Zinsüberschussanteile Musterklauseln

Zinsüberschussanteile. Die Zuteilungen der laufenden Zinsüberschussanteile erfolgen jeweils am Ende eines Versicherungsjahres. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahres zugeteilt. Die Zins- überschussanteile werden in Prozent des maßgeben- den Guthabens gewährt. Dabei bedeutet maßgeben- des Guthaben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichti- gung der Verteilung der eingerechneten Abschluss- kosten auf 60 Monate ergibt, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungs- jahres. Diese Regelung gilt sowohl für prämienpflich- tige als auch für prämienfreie Verträge.
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahres vorhanden war. Das De- ckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind je- weils am Ende eines Versicherungsjahres fällig. Am Ende der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der bis dahin zurückgelegten Aufschubzeit, der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer und davon abhängig sind, ob und in welchem Umfang das Kapitalwahlrecht (siehe § 2 Abs. 3) ausgeübt wird. Sie werden in Prozent der Summe der während der Aufschubzeit für den Erwerb von Fondsanteilen verwendeten Über- schussanteile sowie der versicherten Rente festgesetzt. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Aufschubzeit - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüber- schussanteile fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann - falls die vereinbarte Beitragszah- lungsdauer eingehalten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der garantierten Kapitalabfindung und der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer abhängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen in der Aufschubzeit können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschuss- anteile in gleicher Weise bestehen. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 4 kann ein Anspruch auf eine anteilige Schlussdividende entstehen.
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Pro- zent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufe- nen Versicherungsjahres vorhanden war. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versiche- rungsjahr gewährt und sind jeweils am Ende eines Versicherungs- jahres fällig. Bei Ablauf Ihrer Versicherung können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der vereinbarten Versicherungs- und Beitrags- zahlungsdauer abhängig sind und in Prozent der laufenden Über- schussbeteiligung festgesetzt werden. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Versicherungsdauer - spätestens nach zehn Jah- ren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden. Bei Ablauf kann - falls die vereinbarte Beitragszahlungsdauer einge- halten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der Versi- cherungssumme und der vereinbarten Beitragszahlungsdauer ab- hängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen können Sie Zinsüber- schussanteile in gleicher Weise erhalten. Bei Beendigung der Versi- cherung kann ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile wie bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bestehen.
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils zum Ende eines Monats in Prozent des De- ckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Beginn eines Monats berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden jeweils zum Ende eines Monats fällig. Die Grund- und Zinsüberschussanteile werden am Anfang des Folgemonats in einem Fonds angelegt (siehe Teil 6).
Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils zum Ende eines Monats in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Beginn eines Monats berechnet (ohne Berücksichtigung des zu Beginn des Monats fälligen Beitrags). Die Zinsüberschussanteile werden für das Deckungskapital aus der ursprünglichen Beitragssumme (siehe § 1 Abs. 3), das Deckungskapital aus Beitragserhöhungen (siehe § 1 Abs. 3) und das Deckungskapital aus Dynamiken (sie- he § 1 Abs. 3) erstmals für das dritte Versicherungsjahr und für das Deckungskapital aus Sonderzahlungen (siehe § 1 Abs. 3) ab dem ersten Versicherungsjahr gewährt und jeweils zum Ende ei- nes Monats fällig. Die Zinsüberschussanteile werden jeder Bei- tragserhöhung, jeder Dynamik und jeder Sonderzahlung jeweils separat zugeteilt. Die Grund- und Zinsüberschussanteile werden zu dem in § 28 ge- nannten Stichtag in einen Debeka internen Fonds angelegt. Der letzte Grund- und Zinsüberschussanteil vor dem Rentenbeginn werden nicht in einen Debeka internen Fonds angelegt, sondern zusammen mit dem Fondsguthaben verrentet. Die Beitragsanteile für das Fondsguthaben und die Anteile der Beitragserhöhungen, Dynamiken und Sonderzahlungen, die nicht dem Deckungskapital zugeführt werden, werden vor dem Rentenbe- ginn nicht in unserem allgemeinen Sicherungsvermögen, sondern in einen Debeka internen Fonds angelegt. Fondsguthaben erhalten vor dem Rentenbeginn grundsätzlich keine Überschussbeteiligung aus den Erträgen unseres allgemeinen Sicherungsvermögens. Aus diesem Grund werden für diese Anteile vor dem Rentenbeginn keine Grund- und Zinsüberschussanteile und keine Beteiligung an den Bewertungsreserven gewährt.
Zinsüberschussanteile. Zinsüberschussanteile werden ab Versicherungsbeginn jeweils am Ende eines Monats zugeteilt. Als Bemessungsgröße dient die aktuelle Deckungsrückstellung einschließlich der Kapitalbo- nusdeckungsrückstellung.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.