Verfahrensfragen Musterklauseln

Verfahrensfragen. Kommt die Veranlagungsbehörde im Einzelfall zum Schluss, dass der Ge- winn aus der Veräusserung einer Liegenschaft der Einkommenssteuer oder Gewinnsteuer unterliegt (Geschäftsvermögen), hat sie eine Steuermeldung zu machen und je ein Doppel davon der zuständigen Veranlagungsbehörde (Abteilung Juristische Personen oder Abteilung Natürliche Personen) zu überweisen. Ein Feststellungsentscheid, wonach der Grundstückgewinn der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliege und deshalb keine Grund- stückgewinnsteuer erhoben werde, ist nicht zu erlassen. Fälle, bei denen es zweifelhaft ist, ob eine Grundstückgewinnsteuer oder eine Einkommenssteuer zu veranlagen ist, müssen vorgängig der Dienststelle Steuern (Abteilung Juris- tische Personen oder Abteilung Natürliche Personen) unterbreitet werden. Den Steuerpflichtigen soll auch in diesen Fällen das Selbstdeklarationsformular für die Grundstückgewinnsteuer zugestellt werden. Auf diese Weise kann die Veranlagungsverjährung unterbrochen werden (§ 33). Wird ein Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks zu Unrecht mit der Grundstückgewinnsteuer anstelle der Einkommenssteuer erfasst und wird die Veranlagung mangels Einsprache in der Folge rechtskräftig, hat die Veranlagungsbehörde für die Einkommens- oder Gewinnsteuer innert fünf Jahren nach Rechtskraft bei der Veranlagungsbehörde deren Revision zu beantragen (§ 36 Ziff. 3).
Verfahrensfragen. Sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht scheidet eine Zahlungsklage gegen den Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses bzw. des Insolvenzverfah- rens aus.69 Verlangt der Verkäufer Bezahlung des Kauf- preises, so hat er seine Forderung im Konkurs des Käufers entsprechend Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG anzumelden, mit der Aussicht auf eine bescheidene Konkursdividende. Der deutsche Verkäufer steht daher regelmässig günstiger, wenn er sich nach §§ 323, 346 BGB nach angemessener (Nach)Fristsetzung vom Kaufgeschäft löst und sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft. Ist der Verkäufer vor Konkurseröffnung vom Kauf- vertrag zurückgetreten, so hat er bei der Konkursver- waltung nach dem anwendbaren Schweizer Konkurs- recht unter Berufung auf seinen Eigentumsvorbehalt die Aussonderung des Kaufgegenstands zu verlangen.70 Die Konkursverwaltung prüft sodann den geltend gemachten Eigentumsanspruch und trifft eine Verfügung darüber, ob sie ihn anerkennt oder nicht.71 Hält sie den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Verkäufer eine Frist von zwanzig Tagen an, um beim Richter am schweizerischen 65 § 893 Abs. 1 ZPO. 66 § 893 Abs. 2 ZPO. 67 Art. 714 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 933 ZGB. 68 Siehe hinten, Ziff. III.4. 69 XXXXXX XXXXXXXXXX, BSK-SchKG II (FN 39), Art. 250 N 10; § 87 InsO. 70 Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. 71 Art. 242 Abs. 1 SchKG. Konkursort72 die Aussonderungsklage einzureichen. Hält der Verkäufer diese Frist nicht ein oder dringt er mit sei- ner Klage nicht durch, so verbleibt der Kaufgegenstand in der Konkursmasse und wird zu Gunsten der Gläubigerge- samtheit verwertet.73 Der Verkäufer kann die Aussonde- rung daher nur dann erfolgreich verlangen, wenn er nach- weisen kann, dass er im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentümer der Kaufsache war. Da die Eigentumsfrage einen internationalen Bezug hat, greift der schweizeri- sche Konkursverwalter bzw. das schweizerische Gericht am Konkursort zur Klärung dieser Frage auf das schwei- zerische Kollisionsrecht74 zurück (siehe nachfolgend, Ziff. III.3.b und III.3.c). Hat der Verkäufer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung den Rücktritt vom Vertrag noch nicht erklärt, so hat die Konkursverwaltung das Recht, den Kaufvertrag anstelle des Käufers zu erfüllen, wobei der Verkäufer Sicherstel- lung der Erfüllung verlangen kann.75 Der (Rest-)Kauf- preisanspruch wird damit zu einer Masseverbindlichkeit. Leistet die Konkursverwaltung wie verlangt Sicherheit, so ist der Rücktritt des Verkäufers ausgeschlossen....
Verfahrensfragen. Alle in dieser Vereinbarung nicht geregelten Angelegenheiten werden von den Frak- tionen gemeinsam besprochen und entschieden. Die Abstimmung übernehmen zu- nächst Xxxxxx Xxxxxxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxxxxxx. In der Bezirksversammlung werden die Partner nicht mit wechselnden Mehrheiten abstimmen. Die freie Gewissensentscheidung der / des einzelnen Abgeordneten bleibt hiervon unberührt. . Anträge einer Fraktion werden dem Partner in der Regel fünf Tage vor Einbringung zur Beratung zugeleitet. Anträge, die nicht die Zustimmung des anderen Partners finden, werden zunächst nicht eingebracht, es soll eine ge- meinsame Lösung gefunden werden. Sollte ein Antrag inhaltsgleich von einer Oppo- sitionsfraktion gestellt werden, wird Einvernehmen hinsichtlich des Vorgehens herge- stellt. Dies gilt für alle Fach- (einschließlich Jugendhilfeausschuss), Regional- und Bauprüfausschüsse. Unter Beachtung der gemeinsamen Zielsetzung, den Wohnungsbau in Wandsbek zu fördern, werden die Mitglieder in den regionalen Bauprüfausschüssen eine gemein- same Linie vertreten. Die Abstimmung erfolgt durch die Fachsprecher vor der Sitzung des Bauprüfausschusses. Beide Partner werden darauf hinwirken, dass die gemeinsame Politik auf Landes- ebene Bestand hat. Zur Erörterung eventuell auftretender Meinungsverschiedenheiten wird ein paritätisch besetzter Koalitionsausschuss gebildet, dem zumindest die Fraktionsvorsitzenden und die Kreisvorsitzenden der Parteien angehören. Der Koalitionsausschuss wird auf Antrag einer/s Fraktionsvorsitzenden der Koalitionsparteien zusammentreten. Für die Sozialdemokratische Partei Für das Bündnis 90/Die Grünen Deutschlands (SPD) (GAL) Kreis Wandsbek Kreisverband Wandsbek Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Kreisvorsitzender Kreisvorsitzende Xxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx
Verfahrensfragen b. Eigentumsübergang bezüglich importierter Sachen
Verfahrensfragen. Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der Wahlperiode 2016‐2021. Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung durch ihr Handeln im Kreisausschuss, im Kreistag und allen weiteren von ihnen beschickten Gremien konsequent umzusetzen. Die Koalitionspartner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam Verantwortung. Dies bedeutet auch, dass in der Koalition und in den Kreisgremien das Kollegialprinzip gilt. Die Dezernenten informieren in diesem Sinne umfassend über die Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Koalitionspartner werden ihre Arbeit laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens‐ und Sachfragen Konsens herstellen. Hierzu wird ein Koalitionsausschuss gebildet. Ihm gehören die Parteivorsitzenden, die Fraktionsvorsitzenden im Kreistag und die hauptamtlichen Dezernentinnen/en an. Darüber hinaus benennen die Koalitionsparteien weitere Mitglieder, sodass insgesamt maximal sieben Vertreter/innen jeder Koalitionsfraktion dem Koalitionsausschuss angehören. Vertretungen sind möglich. Der Koalitionsausschuss entscheidet im Einvernehmen. Über die personelle Besetzung von ihm zustehenden Positionen entscheidet jeder Koalitionspartner frei und in eigener Verantwortung. Die Partner werden rechtzeitig und vertrauensvoll informiert. Die Koalition stimmt grundsätzlich gemeinsam ab. Anträge werden gemeinsam eingebracht und/oder miteinander abgestimmt. Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder ‐ im Ausnahme- fall ‐ im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionspartner stimmen in allen Kreisgremien einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind bundes‐ und landespolitische Themen ohne wesentlichen Kreisbezug. Kurzfristige Anträge während der Sitzungen von Kreistag und Ausschüssen, die Sitzungsunterbrechungen bedeuten würden, sollen vermieden werden. Stattdessen ist zu gewährleisten, dass entscheidungskompetente Sitzungsteilnehmer für eine Absprache anwesend sind. Bei schwerwiegenden Konfliktfällen im Kreisausschuss (personell, organisatorisch) kann der Koalitionsausschuss angerufen werden, grundsätzlich sind jedoch Personal‐ und Organisationsfragen zunächst Angelegenheiten des Kreisausschusses. Die Koalition bildet bei Bedarf thematische Arbeitsgruppen. Di...
Verfahrensfragen. (215) Inhaber von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen ist zu- nächst der Unterhaltsberechtigte. Er hat die Befugnis seine Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Zah- lung an sich selbst zu verlangen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und