Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich Musterklauseln

Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich. 1 Ziele des Vertrages (1) Mit diesem Vertrag zwischen der KVS und der AOK PLUS sollen die ambulanten Ver- sorgungsstrukturen bei der Behandlungskoordination des diabetischen Fußsyndroms – vor allem bezogen auf die Identifizierung und Versorgung von Risikopatienten - weiter- entwickelt und somit maßgeblich verbessert werden. (2) Daraus ergeben sich folgende Vertragsziele im Einzelnen: 1. koordinierende und arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen HAUSARZT und DIABETOLOGISCHER FUßAMBULANZ als patientenbezogener Versorgungsverbund, 2. Risikobewertung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 und Auf- fälligkeiten im “Fußstatus“, 3. Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten zur Vermeidung des Auftretens eines Diabetischen Fußsyndrom, 4. Vermeidung/Reduzierung schwerer Stadien vom auffälligen Fußstatus, 5. Verkürzung der Laufzeit der Behandlung des auffälligen Fußstatus, 6. Verringerung stationärer Aufenthalte, 7. Vermeidung/Reduzierung von Rezidiven, 8. Verringerung der Amputationsrate (Majoramputationen). § 2 Gegenstand und Grundsätze des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die koordinierte Zusammenarbeit der Behandlung von Versi- cherten mit Diabetes bedingten Fußkomplikationen (DFS oder pAVK oder diabetische Neu- ropathie), aufgrund einer Risikobewertung für ein erhöhtes Risiko für das mögliche Auftreten eines Diabetischen Fußsyndrom bzw. mit bestehender Fußlässion. (1) Die VERTRAGSÄRZTE verpflichten sich zu einer nach den Maßgaben dieses Vertrages qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln so- wie Verband-, Heilmittel (z. B. podologische Leistungen) und Hilfsmitteln. Im Rahmen dieses Vertrages können die derzeit auf Landesebene für die VERTRAGSÄRZTE gelten- den Richtgrößen im Einzelfall überschritten werden. Dies kann dazu führen, dass sie statistisch auffällig werden und ggf. mit einer Richtgrößenprüfung rechnen müssen. Die AOK PLUS wird in diesem Falle die Prüfgremien der Selbstverwaltung über die Ver- tragsinhalte informieren und eine adäquate Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für Arznei- und Verbandmittel im Rahmen ggf. entstehender Prüfverfahren anregen. (2) Im Rahmen dieses Vertrages sollten die HAUSÄRZTE nach § 4 Abs. 1 und die DIABETOLOGISCHEN FUßAMBULANZEN nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ein AIS mit IT- Schnittstelle nutzen. Die Anforderungen an dieses AIS mit IT-Schnittstelle sind im RV Digitalisierun...
Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich. 1 Ziele des Vertrages (1) Mit diesem Vertrag zwischen der KVT und der AOK PLUS sollen die bisherigen ambulan- ten Versorgungsstrukturen bei der Behandlungskoordination von kardiovaskulär erkrank- ten Versicherten weiterentwickelt und somit maßgeblich verbessert werden. Im Einzelnen sind es nachfolgende Ziele, die durch die Umsetzung dieses Vertrages erreicht werden sollen: Kurzfristig umsetzbare Ziele des Vertrages sind: - eine verstärkte Zusammenarbeit der HAUSÄRZTE und FACHÄRZTE auf dem Gebiet der Inneren Medizin, der Kardiologie und der Angiologie, - eine fachübergreifende und sektorenübergreifende Kooperation der Leistungser- bringer, - die Optimierung der diagnostischen und therapeutischen Versorgung der Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen, - die Verknüpfung von Diagnostik, Therapie und Nachsorge bei invasiv-kardiologi- schen Leistungen, - die Organisation von Versorgungsketten für die kardiovaskuläre Versorgung, - die Versorgung nach ganzheitlichen Therapiezielen und - die Verknüpfung mit weiteren indikationsbezogenen Behandlungsprogrammen, ins- besondere dem DMP KHK. Mittelfristige Ziele des Vertrages sind: - eine verstärkte Verzahnung der ambulanten mit der stationären Versorgung in der medizinischen und medikamentösen Behandlung kardiovaskulär erkrankter Versi- cherter, - die Erhöhung der Qualität in der kardiovaskulären Medizin und - die Erschließung von Wirtschaftlichkeitspotenzialen. (2) Für das Erreichen der Ziele des Vertrages bauen die ÄRZTE eine Kooperation in der me- dizinischen und medikamentösen Behandlung von kardiovaskulär Erkrankten auf. (3) Etablierung einer koordinierten und arbeitsteiligen Zusammenarbeit zwischen HAUSARZT und FACHARZT als patientenbezogener Versorgungsverbund. (1) Gegenstand des Vertrages ist die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den - an der ambulanten Behandlung kardiovaskulär erkrankter Patienten - beteiligten HAUSÄRZTEN und FACHÄRZTEN. (2) Die ÄRZTE verpflichten sich zu einer nach den Maßgaben dieses Vertrages qualitätsgesi- cherten, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicher- ten, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln sowie Verband-, Heil- und Hilfs- mitteln. Im Rahmen dieses Vertrages können die derzeit auf Landesebene für die Ver- tragsärzte geltenden Richtgrößen im Einzelfall überschritten werden. Dies kann dazu füh- ren, dass sie statistisch auffällig werden und ggf. mit einer Richtgrößenprüfung rechnen müssen. Die AOK PLUS wird im Rahmen von Prüfver...
Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich. 1 Ziele des Vertrages 1. fachärztliche Diagnosestellung bzw. -sicherung, 2. Vermeidung von vollstationären Krankenhausbehandlungen/Fehleinweisungen, 3. Erhalt der Arbeitsfähigkeit, Wiederherstellung oder Verkürzung der Dauer von Arbeits- unfähigkeit, Verringerung von Arbeitsunfähigkeitszeiten, 4. Optimierung des Medikationsbedarfs, 5. Verbesserung der Compliance, 6. Erhöhung der Lebensqualität der Versicherten, Sicherung einer langfristigen Stabilität der Psyche und Symptomfreiheit im Sinne einer Rezidivprophylaxe, 7. Etablierung einer koordinierten und arbeitsteiligen Zusammenarbeit in dem patienten- bezogenen Versorgungsverbund, 8. Schnittstellenetablierung/-optimierung zwischen medizinischen und nichtmedizini- schen/komplementären Versorgungsbereichen. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist der Aufbau eines interdisziplinären und sektorenüber- greifenden Versorgungsverbundes, welcher konkret im § 11a beschrieben ist, sowie die Etablierung neuer Behandlungsabläufe und -strukturen im Rahmen der Diagnostik, Thera- pie und sozialen Betreuung. Zur Verwirklichung dieser Intentionen werden im Rahmen der vernetzten Versorgung in- nerhalb dieses Vertrages drei neue Versorgungssäulen etabliert:

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.