Common use of Zivilrechtlicher Grundstückbegriff Clause in Contracts

Zivilrechtlicher Grundstückbegriff. Der Begriff des Grundstücks entspricht grundsätzlich dem zivilrechtlichen 1 Grundstückbegriff nach Art. 655 ZGB. Als Grundstücke gelten daher auch die Miteigentumsanteile an Grundstücken, obwohl sie im Grundstückgewinn- steuergesetz nicht speziell erwähnt werden. In Abweichung vom Zivilrecht werden in Ziff. 1 aber noch die Fahrnisbauten (Art. 677 ZGB) einbezogen, die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer gehören und mit dem Grundstück derart verbunden sind, dass sie mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wer Eigentum an einem Grundstück besitzt, hat es an allen seinen Bestand- 2 teilen (Art. 642 ZGB). Die Verfügung über ein Grundstück bezieht sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, auch auf dessen Zugehör (Art. 644 ZGB). Diese ist bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ebenfalls miteinzubeziehen. Festinstallierte mechanische Einrichtungen (Abladevorrichtungen, Melkan- lagen, Jaucherührwerk, Jauchepumpen, Geflügelbatterien, Boiler etc.) sind Bestandteil des landwirtschaftlichen Grundstücks. Das dafür im Kaufpreis enthaltene Entgelt unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (VGE vom 8.9.1995 i.S. M.). Hotelmobiliar und das landwirtschaftliche Betriebsinventar - soweit dieses 2a nicht Bestandteil des Grundstücks ist - gelten auch bei einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch steuerlich nicht als Zugehör und sind daher in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nicht mit einzubeziehen. Die Handänderung von Fahrnis (z.B. Inventar von Betrieben) unterliegt nicht 2b der Grundstückgewinnsteuer. Es ist jedoch abzuklären, ob der vereinbarte Preis für die Fahrnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob darin auch eine Entschädigung für das Grundstück enthalten ist, welche in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer einbezogen werden muss (vgl. § 9 N 11 ff.).

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Zivilrechtlicher Grundstückbegriff. Der Begriff des Grundstücks entspricht grundsätzlich dem zivilrechtlichen 1 Grundstückbegriff nach Art. 655 ZGB. Als Grundstücke gelten daher auch die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Nicht als Grundstücke gelten Fahrnisbauten (Wenk, obwohl sie im Grundstückgewinn- steuergesetz nicht speziell erwähnt werdenKommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, Basel 2004, § 69 N 4). In Abweichung vom Zivilrecht werden in Ziff. 1 aber noch die Fahrnisbauten Das Zivilgesetz nennt 4 Kategorien von Grundstücken: - Liegenschaften: ein fest begrenzter Teil der Bodenfläche (Art. 677 3 Abs. 2 Grundbuchverordnung, GBV); - selbständige und dauernde Rechte - beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, welche weder zu Gunsten eines herrschenden Grundstücks noch ausschliesslich zu Gunsten einer be- stimmten Person begründet sind und für mindestens 30 Jahre eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 2 Zif- fer 2 GBV); - Bergwerke: ein aufgrund des kantonalen Bergregals erteiltes Recht zur Ausbeutung gewisser Roh- stoffe (Art. 126 KV); - Miteigentumsanteile an Grundstücken im Sinne von Art. 646 ff. ZGB) einbezogen. Solche Anteile sind grundsätz- lich separat handelbar oder mit Grundpfandrechten belastbar. Das heute wichtigste Anwendungsge- biet - als besonders ausgestaltete Form von Miteigentum - stellt das Stockwerkeigentum dar (Art. 712a ff. ZGB). Zum Grundeigentum gehören auch die Bestandteile eines Grundstückes sowie die Zugehör (Art. 642, die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer gehören 644 ZGB). Bestandteile sind fest mit einem Grundstück verbunden und mit dem Grundstück derart verbunden sindteilen bis zu ihrer Trennung das rechtli- che Schicksal des Grundstücks, dass sie mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildensog. Akzessionsprinzip. Wer Eigentum an einem Grundstück besitzt, hat es an allen seinen Bestand- 2 teilen Bestandteilen (Art. 642 ZGB). Die Verfügung über ein Grundstück bezieht sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, auch auf dessen Zugehör (Art. 644 ZGB). Diese Dieses ist bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ebenfalls miteinzubeziehenmiteinzubeziehen (Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 69 N 13). Festinstallierte Als Beispiele für Bestandteile gelten gemäss § 77 des kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) u.a. Bauten, Quellen, Pflanzen, Früchte bis zur Tren- nung. Als Zugehör gelten bewegliche - also nicht physisch fest verbundene Sachen - die einem Grundstück dauernd zur Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung dienen, zum Beispiel Waschmaschine, Küchen- einrichtung, soweit sie zusammen mit dem Grundstück veräussert werden. In Bezug auf die Grundstückge- winnsteuer ist das Zugehör nur dann von Belang, wenn dieses zusammen mit dem Grundstück veräussert wird (vgl. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 69 N14). Fest installierte mechanische Einrichtungen (Abladevorrichtungen, Melkan- lagenMelkanlagen, Jaucherührwerk, JauchepumpenJauche- pumpen, Geflügelbatterien, Boiler etc.) sind gelten praxisgemäss als Bestandteil des landwirtschaftlichen GrundstücksGrund- stücks. Das dafür im Kaufpreis enthaltene Entgelt unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (VGE vom 8.9.1995 i.S. M.)Grundstückgewinnsteuer. Hotelmobiliar und das landwirtschaftliche Betriebsinventar - soweit dieses 2a nicht Bestandteil des Grundstücks ist - gelten auch bei einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch steuerlich nicht als Zugehör und sind daher in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nicht mit einzubeziehen. Dossier Steuerinformationen der EStV: Die Handänderung von Fahrnis Besteuerung der Grundstückgewinne 2016 (z.B. Inventar von BetriebenWebseite EStV) unterliegt nicht 2b der Grundstückgewinnsteuer70 Nr. Es ist jedoch abzuklären, ob der vereinbarte Preis für die Fahrnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob darin auch eine Entschädigung für das Grundstück enthalten ist, welche in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer einbezogen werden muss (vgl. § 9 N 11 ff.).1 Gesetzliches Grundpfandrecht‌

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Zivilrechtlicher Grundstückbegriff. Der Begriff des Grundstücks entspricht grundsätzlich dem zivilrechtlichen 1 Grundstückbegriff nach Art. 655 ZGB. Als Grundstücke gelten daher auch die Miteigentumsanteile an Grundstücken, obwohl sie im Grundstückgewinn- steuergesetz Steuer- gesetz nicht speziell erwähnt werden. In Abweichung vom Zivilrecht werden in ZiffNicht als Grundstücke gelten Fahrnisbauten (Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, Basel 2004, § 69 N 4). 1 aber noch die Fahrnisbauten Das Zivilgesetz (Art. 677 655 ZGB) einbezogennennt 4 Kategorien von Grundstücken: - Liegenschaften: ein fest begrenzter Teil der Bodenfläche; - selbständige und dauernde Rechte - beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, welche weder zu Gunsten eines herrschenden Grundstücks noch ausschliesslich zu Gunsten einer be- stimmten Person begründet sind und für mindestens 30 Jahre eingeräumt werden (Bau- und Quel- lenrechte, vgl. Art. 7 Abs. 1 GBV); - Bergwerke: ein aufgrund des kantonalen Bergregals erteiltes Recht zur Ausbeutung gewisser Roh- stoffe; - Miteigentumsanteile an Grundstücken im Sinn von Art 646 ff. ZGB. Solche Anteile sind grundsätzlich separat handelbar oder mit Grundpfandrechten belastbar. Zum Grundeigentum gehören auch die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer gehören Bestandteile eines Grundstückes sowie das Zugehör (Art. 642, 644 ZGB). Bestandteile sind fest mit einem Grundstück verbunden und mit dem Grundstück derart verbunden sindteilen bis zu ihrer Trennung das rechtli- che Schicksal des Grundstücks, dass sie mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildensog. Akzessionsprinzip. Wer Eigentum an einem Grundstück besitzt, hat es an allen seinen Bestand- 2 teilen Bestandteilen (Art. 642 ZGB). Die Verfügung über ein Grundstück bezieht sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, auch auf dessen Zugehör (Art. 644 ZGB). Diese Dieses ist bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ebenfalls miteinzubeziehen. Festinstallierte mechanische Einrichtungen (AbladevorrichtungenAls Bestandteile gelten u.a. Bauten, Melkan- lagenQuellen, JaucherührwerkPflan- zen, JauchepumpenFrüchte bis zur Trennung. Als Zugehör gelten bewegliche - also nicht physisch fest verbundene - Sa- chen - die einem Grundstück dauernd zur Bewirtschaftung, GeflügelbatterienBenutzung oder Verwahrung dienen - zum Bei- spiel Waschmaschine, Boiler etc.) sind Bestandteil des landwirtschaftlichen Grundstücks. Das dafür im Kaufpreis enthaltene Entgelt unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (VGE vom 8.9.1995 i.S. M.)Küchenapparaturen, Badezimmereinrichtungen, soweit sie zusammen mit dem Grundstück veräussert werden. Hotelmobiliar und das landwirtschaftliche Betriebsinventar - soweit dieses 2a nicht Bestandteil des Grundstücks ist - gelten dagegen gilt auch bei einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch steuerlich nicht als Zugehör und sind daher ist in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nicht mit einzubeziehen. Die Handänderung von Fahrnis (z.B. Inventar von Betrieben) unterliegt nicht 2b der Grundstückgewinnsteuer. Es ist jedoch abzuklären, ob der vereinbarte Preis für die Fahrnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob darin auch eine Entschädigung für das Grundstück enthalten ist, welche in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer einbezogen werden muss (vgl. § 9 N 11 ff.).

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