Zeitrahmen Musterklauseln

Zeitrahmen. Als Bearbeitungszeit für die vorbereitende Untersuchung ist der Zeitraum von Oktober 2020 bis voraussichtlich April 2021 vorgesehen. Der Ablauf ist wie folgt geplant: Auftragsvergabe, Auftaktgespräch zur Aufgabenstellung 41. KW 2020 Analyse sowie Entwicklungsziele & Handlungsfelder 1. Zwischenpräsentation 49. KW 2020 Projekte, KoFi & Gebietsabgrenzung 2. Zwischenpräsentation 3. KW 2021 Präsentation der (vorläufigen) Ergebnisse 8. KW 2021 Abgabe Entwurf des Endberichtes 10. KW 2021 Abgabe des Endberichtes und Präsentation der Ergebnisse beim AG 17. KW 2021 Gremienbefassung Juni 2021 Im Rahmen des Angebotes ist darzulegen, wie die einzelnen Schritte, Produkte und Präsentationen – insbesondere die Einbindung der Xxxxxx- und Bürger*innenbeteiligung – seitens des Bieters / der Bieterin in diesen Zeitplan eingebettet werden. Sind aus Sicht des Bieters / der Bieterin Abweichungen vom vorgegebenen Zeitplan erforderlich, sind diese bei der Angebotsabgabe darzulegen und zu begründen. Aufbauend auf den vorbereitenden Untersuchungen sollen in einem zweiten Schritt in einer Maßnahmenausarbeitung die Maßnahmenvorschläge aus der vorbereitenden Untersuchung konkretisiert werden. Ein Zeit- /Maßnahmenplan und eine Kosten- und Finanzierungsübersicht zählen ebenso zum Umfang dieses Arbeitspaketes wie Aussagen für die Steuerungsstruktur bei der Projektumsetzung.
Zeitrahmen. Wir erwarten eine schriftliche Stellungnahme in Form eines 8D-Reports nach VDA: Füllgrad 8D-Report Bis Punkt 3 Bis Punkt 5 8D-Verfahren abgeschlossen Zeitrahmen < 24 Stunden < 7 Kalendertage Unverzüglich, spätestens <1 Monat* * oder in Übereinstimmung mit einem begründeten Plan wie mit btv technologies vereinbart. Die definierten Schadensbegrenzungsmaßnahmen müssen aufrechterhalten werden, bis die Effektivität der implementierten Korrekturmaßnahmen erfolgreich nachgewiesen wurde. Der entsprechende Zeitraum beginnt mit der ersten Benachrichtigung an den externen Anbieter durch btv technologies, in der dem externen Anbieter mitgeteilt wird, dass ein Problem besteht. btv technologies legt darin die Einstufung des Vorfalls nach eigenem Ermessen fallweise fest. Die Einstufung des Vorfalls erfolgt in die Kategorie „Priorität“, falls bei btv technologies die Gefahr eines Lieferverzugs droht oder die Zuverlässigkeit in Gefahr ist. Unabhängig von der Einstufung des Vorfalls ist der externe Anbieter gehalten, kurzfristig alle notwendigen Maßnahmen an seinen Fertigungsstandorten und denen seiner Unterlieferanten zu ergreifen, um die kontinuierliche Lieferung von fehlerfreien Teilen an btv technologies zu gewährleisten. Im Allgemeinen liegen alle Vereinbarungen mit Dritten zum Zwecke der Schadensbegrenzung in der Verantwortung des externen Anbieters. Der externe Anbieter hat btv technologies auf regelmäßiger Basis über den Fortschritt im Fehleranalyseprozess zu unterrichten. Falls der externe Anbieter feststellt, dass eine beanstandete Nichtkonformität nicht auf ihn selber zurückzuführen ist oder er keinen Fehler feststellt, sind die hiervon betroffenen Teile unverzüglich an btv technologies zurückzusenden, und zwar einschließlich der bisherigen Analyseergebnisse des externen Anbieters. Andernfalls werden die Teile 6 Wochen nach dem Datum der ersten Benachrichtigung als Fehler des externen Anbieters betrachtet. btv technologies wird ggf. weitere Untersuchungen durchführen.
Zeitrahmen. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit im November 2011 auf. Das Projektende, d.h. die Veröffentlichung der Ergebnisse, ist für Ende 2015 geplant.
Zeitrahmen. Da sich die Zeitpläne im Rahmen eines Projektverlaufes aufgrund von Prioritätsverschiebungen, Leistungsänderungen usw. sehr häufig ändern, ist die Verweisung von Terminfestlegungen auf eine Anlage unbedingt erforderlich, um jeweils den aktuellen Stand des Terminplanes problemlos fortführend dokumentieren zu können. Der Auftraggeber hat daran Interesse, den Auftragnehmer zu verpflichten, auf eine drohende Terminüberschreitung hinzuweisen. Diese Hinweispflicht ist deshalb von Bedeutung, da sie nicht an ein Verschulden des Auftragnehmers geknüpft ist, sondern unabhängig von der Verursachung zum Tragen kommt. Dadurch erhält der Auftragnehmer bei Eigenverschulden eine zusätzliche Warnfunktion. Umstritten ist in Krisensituationen häufig, inwieweit Zwischentermine und Milestones für den Auftragnehmer verbindliche Fristen und Termine darstellen. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, das Gesamtwerk innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit fertig zu stellen. Darüber hinaus hat er jedoch zumindest die theoretische Möglichkeit, einen Verzug im Projektverlauf wieder aufzuholen. In der Praxis ist diese Möglichkeit jedoch tatsächlich graue Theorie, da ein einmal in Verzug geratenes Projekt regelmäßig noch stärker in Verzug gerät. Für den Auftraggeber ist es daher von besonderer Bedeutung, bereits frühzeitig entsprechende Maßnahmen wie Fristsetzung, Forderung der Verzugsstrafe u.a. geltend machen zu können, um nicht abwarten zu müssen, bis das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist. Aus diesem Grund schreibt die Musterformulierung für den Auftraggeber fest, dass sämtliche vereinbarten Termine, also auch Zwischentermine, bindend und verzugsauslösend sind. Der Auftragnehmer wird solches Festlegen meiden. Er hat aber hingegen Interesse daran, seine Haftung im Fall des Verzuges zu beschränken. Daher wird er sich nicht mit der Frage beschäftigen, wann Verzug eintritt, sondern lediglich, wie die Parteien sich im Verzugsfall weiter zu verhalten haben.
Zeitrahmen. 20.1 Vereinbarte Produktionszeiträume verstehen sich immer nach Freigabe des Konzepts und nach vollständiger Übergabe der gesamten Materialien in vereinbarter Form durch den Kunden. Kommt es hierbei zu Verzögerungen, ist der Auftragnehmer nicht mehr an den ursprünglich vereinbarten Zeitrahmen gebunden.
Zeitrahmen. Das Training findet getrennt für die Sommersaison und die Wintersaison statt. Die Sommersaison dauert von ca. Ende April/Anfang Mai bis ca. Mitte September eines jeden Kalenderjahres (i.d.R. 20 Wochen) und die Wintersaison von ca. Mitte September bis ca. 30.04. des darauffolgenden Kalenderjahres (i.d.R. 32 Wochen). Die jeweiligen genauen Zeitrahmen werden durch ein gesondertes Informationsrundschreiben bekannt gegeben.
Zeitrahmen. Als Bearbeitungszeit für die Integrierte Gesamtbetrachtung ist der Zeitraum von Mitte Oktober 2020 bis voraussichtlich Juni 2021 vorgesehen. Anschließend soll die Studie als informelles Planungs- instrument vom Beirat Gröpelingen sowie von der fachlich zuständigen Deputation beschlossen wer- den. Im Rahmen des Angebotes ist darzulegen, wie die einzelnen Schritte, Produkte und Präsentati- onen seitens des Bieters / der Bieterin innerhalb des o.g. Zeitrahmens platziert werden.
Zeitrahmen. Der Bearbeitungszeitrum des Arbeitspaket II kann erst nach Abschluss des Arbeitspakets I beginnen und soll nach der Deputations- und Senatsbefassung zur vorbereitenden Untersuchung, mit der der rechtliche Rahmen und die Gebietskulisse beschlossen wird, begonnen werden. Als Bearbeitungszeit für die das Arbeitspaket ist der Zeitraum von Mai 2021 bis voraussichtlich September 2021 vorgesehen. Der Ablauf ist wie folgt geplant: Auftaktgespräch zur Aufgabenstellung 18. KW 2021 Projekte und KoFi 1. Zwischenpräsentation 25. KW Präsentation der (vorläufigen) Ergebnisse 29. KW Abgabe Entwurf des Endberichtes 30. KW Abgabe des Endberichtes und Präsentation der Ergebnisse beim AG 34. KW Ggfs. Gremienbefassung 34. KW Im Rahmen des Angebotes ist darzulegen, wie die einzelnen Schritte, Produkte und Präsentationen – insbesondere die Einbindung der Xxxxxx- und Bürger*innenbeteiligung – seitens des Bieters / der Bieterin in diesen Zeitplan eingebettet werden. Sind aus Sicht des Bieters / der Bieterin Abweichungen vom vorgegebenen Zeitplan erforderlich, sind diese bei der Angebotsabgabe darzulegen und zu begründen.

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  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Lieferzeiten 1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. 2. Die Lieferzeit beginnt, sofern nicht datumsmäßig genau festgelegt, mit dem Datum der Annahme der Bestellung. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 4. Im Falle des Lieferverzuges, der vom Lieferanten zu vertreten ist, sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Netto- Auftragssumme, maximal jedoch nicht mehr als 5 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Auch bei Annahme der Lieferung durch uns können wir den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Ausdrücklich behalten wir uns weitergehende Ansprüche und Rechte vor, die uns gesetzlich zustehen. 5. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen, wenn die Lieferzeitüberschreitung von ihm zu vertreten ist. 6. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch uns enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 6. Bei Lieferverzug des Lieferanten stehen uns im Übrigen die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. 7. Wir sind berechtigt, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin, unvollständige Lieferungen oder nicht von unserer Zustimmung getragene Teillieferungen zurückzusenden oder die hierfür entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Ausnahmen 1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerbli- chen Verkauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausga- be, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten so-wie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte- gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden. 2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol- cher Leistungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbrin- gen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit die- se Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftragge- ber erbringen. 3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträ- ge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verlet- zen würde.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.