Zollagenten Musterklauseln

Zollagenten. Die Vertragsparteien dürfen in ihrem jeweiligen Zollrecht und ihren jeweiligen Zollverfahren keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.
Zollagenten. In den Zollbestimmungen und -verfahren der Vertragsparteien darf die Inanspruchnahme von Zollagenten nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen ihre Maßnahmen in Bezug auf den Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht diese. Bei der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.
Zollagenten. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gesetzgebung betreffend Zollagenten auf transparenten Regeln basiert. Die Vertragsparteien erlauben juristischen Per- sonen – in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif- ten – ihre eigenen Zollagenten einzusetzen.