Berechnung des Nettoinventarwerts Musterklauseln

Berechnung des Nettoinventarwerts. Die Berechnung des Nettoinventarwertes eines Anteils erfolgt unter Berücksichtigung der im Verkaufsprospekt aufgeführten Bewertungsregeln. Sacheinlagen dürfen nur Wertpapiere oder Kontrakte umfassen, die als Vermögensbestandteile des OGAW zugelassen sind; Einlagen und Rücknahmen in Form von Sachwerten werden nach den für die Berechnung des Nettoinventarwertes geltenden Bewertungsregeln bewertet.
Berechnung des Nettoinventarwerts. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Treuhänder alle angemesse- nen Informationen bezüglich der Berechnung des Nettoinventarwertes der An- teile erhält, zeitnah vom Verwalter, einschließlich der Kopien seiner Verfahren und jeglicher Ausnahmeberichte, die als Teil der Kontrollen der Verwahrstelle erstellt wurden. Der Treuhänder vergewissert sich über die korrekte Berech- nung des Nettoinventarwerts durch eine Kombination aus stichprobenhaften Prüfungen von durch die Verwaltungsstelle durchgeführten Kontrollen und ei- ner unabhängigen Bewertung des Xxxxx der Vermögenswerte und Verpflichtun- gen, die in die Berechnung des Nettoinventarwertes einbezogen wurden. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Verwaltungsstelle eine zu- mindest jährliche Prüfung ihrer Prozesse und Verfahren vor Ort durch den Treuhänder nach angemessener Vorankündigung ermöglicht, welche nicht länger als vier Wochen dauern soll. Die Verwaltungsgesellschaft weist die Verwaltungsstelle an, den Treuhänder umgehend zu informieren, wenn sie von einem gemachten Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil eines Teilfonds erfährt.
Berechnung des Nettoinventarwerts. Der Nettoinventarwert des Teilfonds und der Nettoinventarwert pro Anteil werden im Allgemeinen monatlich zum jeweiligen Bewertungsstichtag oder einem anderen von der Geschäftsführung oder dem AIFM festgelegten Tag berechnet, jeweils im Einklang mit der zum betreffenden Zeitpunkt gültigen Bewertungsrichtlinie des AIFM. Der Nettoinventarwert pro Anteil zu jedem Bewertungsstichtag wird generell am Preisstellungstag im folgenden Kalender- monat oder kurz darauf verfügbar sein und wird den Anteilseignern am Bankarbeitstag nach dem betreffenden Preisstel- lungstag oder kurz darauf zur Verfügung gestellt. Der Nettoinventarwert für einen Bewertungsstichtag wird im Normalfall unter Bezugnahme auf den Wert der zugrunde lie- genden Vermögenswerte der betreffenden Anteilsklasse des Teilfonds berechnet, bereinigt um die Schätzung etwaiger Wer- tänderungen zulässiger Anlagewerte im Allgemeinen (auf der Grundlage von Daten, die nach vernünftigem Ermessen verfügbar sind) und um entsprechende Cashflows und zugewiesene Verbindlichkeiten für Aufwendungen (einschließlich ab- gegrenzter Gewinnbeteiligungen, die, um es klarzustellen, den Nettoinventarwert pro Anteil bei Anteilsklassen mit anwend- barer Gewinnbeteiligung mindern) sowie im Einklang mit der Bewertungsrichtlinie des AIFM. Anleger sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass der Nettoinventarwert pro Anteil für einen bestimmten Bewertungs- stichtag sich von dem Wert unterscheiden oder auch nicht unterscheiden kann, der bei der Bewertung der Vermögenswerte des Teilfonds für denselben Bewertungsstichtag im nächsten Jahresabschluss des Teilfonds festgestellt und ausgewiesen wird, darunter in den geprüften Jahresabschlüssen und den ungeprüften Abschlüssen für den betreffenden Zeitraum und soweit die Erlöse aus der Verwertung eines zulässigen Anlagewerts die Anschaffungskosten eines solchen zulässigen Anlage- xxxxx zuzüglich eines darauf entfallenden Betrags in Höhe der Vorzugsrendite gemäß Abschnitt „Anlageerlöse und Gewinn- beteiligung“ nicht überschreiten. Gewinnbeteiligungen, die bereits für einen oder mehrere zulässige Anlagewerte abgegrenzt und in die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil bestimmter Anteilsklassen einbezogen wurden, können nicht an das Gewinnbeteiligungsvehikel ausgeschüttet werden. Im Ergebnis können sich der Nettoinventarwert pro Anteil und der Anteils- rückgabepreis, der zu einem beliebigen Bewertungsstichtag berechnet und auf die Anteile oder den Zeichnungsbetrag eines Anteilseigners für...
Berechnung des Nettoinventarwerts. Der Wert des Sondervermögens der Gesellschaft bzw. (gegebenenfalls) eines Teilfonds ist der Wert ihres bzw. seines Vermögens abzüglich des Wertes ihrer bzw. seiner Verbindlichkeiten, die nach den folgenden Bestimmungen ermittelt werden. Das gesamte Sondervermögen (einschließlich Forderungen) der Gesellschaft (bzw. des Teilfonds) ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen einzubeziehen.
Berechnung des Nettoinventarwerts. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Ermittlung des Nettoinventarwerts und des Nettoinventarwerts je Anteil an den Allgemeinen Verwalter delegiert. Sie wird gemäß allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen durchgeführt. Bei der Berechnung des Nettoinventarwerts haftet der Allgemeine Verwalter nicht für Verluste, die die Verwaltungsgesellschaft oder die Gesellschaft aufgrund von Fehlern erleiden, die auf Ungenauigkeiten in den von einem externen Kursdienst, zu dessen Nutzung der Allgemeine Verwalter gemäß der Bewertungspolitik der Gesellschaft von der Verwaltungsgesellschaft oder der Anlageverwaltung angewiesen wurde, gestellten Informationen zurückzuführen sind. Bei der Berechnung des Nettoinventarwerts und des Nettoinventarwerts je Anteil ist der Allgemeine Verwalter nicht für die Richtigkeit von Finanzdaten, Meinungen oder Ratschlägen verantwortlich, die ihm von der Verwaltungsgesellschaft oder ihren Beauftragten, der Anlageverwaltung oder deren Vertretern und Beauftragten, wie externe Gutachter, Prime Broker, Marktmacher und/oder unabhängige externe Kursdienste, bereitgestellt werden. Der Allgemeine Verwalter kann Kurse, die ihm von der Verwaltungsgesellschaft oder deren Beauftragten oder anderen vereinbarten unabhängigen externen Kursdiensten zum Zwecke der Ermittlung des Nettoinventarwerts und des Nettoinventarwerts je Anteil bereitgestellt werden, akzeptieren, diese verwenden und sich auf diese verlassen, und er haftet dabei nicht gegenüber der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, einem externen Gutachter, einem Anteilsinhaber oder einer anderen Person aufgrund von Fehlern bei der Berechnung des Nettoinventarwerts, die aus Ungenauigkeiten in den von der Verwaltungsgesellschaft, ihren Beauftragten, einem externen Gutachter oder anderen unabhängigen externen Kursdiensten oder ihren Beauftragten bereitgestellten Informationen resultieren, zu deren Nutzung der Allgemeine Verwalter gemäß der Bewertungspolitik der Verwaltungsgesellschaft von der Verwaltungsgesellschaft, der Gesellschaft oder einem externen Gutachter angewiesen wird. Die Verwaltungsgesellschaft erkennt an und stimmt zu, dass der Allgemeine Verwalter nicht als externer Gutachter oder unabhängige Bewertungsstelle fungiert. Wenn ein Fehler in der Berechnung des Nettoinventarwerts der Gesellschaft, eines Fonds oder einer Klasse vorliegt, der dazu führt, dass ein Anteilsinhaber Erlöse von der Gesellschaft erhält, behält sich die Verwaltungsgesellschaft vor, zu versuche...
Berechnung des Nettoinventarwerts. Der Nettoinventarwert pro Anteil wird vom Administrator an jedem Bewertungstag (wie für jeden Teilfonds im entsprechen- den Teilfondsprospekt angegeben) unter der Verantwortung des AIFM ermittelt. Er wird berechnet, indem der Nettoinven- tarwert der Anteilsklasse eines Teilfonds durch die Gesamtzahl der zu diesem Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile der betreffenden Anteilsklasse dividiert wird. Der Nettoinventarwert pro Anteil wird in der Referenzwährung der Anteilsklasse ausgedrückt und kann auf vier (4) Dezimalstellen auf- oder abgerundet werden. Der Nettoinventarwert einer Anteilsklasse entspricht dem Wert der Vermögenswerte, die dieser Anteilsklasse innerhalb eines Teilfonds zugerechnet werden, abzüglich des Wertes der Verbindlichkeiten, die dieser Anteilsklasse zugerechnet werden, wo- bei beide an jedem Bewertungstag gemäß dem nachfolgend beschriebenen Bewertungsverfahren berechnet werden. Der Nettoinventarwert eines Teilfonds entspricht dem Wert der Vermögenswerte, die diesem Teilfonds zugerechnet werden, abzüglich des Wertes der Verbindlichkeiten, die diesem Teilfonds zugerechnet werden, wobei beide an jedem Bewertungstag in der Referenzwährung des Teilfonds gemäß dem nachfolgend beschriebenen Bewertungsverfahren berechnet werden. Der Nettoinventarwert des Fonds entspricht jederzeit der Summe der Nettoinventarwerte aller Teilfonds, ausgedrückt in der Referenzwährung des Fonds. Der Nettoinventarwert des Fonds muss jederzeit mindestens dem im Gesetz von 2010 vorge- schriebenen Mindestanteilskapital entsprechen, das derzeit eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (Euro 1.250.000,–) beträgt, außer in den ersten sechs (6) Monaten nach der Zulassung des Fonds durch die CSSF.
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