Zahnbehandlung und Zahnersatz Musterklauseln

Zahnbehandlung und Zahnersatz. Bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung sind Aufwendungen für folgende Maßnahmen erstattungsfähig: – Parodontosebehandlung (z.B. auch mittels Periochip) – Wurzelbehandlung, einschließlich Wurzelspitzenresektion – Kunststofffüllungen (Kompositfüllungen) – Aufbissbehelfe und Schienen – Inlays und Onlays – Zahnersatz (Kronen und Brücken mit Verblendungen, prothetische Leistungen, Veneers sowie Implantate) – funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gna- thologie) – Reparaturen von bestehendem Zahnersatz – vorbereitende diagnostische, therapeutische und chirurgische Leis- tungen (z.B. Knochenaufbau im Rahmen einer Implantatversorgung, Strahlendiagnostik wie Röntgen oder Dentale Volumentomografie). Diese Leistungen werden erstattet, sofern sie im Rahmen einer nach diesem Tarif versicherten Maßnahme durchgeführt werden. – anästhetische Leistungen und Maßnahmen zur Schmerzausschal- tung, sofern diese im Rahmen einer nach diesem Tarif versicherten Maßnahme durchgeführt werden – Heil- und Kostenplan. Die nach Leistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Auf- wendungen werden zum versicherten Prozentsatz erstattet: aus Tarif ZahnPRIVAT Premium zu 90 % aus Tarif ZahnPRIVAT Optimal zu 70 % aus Tarif ZahnPRIVAT Kompakt zu 50 %. Abweichender Erstattungssatz im Rahmen der Regelversorgung: Eine Erstattung erfolgt zu 100 % reduziert um die Leistung der GKV. Voraussetzung dafür ist, dass – die Maßnahme von der GKV bezuschusst wird und ausschließlich im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 56 Absatz 1 SGB V erfolgt und dass – die Gesamtmaßnahme keine privatzahnärztlichen Teile bzw. nach der GOZ berechneten Vergütungsbestandteile aufweist. Für alle Leistungsbestandteile für Zahnersatz und Zahnbehandlung gelten in den ersten vier Jahren die unter Ziffer 4. genannten Erstattungsgrenzen.
Zahnbehandlung und Zahnersatz. 4.1 Erstattungsfähige Aufwendungen für Zahnbehandlung gemäß § 4 Abs. 2.7 der AVB sowie Zahnersatz gemäß § 4 Abs. 2.8 der AVB (Zahnkronen, Kieferorthopädie sowie prothetische und implantologische Leistungen, insbeson- dere Brücken und Stiftzähne) einschließlich verordneter Arzneien (inkl. Applikationshilfen) und Verbandmittel bis insgesamt 520 EUR pro Kalenderjahr zu 100 %. Darüber hinaus gilt ein Basis-Erstattungsatz von 50%. Dieser Basis-Erstattungsatz steigt für das jeweils nächste Kalenderjahr um 5 Prozentpunkte auf 55, 60, 65, 70 bis maximal 75%, wenn für die entsprechenden Kalenderjahre je eine abgeschlossene Prophylaxe-Maßnahme nach- gewiesen wird. Wird für ein oder mehrere Jahr(e) keine Prophylaxe nachgewiesen, vermindert sich der Erstattungssatz pro Jahr ab dem jeweils nächsten Jahr um je 5 Prozentpunkte bis auf den Basis-Erstattungssatz von 50%. Nachweise oder Rechnungen über Prophylaxe sind dem Versicherer bis zum 31.03. des Jahres nach Durchfüh- rung vorzulegen. Folgende Kosten für zahnärztliche Individual-Prophylaxe werden ohne Anrechnung auf die Selbstbeteiligung zu 100% erstattet: ◾ Alter bis 6 Jahre*, je Kalenderjahr: 1 x Grunduntersuchung und Instruktion (GOZ 100) * Als Alter gilt das im Jahr der Prophylaxe vollendete Lebensjahr. ◾ Alter 7 - 19 Jahre*, je Kalenderjahr: 1 x Grunduntersuchung und Instruktion (GOZ 100) 2 x Fluoridierung (GOZ 102) 1 x Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 101) einmalig: Fissurenversiegelung der bleibenden Seitenzähne nach deren Durchbruch (GOZ 200) einmalig im 16. Lebensjahr*: 1 x Test "Dentobuff",1 x Test "Dentocult" ◾ im ersten Jahr der Prophylaxe-Maßnahme: 1 x Grunduntersuchung und Instruktion (GOZ 100) 2 x Fluoridierung (GOZ 102) 1 x Test "Dentobuff" 1 x Test "Dentocult" ◾ bei medizinischer Notwendigkeit: 2 x Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 101) 1 x Zahnsteinentfernung mit Kontrolle und Nachreinigung einschließlich Polieren (GOZ 405/406) 1 x Schleimhautbehandlung (GOZ 402) ◾ je Folgejahr bei medizinischer Notwendigkeit: 1 x Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 101) 1 x Zahnsteinentfernung mit Kontrolle und Nachreinigung einschließlich Polieren (GOZ 405/406)
Zahnbehandlung und Zahnersatz. Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für:
Zahnbehandlung und Zahnersatz. 6.1 Zur Zahnbehandlung zählen die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2.7 der AVB einschließlich professioneller Zahnreini- gung.

Related to Zahnbehandlung und Zahnersatz

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und