligkeit des berechneten Betrags,
d) Datum der Erbringung der versteuerbaren Leistung oder der Annahme des Entgelts,
e) Beschreibung der erbrachten Leistung, die zumindest die Bezeichnung des Auftrags oder die Auftragsnummer enthält,
f) Bankverbindung des Auftragnehmers,
g) Werklohn, Höhe des Betrags, der dem Mehrwertsteuersatz entspricht, und den gesamten berechneten Betrag.
12.3. Die Rechnung ist in einer Frist von 14 Tagen ab dem Tage der Zustellung der Rechnung zu begleichen, sofern die Parteien nicht anders vereinbaren. Sollten Zweifel bezüglich der Zustellung der Rechnung bestehen, so ist als Tag der Zustellung der 3. Tag nach der Übersendung der Rechnung an den Auftraggeber anzusehen.
12.4. Wenn sich die Parteien auf elektronische Rechnungsstellung einigen, werden die Rechnungen und Gutschriften an den Auftraggeber an die mitgeteilte E-Mail-Anschrift übersandt. Die Rechnung ist zum Zeitpunkt der Übersendung an den Auftraggeber als ordnungsgemäß zugestellt anzusehen. Wenn Schwierigkeiten mit der Annahme einer auf diese Weise abgeschickten Rechnung auftreten (Unzugänglichkeit der E-Mail- Box des Empfängers, Unzustellbarkeit aus anderen Gründen), ist als Tag der der Zustellung der 3. Tag nach der Übersendung der Rechnung an den Auftraggeber anzusehen.
12.5. Wenn nicht anders vereinbart wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorauszahlungsrechnung auszustellen, und zwar bis zur Höhe des gesamten Werklohns.
12.6. Die Rechnung ist an dem Tag als beglichen anzusehen, an dem der betreffende Betrag dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird.
12.7. Beim Verzug des Auftraggebers mit der Begleichung irgendeiner vorherigen fälligen Forderung des Auftragnehmers um mehr als 10 Tage ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten am Werk vorübergehend einzustellen. Sämtliche Leistungsfristen werden bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen entsprechend verlänge...
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. 4.1 Die Art und Weise der Rechnungsstellung und die Zahlungsbedingungen sind vom LIEFERANTEN und dem KÄUFER im KAUFVERTRAG festzulegen. Für den Fall, dass von den PARTEIEN hierzu keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung bis zum im KAUFVERTRAG spezifizierten Tag der Zahlungsfälligkeit in Euro per Überweisung auf das Konto des LIEFERANTEN zu leisten. Dabei werden Rollen mit ihrem Bruttogewicht und Formate („sheets“) mit ihrem Netto- bzw. theoretischen Gewicht in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung hat ohne Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen und gilt dann als geleistet, wenn sie vollständig und uneingeschränkt zur freien Verfügung des LIEFERANTEN steht.
4.3 Kommt der KÄUFER seinen Verpflichtungen gemäß den Zahlungsbedingungen, insbesondere der zur fristgemäßen Zahlung, nicht nach, so gilt dies als schwerwiegender Bruch des KAUFVERTRAGS.
4.4 Jeder Betrag, der bis zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit nicht vollständig bezahlt ist, ist mit den vereinbarten Verzugszinsen zu verzinsen. Haben die PARTEIEN keinen anderen Verzugszinssatz vereinbart, so entspricht dieser vom Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit bis zur Bezahlung entweder 2 Prozentpunkte (2%) pro Monat oder dem höchsten gemäß anwendbarem Recht zulässigen Zinssatz, je nachdem welcher der beiden Zinssätze niedriger ist.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. Die Produkte und/oder Dienstleistungen werden von dbi gemäss den Vertragsbestimmungen in Rechnung gestellt. Fehlen solche Bestimmungen, gilt folgendes: - Die Lizenzen werden vom Kunden im Voraus bezahlt. - Die anderen Produkte werden dem Kunden nach ihrer Lieferung in Rechnung gestellt. - Die Dienstleistungen von FlexService und die Workshops werden vom Kunden im Voraus bezahlt. - Die anderen Dienstleistungen werden dem Kunden monatlich gestützt auf dem von dbi Tätigkeitsbericht, der dem Kunden vorgelegt wird, berechnet. Der auf der Rechnung angegebene Betrag ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung des Preises wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt, ohne dass eine Mitteilung oder eine formelle Inverzugsetzung erfolgen müsste. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. berechnet. Im Übrigen kann dbi ohne Schaden oder Haftung jede vertragliche Leistung, die noch zu erbringen ist, bis zur vollständigen Bezahlung des Preises aussetzen. Sofern der Kunde nicht innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum per Einschreiben an dbi Einspruch erhebt, so gilt die Rechnung als vom Kunden angenommen. Sie gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1). Bei Kündigung der Verträge, aus welchem Grund auch immer, ist der Kunde verpflichtet, den für bereits erbrachte Leistungen geschuldeten Betrag und den Preis, der den bis zum tatsächlichen Vertragsende erbrachten vertraglichen Leistungen entspricht, in voller Höhe zu bezahlen. Zusätzliche Strafzahlungen können im Vertrag vorgesehen sein.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen konplan stellt ihre Dienstleistungen dem Kunden ohne anders lautende, schriftliche Vereinbarung monatlich in Rechnung. Die Rechnungen sind, wo nicht anders vereinbart, innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar. Ohne gegenteilige Mitteilung des Kunden gilt die Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.