Zeichnungen und Rücknahmen von Creation-Units gegen Sachwerte Musterklauseln

Zeichnungen und Rücknahmen von Creation-Units gegen Sachwerte. Nach dem Ermessen des Verwaltungsrats kann jeder Fonds seinen Anlegern gestatten, Aktien gegen Leistung von Sachwerten nur in Creation-Units an jedem Handelstag (ausser eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts ausgesetzt ist) zu zeichnen oder zurückzugeben, sofern die Verwahrstelle die Zuweisung der entsprechenden Vermögenswerte genehmigt. Gegen Sachwerte bedeutet, dass der Fonds, statt Zahlungsmittel für eine Zeichnung zu erhalten und Zahlungsmittel als Erlöse für eine Rücknahme zu liefern, Wertpapiere (oder hauptsächlich Wertpapiere) erhält bzw. liefert, die für den Anlageverwalter akzeptabel und in dem Portfoliobestandsverzeichnis angegeben sind. Nach dem Ermessen des Verwaltungsrats kann jeder Fonds eine Aufforderung zur Rücknahme von Creation-Units gegen Sachwerte erfüllen, sofern der einzelne Aktionär zustimmt, die Verwahrstelle die Zuweisung der Vermögenswerte genehmigt und unter dem Vorbehalt, dass diese Ausschüttung nicht nachteilig für die Interessen der übrigen Aktionäre des Fonds ist. Wertpapiere, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Zeichnung gegen Sachwerte geliefert werden, müssen Wertpapiere sein, die der Fonds gemäss seiner Anlagepolitik und Beschränkungen erwerben darf. Sie werden gemäss den Bestimmungen dieses Prospekts bewertet. Der den Wertpapieren zugewiesene Wert, die im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Zeichnung oder Rücknahme gegen Sachwerte geliefert werden, entspricht dem Wert der Zeichnungen/Rücknahmen gegen Zahlungsmittel. Es werden solange keine Aktien ausgegeben, bis alle an die Verwahrstelle (oder auf ein zulässiges Sicherheitenkonto) zu zahlenden Wertpapiere und Zahlungsmittel wirksam auf die Verwahrstelle übertragen wurden und die Verwahrstelle davon überzeugt ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich ein wesentlicher Nachteil für die Aktionäre der Gesellschaft ergibt.

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.