Zielmarktbestimmung Musterklauseln

Zielmarktbestimmung. Hinsichtlich der Neuen Aktien wurde – ausschließlich für den Zweck der Anforderungen an die Produkt- überwachung nach (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils gül- tigen Fassung („MiFID II“), (b) Artikeln 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommis- sion zur Ergänzung von MiFID II und (c) lokalen Umsetzungsbestimmungen („MiFID II Produktüber- wachungsanforderungen“) und unter Ausschluss jeglicher deliktsrechtlicher, vertraglicher oder sons- tiger Haftung, die ein „Konzepteur“ (im Sinne der Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug auf diese haben könnte – ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt, welches ergeben hat, dass die Neuen Aktien (i) mit einem aus Kleinanlegern und solchen Anlegern, welche die Anforde- rungen an professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien (jeweils im Sinne von XxXXX XX) erfüllen, mit dem Ziel der allgemeinen Vermögensbildung und vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in Akti- eninvestitionen bestehenden Zielmarkt vereinbar und (ii) für einen Vertrieb über alle nach MiFID II zu- lässigen Vertriebskanäle geeignet sind („Zielmarktbestimmung“). Die Neuen Aktien richten sich hier- bei an Anleger, die einen mittel- bis langfristigen Anlagehorizont aufweisen. Ungeachtet der Zielmarkt- bestimmung sollten Vertriebsunternehmen (zum Zwecke der MiFID II Produktüberwachungsanforde- rungen) Folgendes beachten: der Preis der Neuen Aktien könnte sinken und Anleger könnten ihre ge- samte oder Teile ihrer Anlage verlieren; Neue Aktien bieten keinen garantierten Ertrag oder Kapital- schutz; und eine Investition in Neue Aktien ist nur für solche Anleger geeignet, die keinen garantierten Ertrag oder Kapitalschutz benötigen, die entweder eigenständig oder gemeinsam mit einem geeigneten Finanzberater oder sonstigen Berater fähig sind, die Vorzüge und Risiken einer solchen Anlage zu be- urteilen und die über ausreichende Mittel verfügen, um jeglichen hieraus möglicherweise erwachsenden Verlust zu verkraften. Die Zielmarktbestimmung berührt nicht die Anforderungen jedweder vertraglichen, gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf die Platzierung der Neuen Aktien. Es wird klargestellt, dass die Zielmarktbestimmung weder (a) eine Beurteilung der Eignung oder Ange- messenheit im Sinne von XxXXX XX noch (b) irgendeine an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern gerichtete Empfehlung darstellt, in die Neuen Aktien zu investieren, diese zu erwerben ode...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.