Zeitausgleich Musterklauseln

Zeitausgleich. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen: Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
Zeitausgleich. (1) Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbe- schäftigte mit vor- und nachmittäglicher Kernzeit können zum Zeitausgleich nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten innerhalb eines Kalendermonats einmal die Kernzeiten eines ganzen Tages oder die Kernzeiten von zwei halben Tagen (Gleit- tage) nutzen. Teilzeitbeschäftigte mit Vor- mittags- oder Nachmittagskernzeit können die Kernzeiten von zwei Tagen in Anspruch nehmen. Die Gleittage können bis zu drei ganzen Tagen im Kalendervierteljahr zu- sammengefasst werden. Bei Vereinbarung von Funktionszeiten wird analog verfahren. (2) Ist nach Nr. 11 Abs. 3 ein erweitertes Zeitguthaben übernommen worden, so gilt Folgendes: a) Hat die oder der Vorgesetzte die Er- laubnis gegeben, so können die in Absatz 1 angeführten Kernzeiten in doppeltem Um- fang genutzt werden. b) Hat die Dienststelle entschieden, so kann sie ohne Bindung an Absatz 1 und Ab- satz 2 Buchst. a für den jeweiligen Einzelfall Regelungen zum Zeitausgleich treffen. (3) Sofern mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich be- treut oder gepflegt werden, können die Re- gelungen des Absatzes 1 in doppeltem Um- fang in Anspruch genommen werden.
Zeitausgleich. Der Ausgleich von Zeitguthaben liegt im Ermessen der Mitarbeitenden, wenn dadurch die dienstlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Zeitguthaben können nach Absprache mit dem Vorgesetzten tageweise ausgeglichen werden. Zeitschul- den sind unter Beachtung der dienstlichen Belange und unter Beachtung der maximal zulässigen Tage- sarbeitszeit auszugleichen. Zeitschulden können auf Antrag der Mitarbeitenden auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Zeitausgleich. 8.1 Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit vor- und nachmittäglicher Kernzeit kön- nen zum Zeitausgleich nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse nach Absprache der Vertretung und mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten innerhalb eines Kalen- dermonats einmal die Kernzeit eines ganzen Tages oder die Kernzeiten von zwei halben Tagen nutzen (Gleittage). Teilzeitbeschäftigte mit Vormittags- oder Nachmittagskernzeit können die Kernzeiten von zwei Tagen in Anspruch nehmen. Die Gleittage können bis zu drei ganzen Tagen im Kalendervierteljahr zusammengefasst werden. Bei Vereinbarung von Funktionszeiten wird analog verfahren. 8.2 Beschäftigte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, können die Regelungen der Nr. 8.1 in doppeltem Umfang in Anspruch nehmen. 8.3 Ist nach Nr. 6.3 ein erweiteres Zeitguthaben übernommen worden, so gilt folgendes: a) Hat die oder der Vorgesetzte die Erlaubnis gegeben, so können die in Nr. 8.1 ange- führten Kernzeiten in doppeltem Umfang genutzt werden. b) Hat die Dienststelle entschieden, so kann sie ohne Bindung an die vorstehenden Ab- sätze für den jeweiligen Einzelfall Regelungen zum Zeitausgleich treffen.
Zeitausgleich. Der Ausgleich der Zeitkonten unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Bitte stimmen Sie den geplanten Ausgleich im Team und mit Ihrer Führungskraft ab.
Zeitausgleich. Der Ausgleich von Guthaben ist im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse vorzunehmen. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppen soll nicht beeinträchtigt werden. Dies bedingt grundsätzlich, dass der Ausgleich von Zeitguthaben im Konsens mit dem unmittelbar betroffenen Beschäftigten der Arbeitsgruppe und dem/der Arbeitsgruppenleiter/in zu vereinbaren ist. Der Ausgleich von Zeitguthaben kann dementsprechend nach den Wünschen der Beschäftigten nach einvernehmliche Absprache mit der Arbeitsgruppe und der Genehmigung durch den/die Arbeitsgruppenleiter/-in vorgenommen werden. Der Ausgleich von Zeitguthaben ist - stundenweise - ganztägig - durch mehrere zusammenhängende Tage - als Blockfreizeit (eine Woche) und auch - zusammen mit dem Erholungsurlaub möglich.
Zeitausgleich. Zeitguthaben werden in Form von Freizeitausgleich abgebaut, sechsmal pro Kalenderhalbjahr auch ganztags. Eine Zusammenfassung von ganztägigem Zeitausgleich ist dann möglich, wenn dies der Betriebsablauf und die Belange anderer Mitarbeiter erlauben. Die Zusammenfassung von ganztägigem Zeitausgleich dient nicht dazu, zusätzlichen Urlaub anzusammeln und sollte daher nicht mehr als 2 Tage betreffen. Mit Rücksicht auf die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter soll diese Möglichkeit nicht in den Hauptsommermonaten Juli, August, September erfolgen. Die zeitliche Lage eines ganztägigen bzw. stundenweisen Zeitausgleiches muss mit dem zuständigen Vorgesetzten abgestimmt und von diesem ausdrücklich genehmigt sein. Dies gilt auch für die Zusammenfassung von Urlaubstagen und Freizeitausgleich zum Abbau eines Zeitguthabens. Bei Teilzeitarbeit entspricht dabei ein ganztägiger Zeitausgleich einem gemäß Arbeitsvertrag definierten Anwesenheitstag.
Zeitausgleich. Die Beschäftigten können nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Abwesenheit während der Gleit- und Funktionszeiten bzw. ganztägig mit vorheriger Zustimmung der Führungskraft die angesammelten Plusstunden durch Freizeitausgleich abbauen. Ein Freizeitausgleich ist in der Grünphase auch im Minusbereich möglich. Dies ist sowohl in Verbindung mit Urlaubstagen als auch Wochenenden und Feiertagen möglich. In der Gelb- und Rotphase bzw. zum Erreichen des jährlichen Ausgleichs nach § 8 Absatz 3 ist die freie Zeiteinteilung jedoch zum Zwecke dieser Ziele eingeschränkt. Liegt an Tagen mit vorgesehenem Zeitausgleich Arbeitsunfähigkeit vor, erfolgt kein Zeitausgleich. Minusstunden werden innerhalb des Gleitzeitrahmens nachgearbeitet.
Zeitausgleich. (1) Beschäftigte können nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse mit Zustimmung der/des Vorgesetzten innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 24 Tage, auch in Verbindung mit Urlaubstagen, Wochenenden, Feiertagen, zusammenhängend nut- zen, um Mehrzeiten auszugleichen. (2) Beschäftigte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, dürfen über die vorstehenden Regelungen hinaus im Kalenderjahr bis zu insgesamt 48 Tage zum Zeitausgleich in Anspruch nehmen.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

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