Common use of Zeichnungsverfahren Clause in Contracts

Zeichnungsverfahren. Anteile werden Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag angeboten. Danach können Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag ausgegeben werden. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für die Zeichnung am darauf folgenden Zeichnungstag vorgemerkt. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handelt, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung ist in der Währung der Klasse und auf die in der Zeichnungsvereinbarung festgelegte Art und Weise zu leisten, es sei denn, zwischen dem Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Klasse, in die Währung der Klasse umgerechnet, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder und/oder Vermögenswerte in Verbindung mit dem Antrag vollständig beim Teilfonds eingegangen sind. Erst wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sind, können Anteile ausgegeben werden. Bei den Anteilen handelt es sich ausschließlich um Namensanteile, Anteilsscheine werden nicht ausgegeben. Den Zeichnern, deren Zeichnungsantrag angenommen wurde, wird von der Verwahrstelle eine Geschäftsbestätigung zugesandt, nachdem der Nettoinventarwert pro Anteil und die Anzahl der an die Zeichner ausgegebenen Anteile festgestellt wurde.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Zeichnungsverfahren. Anteile werden Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag angeboten. Danach können Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag ausgegeben werden. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für die Zeichnung am darauf folgenden Zeichnungstag vorgemerkt. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handelt, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung ist in der Währung der Klasse und auf die in der Zeichnungsvereinbarung im Prospekt festgelegte Art und Weise zu leisten, es sei denn, zwischen dem Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Klasse, in die Währung der Klasse umgerechnet, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder und/oder Vermögenswerte in Verbindung mit dem Antrag vollständig beim Teilfonds eingegangen sind. Erst wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sind, können Anteile ausgegeben werden. Bei den Anteilen handelt es sich ausschließlich um Namensanteile, Anteilsscheine werden nicht ausgegeben. Den Zeichnern, deren Zeichnungsantrag angenommen wurde, wird von der Verwahrstelle eine Geschäftsbestätigung zugesandt, nachdem der Nettoinventarwert pro Anteil und die Anzahl der an die Zeichner ausgegebenen Anteile festgestellt wurde.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Zeichnungsverfahren. Anteile werden Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag angeboten. Danach können Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag ausgegeben werden. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für die Zeichnung am darauf folgenden Zeichnungstag vorgemerkt. Erstzeichnungstag, Zeichnungstag und Ende der Zeichnungsfrist sind für jeden Teilfonds/jede Klasse in Anhang A angegeben. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handelt, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung ist in der Währung der Klasse und auf die in der Zeichnungsvereinbarung im Prospekt festgelegte Art und Weise zu leisten, es sei denn, zwischen dem Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Klasse, in die Währung der Klasse umgerechnet, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder und/oder Vermögenswerte in Verbindung mit dem Antrag vollständig beim Teilfonds eingegangen sind. Erst wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sind, können Anteile ausgegeben werden. Bei den Anteilen handelt es sich ausschließlich um Namensanteile, Anteilsscheine werden nicht ausgegeben. Den Zeichnern, deren Zeichnungsantrag angenommen wurde, wird von der Verwahrstelle eine Geschäftsbestätigung zugesandt, nachdem der Nettoinventarwert pro Anteil und die Anzahl der an die Zeichner ausgegebenen Anteile festgestellt wurde. Nach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft erfolgt in Bezug auf einen Antrag, der dazu führen würde, dass der Bestand des Zeichners den Mindestzeichnungsbetrag bei Erstzeichnung unterschreiten würde, keine Zuteilung oder Ausgabe, wobei die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf bestimmte Anteilinhaber, Anteilzeichner oder – gemäß den Anforderungen der FMA – Kategorien von Anteilzeichner nach freiem Ermessen auf einen solchen Mindestzeichnungsbetrag bei Erstzeichnung verzichten kann.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Zeichnungsverfahren. Zeichnungen von Anteile werden Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag angebotender einzelnen Klassen sind schriftlich unter Verwendung des bei der Verwaltungsstelle erhältlichen Zeichnungsformulars zu tätigen oder über ein anderes elektronisches Medium (einschließlich der Zeichnung über ein Clearing-System, nicht jedoch per E-Mail), das der Verwaltungsrat und die Verwaltungsstelle genehmigen. Danach können Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag ausgegeben Wenn Anteilszeichnungen schriftlich getätigt werden, müssen die Zeichner sich an die Anweisungen auf dem Zeichnungsformular halten. Unterschriebene und ordnungsgemäß ausgefüllte Original-Zeichnungsformulare sind gemäß den Anweisungen auf dem Zeichnungsformular unmittelbar nach Einreichung des Zeichnungsformulars per Fax an die Gesellschaft, c/o der Verwaltungsstelle, zu senden. Es liegt in der Verantwortung des Anlegers oder seines Vertreters, sicherzustellen, dass die Zeichnungsformulare korrekt ausgefüllt sind und die Zeichnungsgelder gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts gezahlt werden. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle eingehenZeichnungsanträge, die nicht den Bestimmungen des Prospekts entsprechen, können ohne Mitteilung zurückgewiesen werden. Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge Änderungen an den Registrierungsdaten und Zahlungsanweisungen eines Anlegers werden für erst nach Eingang schriftlicher Weisungen im Original, bzw. unter Umständen, unter denen die Zeichnung am darauf folgenden Zeichnungstag vorgemerktdes Anteilsinhabers über ein von der Verwaltungsstelle genehmigtes Clearing-System erfolgt ist, über ein elektronisches Medium, vorgenommen bzw. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstagausgeführt. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen istZeichnungsanträge sind unwiderruflich, es sei denn, der Verwaltungsrat vereinbart etwas anderes. Folgezeichnungen können per Fax oder ein elektronisches Medium übermittelt werden. Per Fax übermittelte Zeichnungsanträge werden als endgültige Aufträge betrachtet, und nach Annahme durch die VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsstelle kann ein Antrag nicht mehr zurückgezogen werden. Die Gesellschaft hat gemäß der Satzung ein Umbrella-Barkonto auf den Namen der Gesellschaft eingerichtet, über das die Zeichnungs- und Rücknahmeerlöse für die Fonds geleitet werden. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass in den Aufzeichnungen zu diesem Konto die Barmittel stets als dem jeweiligen Fonds der Gesellschaft gehörende Erlöse gekennzeichnet sind. Zahlungen werden durch die Verwaltungsstelle nur in der jeweiligen Klassenwährung entgegengenommen. Die Gesellschaft hat laufende Vereinbarungen für die Zahlung von Zeichnungsgeldern per telegrafischer Überweisung, wie in dem bei der Verwaltungsstelle erhältlichen Antragsformular angegeben. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handeltZuteilung und Ausgabe von Anteilen an einen Zeichner in Betracht zu ziehen, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung ist in der Währung der Klasse und auf die in der Zeichnungsvereinbarung festgelegte Art und Weise behält sich das Recht vor, Zuteilungen von Anteilen rückgängig zu leistenmachen, es sei denn, zwischen dem Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werdenim Falle von schriftlichen Zeichnungsanträgen sind bei Erstzeichnungen die maßgeblichen Zeichnungsdokumente, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Klasse, in die Währung der Klasse umgerechneteinschließlich des ausgefüllten Original-Zeichnungsformulars, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten frei verfügbare Gelder spätestens drei Geschäftstage nach einem Handelstag oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) an einem früheren oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder späteren Tag und/oder Vermögenswerte in Verbindung mit Zeitpunkt, den der Verwaltungsrat (nur unter außerordentlichen Umständen) für einzelne Zeichnungen oder generell festlegen kann, eingegangen, vorausgesetzt, die Zeichnung geht vor dem Antrag vollständig beim Teilfonds ersten Bewertungszeitpunkt ein. Unter Umständen, unter denen diese nicht eingegangen sind, kann die Gesellschaft ausgegebene Anteile zwangsweise zurücknehmen, und der Anteilsinhaber haftet für Verluste, die der Gesellschaft entstehen, wenn die Rücknahmeerlöse geringer sind als der ursprünglich gezeichnete Betrag. Erst Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der betreffende Anteilsinhaber keinen Anspruch auf Gewinne hat, die bei einer solchen Rücknahme von Anteilen anfallen, wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden die Rücknahmeerlöse höher sind als der ursprünglich gezeichnete Betrag. Die Gesellschaft hat getrennte Haftung zwischen ihren Fonds, und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sind, können Anteile ausgegeben werden. Bei den Anteilen handelt es sich ausschließlich um Namensanteile, Anteilsscheine werden nicht ausgegeben. Den Zeichnern, deren Zeichnungsantrag angenommen wurde, wird von der Verwahrstelle eine Geschäftsbestätigung zugesandt, nachdem der Nettoinventarwert pro Anteil und dementsprechend sind im Falle einer Insolvenz eines Fonds nur die Anzahl der an die Zeichner ausgegebenen Anteile festgestellt wurdeAnteilsinhaber dieses Fonds betroffen.

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