Zahnbehandlung und Zahnersatz Musterklauseln

Zahnbehandlung und Zahnersatz. Bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung sind Aufwendungen für folgende Maßnahmen erstattungsfähig: – Parodontosebehandlung (z.B. auch mittels Periochip) – Wurzelbehandlung, einschließlich Wurzelspitzenresektion – Kunststofffüllungen (Kompositfüllungen) – Aufbissbehelfe und Schienen – Inlays und Onlays – Zahnersatz (Kronen und Brücken mit Verblendungen, prothetische Leistungen, Veneers sowie Implantate) – funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gna- thologie) – Reparaturen von bestehendem Zahnersatz – vorbereitende diagnostische, therapeutische und chirurgische Leis- tungen (z.B. Knochenaufbau im Rahmen einer Implantatversorgung, Strahlendiagnostik wie Röntgen oder Dentale Volumentomografie). Diese Leistungen werden erstattet, sofern sie im Rahmen einer nach diesem Tarif versicherten Maßnahme durchgeführt werden. – anästhetische Leistungen und Maßnahmen zur Schmerzausschal- tung, sofern diese im Rahmen einer nach diesem Tarif versicherten Maßnahme durchgeführt werden – Heil- und Kostenplan. Die nach Leistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Auf- wendungen werden zum versicherten Prozentsatz erstattet: aus Tarif ZahnPRIVAT Premium zu 90 % aus Tarif ZahnPRIVAT Optimal zu 70 % aus Tarif ZahnPRIVAT Kompakt zu 50 %. Abweichender Erstattungssatz im Rahmen der Regelversorgung: Eine Erstattung erfolgt zu 100 % reduziert um die Leistung der GKV. Voraussetzung dafür ist, dass – die Maßnahme von der GKV bezuschusst wird und ausschließlich im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 56 Absatz 1 SGB V erfolgt und dass – die Gesamtmaßnahme keine privatzahnärztlichen Teile bzw. nach der GOZ berechneten Vergütungsbestandteile aufweist. Für alle Leistungsbestandteile für Zahnersatz und Zahnbehandlung gelten in den ersten vier Jahren die unter Ziffer 4. genannten Erstattungsgrenzen.
Zahnbehandlung und Zahnersatz. 4.1 Erstattungsfähige Aufwendungen für Zahnbehandlung gemäß § 4 Abs. 2.7 der AVB sowie Zahnersatz gemäß § 4 Abs. 2.8 der AVB (Zahnkronen, Kieferorthopädie sowie prothetische und implantologische Leistungen, insbeson- dere Brücken und Stiftzähne) einschließlich verordneter Arzneien (inkl. Applikationshilfen) und Verbandmittel bis insgesamt 520 EUR pro Kalenderjahr zu 100 %. Darüber hinaus gilt ein Basis-Erstattungsatz von 50%. Dieser Basis-Erstattungsatz steigt für das jeweils nächste Kalenderjahr um 5 Prozentpunkte auf 55, 60, 65, 70 bis maximal 75%, wenn für die entsprechenden Kalenderjahre je eine abgeschlossene Prophylaxe-Maßnahme nach- gewiesen wird. Wird für ein oder mehrere Jahr(e) keine Prophylaxe nachgewiesen, vermindert sich der Erstattungssatz pro Jahr ab dem jeweils nächsten Jahr um je 5 Prozentpunkte bis auf den Basis-Erstattungssatz von 50%. Nachweise oder Rechnungen über Prophylaxe sind dem Versicherer bis zum 31.03. des Jahres nach Durchfüh- rung vorzulegen. Folgende Kosten für zahnärztliche Individual-Prophylaxe werden ohne Anrechnung auf die Selbstbeteiligung zu 100% erstattet: ◾ Alter bis 6 Jahre*, je Kalenderjahr: 1 x Grunduntersuchung und Instruktion (GOZ 100) * Als Alter gilt das im Jahr der Prophylaxe vollendete Lebensjahr. ◾ Alter 7 - 19 Jahre*, je Kalenderjahr: 1 x Grunduntersuchung und Instruktion (GOZ 100) 2 x Fluoridierung (GOZ 102) 1 x Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 101) einmalig: Fissurenversiegelung der bleibenden Seitenzähne nach deren Durchbruch (GOZ 200) einmalig im 16. Lebensjahr*: 1 x Test "Dentobuff",1 x Test "Dentocult" ◾ im ersten Jahr der Prophylaxe-Maßnahme: 1 x Grunduntersuchung und Instruktion (GOZ 100) 2 x Fluoridierung (GOZ 102) 1 x Test "Dentobuff" 1 x Test "Dentocult" ◾ bei medizinischer Notwendigkeit: 2 x Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 101) 1 x Zahnsteinentfernung mit Kontrolle und Nachreinigung einschließlich Polieren (GOZ 405/406) 1 x Schleimhautbehandlung (GOZ 402) ◾ je Folgejahr bei medizinischer Notwendigkeit: 1 x Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 101) 1 x Zahnsteinentfernung mit Kontrolle und Nachreinigung einschließlich Polieren (GOZ 405/406) 4.2 Der Erstattungsbetrag bei Zahnbehandlung und Zahnersatz (Zahnkronen, Kieferorthopädie, sowie prothetische und implantologische Leistungen, insbesondere Brücken und Stiftzähne) nach Abs. 3.1 ist insgesamt begrenzt auf: 520 EUR im 1. Kalenderjahr 7...
Zahnbehandlung und Zahnersatz. 6.1 Zur Zahnbehandlung zählen die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2.7 der AVB einschließlich professioneller Zahnreini- gung. 6.2 Zu Zahnersatz zählen die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2.8 der AVB (Zahnkronen, Kieferorthopädie sowie protheti- sche und implantologische Leistungen, insbesondere Brücken und Stiftzähne). Bei einer kieferorthopädischen Behandlung werden 80% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt. Wird die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten, medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, so wird die getragene Selbst- beteiligung von 20% der Aufwendungen in einer Summe nach erstattet, sofern - der Behandlungsplan des Zahnarztes bzw. Kieferorthopäden vor Behandlungsbeginn vorgelegt wurde und - der erfolgreiche Behandlungsabschluss durch ein zahnärztliches bzw. kieferorthopädisches Zeugnis nach ge- wiesen wird. 6.3 Der Erstattungsbetrag für Zahnbehandlung und Zahnersatz ist insgesamt begrenzt auf: 1.000 EUR insgesamt im 1. Kalenderjahr 1.500 EUR insgesamt im 1. bis 2. Kalenderjahr 2.500 EUR insgesamt im 1. bis 3. Kalenderjahr 5.000 EUR insgesamt im 1. bis 4. Kalenderjahr 7.500 EUR insgesamt im 1. bis 5. Kalenderjahr 10.000 EUR insgesamt im 1. bis 6. Kalenderjahr Die Begrenzung des Erstattungsbetrages entfällt ab dem 7. Kalenderjahr oder bei unfallbedingter zahnärztli- cher/kieferorthopädischer Behandlung. Überschreiten die voraussichtlichen Aufwendungen einer Behandlung insgesamt 1.500 EUR, so empfehlen wir, vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes sowie einen Kostenvoranschlag über zahn- technische Laborarbeiten und Materialien vorzulegen. Wir prüfen den Heil- und Kostenplan und geben Ihnen über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.
Zahnbehandlung und Zahnersatz. Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung (z. B. Füllungen, Extraktionen, Wurzelbehandlungen, Erkrankungen der Mund- schleimhaut und des Parodontiums) sowie die in der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung genann- ten zahnprophylaktischen Leistungen; b) Zahnersatz (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Implantate, funktionsanalytische und funkti- onstherapeutische Leistungen) einschließlich Vor- und Nachbehandlungen und Reparaturen; c) Zahn- und Kieferregulierung (kieferorthopädische Behandlung). Bei Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung ist dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen, wenn die voraus- sichtlichen Aufwendungen 1.040,00 EUR überschreiten werden.

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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Gewährleistung und Schadenersatz 8.1. Whitebox wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für es erkennbare Risiken hinweisen. 8.2. Whitebox ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Kunden erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 8.3. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Leistung durch Whitebox schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Whitebox zu. 8.4. Bei gerechtfertigter Reklamation werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Whitebox alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Whitebox ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Whitebox mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall steht dem Kunden ein angemessener Preisminderungsanspruch zu. 8.5. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Whitebox ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. 8.6. Schadenersatzansprüche (mit Ausnahme von Personenschäden) des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit Whitebox nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Whitebox bezogene Dritte zurückgehen. 8.3. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. 8.4. Jegliche Haftung von Whitebox für Ansprüche, die auf Grund von Werbemaßnahmen (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden oder gegen Whitebox erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss bezieht sich unter anderem auch auf Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie auf allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Whitebox hält sich somit schad- und klaglos für alle rechtlichen Ansprüche seitens Dritter.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?