Zinsüberschussanteile Musterklauseln

Zinsüberschussanteile. Die Zuteilungen der laufenden Zinsüberschussanteile erfolgen jeweils am Ende eines Versicherungsjahres. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahres zugeteilt. Die Zins- überschussanteile werden in Prozent des maßgeben- den Guthabens gewährt. Dabei bedeutet maßgeben- des Guthaben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichti- gung der Verteilung der eingerechneten Abschluss- kosten auf 60 Monate ergibt, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungs- jahres. Diese Regelung gilt sowohl für prämienpflich- tige als auch für prämienfreie Verträge.
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahres vorhanden war. Das De- ckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind je- weils am Ende eines Versicherungsjahres fällig. Am Ende der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der bis dahin zurückgelegten Aufschubzeit, der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer und davon abhängig sind, ob und in welchem Umfang das Kapitalwahlrecht (siehe § 2 Abs. 3) ausgeübt wird. Sie werden in Prozent der Summe der während der Aufschubzeit für den Erwerb von Fondsanteilen verwendeten Über- schussanteile sowie der versicherten Rente festgesetzt. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Aufschubzeit - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüber- schussanteile fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann - falls die vereinbarte Beitragszah- lungsdauer eingehalten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der garantierten Kapitalabfindung und der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer abhängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen in der Aufschubzeit können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschuss- anteile in gleicher Weise bestehen. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 4 kann ein Anspruch auf eine anteilige Schlussdividende entstehen.
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils zum Ende eines Monats in Prozent des De- ckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Beginn eines Monats berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden jeweils zum Ende eines Monats fällig. Die Grund- und Zinsüberschussanteile werden am Anfang des Folgemonats in einem Fonds angelegt (siehe Teil 6).
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Pro- zent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufe- nen Versicherungsjahres vorhanden war. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versiche- rungsjahr gewährt und sind jeweils am Ende eines Versicherungs- jahres fällig. Bei Ablauf Ihrer Versicherung können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der vereinbarten Versicherungs- und Beitrags- zahlungsdauer abhängig sind und in Prozent der laufenden Über- schussbeteiligung festgesetzt werden. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Versicherungsdauer - spätestens nach zehn Jah- ren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden. Bei Ablauf kann - falls die vereinbarte Beitragszahlungsdauer einge- halten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der Versi- cherungssumme und der vereinbarten Beitragszahlungsdauer ab- hängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen können Sie Zinsüber- schussanteile in gleicher Weise erhalten. Bei Beendigung der Versi- cherung kann ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile wie bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bestehen.
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils zum Ende eines Monats in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Beginn eines Monats berechnet (ohne Berücksichtigung des zu Beginn des Monats fälligen Beitrags). Die Zinsüberschussanteile werden für das Deckungskapital aus der ursprünglichen Beitragssumme (siehe § 1 Abs. 3), das Deckungskapital aus Beitragserhöhungen (siehe § 1 Abs. 3) und das Deckungskapital aus Dynamiken (sie- he § 1 Abs. 3) erstmals für das dritte Versicherungsjahr und für das Deckungskapital aus Sonderzahlungen (siehe § 1 Abs. 3) ab dem ersten Versicherungsjahr gewährt und jeweils zum Ende ei- nes Monats fällig. Die Zinsüberschussanteile werden jeder Bei- tragserhöhung, jeder Dynamik und jeder Sonderzahlung jeweils separat zugeteilt. Die Grund- und Zinsüberschussanteile werden zu dem in § 28 ge- nannten Stichtag in einen Debeka internen Fonds angelegt. Der letzte Grund- und Zinsüberschussanteil vor dem Rentenbeginn werden nicht in einen Debeka internen Fonds angelegt, sondern zusammen mit dem Fondsguthaben verrentet. Die Beitragsanteile für das Fondsguthaben und die Anteile der Beitragserhöhungen, Dynamiken und Sonderzahlungen, die nicht dem Deckungskapital zugeführt werden, werden vor dem Rentenbe- ginn nicht in unserem allgemeinen Sicherungsvermögen, sondern in einen Debeka internen Fonds angelegt. Fondsguthaben erhalten vor dem Rentenbeginn grundsätzlich keine Überschussbeteiligung aus den Erträgen unseres allgemeinen Sicherungsvermögens. Aus diesem Grund werden für diese Anteile vor dem Rentenbeginn keine Grund- und Zinsüberschussanteile und keine Beteiligung an den Bewertungsreserven gewährt.
Zinsüberschussanteile. Zinsüberschussanteile werden ab Versicherungsbeginn jeweils am Ende eines Monats zugeteilt. Als Bemessungsgröße dient die aktuelle Deckungsrückstellung einschließlich der Kapitalbo- nusdeckungsrückstellung.

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  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;

  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen