Zugriffsberechtigung Musterklauseln

Zugriffsberechtigung. Der Lizenznehmer erhält für jeden berechtigten Nutzer (siehe Bestellschein) eine Zugriffsberechtigung zur Identifikation und Authentifikation, bestehend aus einem Benutzerkennwort sowie einem Einmalpasswort z.B. einem Token via SMS. Die einem berechtigten Nutzer zugewiesenen Zugriffsberechtigungen sind an diesen gebunden und nicht übertragbar. Die Verwendung eine Zugriffsberechtigung durch mehrere Personen ist unzulässig. Berechtigte Nutzer können nur natürliche Personen sein.
Zugriffsberechtigung. Wird im Allgemeinen vom Administrator vergeben und bezeichnet die Möglichkei- ten, bestimmte Daten und Verfahren zu verwenden und zu bearbeiten (z.B. le- sen, ausführen, ändern, löschen).
Zugriffsberechtigung. 2.1. Den Zugriffsberechtigten wird ein Zugriffsrecht mittels Intercapi auf Daten des informatisier- ten Grundbuchs im elektronischen Abrufverfahren gewährt. Dieses Zugriffsrecht darf aus- schliesslich durch die im Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen (nachfolgend Benut- zer) ausgeübt werden. 2.2. Die Zugriffsidentifikation besteht aus dem Namen der Zugriffsberechtigten, dem Benutzer- namen und dem Passwort, welche vom Kanton vergeben werden. Der Benutzername und das Passwort werden dem Benutzer getrennt zur Kenntnis gebracht. 2.3. Die Zugriffsberechtigte ist verpflichtet, das Ausscheiden von Benutzern aus seiner Organisa- tion umgehend zu melden und das Zugriffsrecht löschen zu lassen. 2.4. Als Ausscheiden gilt auch die Zuteilung und Übernahme neuer Aufgabenbereiche an bzw. durch Benutzer, zu deren Erfüllung Zugriffe weder nötig noch gesetzlich vorgesehen sind.
Zugriffsberechtigung. 3.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Inhalte zu Gunsten von EVA urheberrechtlich geschützt sind. Das betrifft sowohl die Datenbanken, Datenbankwerke als auch in diesen enthaltene urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige schutzfähige Elemente. Der Lizenznehmer erhält für die lizenzierten Produkte und zeitlich auf die Lizenzlaufzeit begrenzt Nutzungs- und Zugriffsrechte nach Maßgabe der vorliegenden Lizenzbedingungen. Nutzung und Zugriff sind dabei nur insoweit zulässig als durch diese Bedingungen ausdrücklich gestattet. 3.2 Die Zugriffsberechtigung besteht ausschließlich für die EVA gemeldete(n) IP- Adresse(n) oder Benutzername(n)/Passwort(e). Darüber hinaus kann nach 3.3 Berechtigten Nutzern ist es erlaubt, die Inhalte über Computer-Arbeitsplätze in den physischen Räumlichkeiten des Lizenznehmers sowie – wenn der Lizenznehmer dies ermöglicht – mittels Fernzugriff ("remote access") über das sichere Netzwerk des Lizenznehmers zu nutzen. Besuchern einer Bibliothek ist der Zugriff auf die Inhalte nur in den physischen Räumlichkeiten des Lizenznehmers über Computer-Arbeitsplätze gestattet. Im Übrigen ist es den Lizenznehmern nicht erlaubt, die Inhalte öffentlich wiederzugeben oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 3.4 Berechtigte Nutzer dürfen nur für den eigenen Gebrauch oder Forschungszwecke auf die Inhalte zugreifen, diese durchsuchen sowie einzelne Ausdrucke oder elektronische Kopien von einzelnen Artikeln oder Kapiteln, die nicht mehr als einen kleinen Teil der betroffenen Inhalte ausmachen, erstellen. 3.5 Der Lizenznehmer darf temporäre lokale elektronische Kopien der Inhalte erstellen, die vorübergehend erfolgen und einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technologischen Prozesses (caching) darstellen und deren einziger Zweck die Ermöglichung der vertragsgemäßen Nutzung der Inhalte durch den Lizenznehmer oder die Berechtigten Nutzer ist und die keine eigenständige ökonomische Bedeutung besitzen. 3.6 Der Lizenznehmer und die Berechtigten Nutzer dürfen angemessene Teile der Inhalte für die Bereitstellung von gedruckten Seminar- oder Kursmaterialien zur Nutzung durch Berechtigte Nutzer in den Institutionen des Lizenznehmers 3.7 Dem Lizenznehmer und den Berechtigten Nutzern ist es nicht erlaubt, die Inhalte ganz oder in Teilen durch Verkauf an Dritte, Vermietung, Verpachtung, Verleih oder in sonstiger Weise zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken zu nutzen oder auszuwerten. 3.8 Dem Lizenznehmer und den Berechtigten Nu...
Zugriffsberechtigung. 1 Zugriff auf die jeweilige Datenbank haben ausschliesslich besonders geschul- te und bezeichnete Personen der Zentral- und der Aussenstellen gemäss Arti- kel 5 Absatz 4. 2 Andere Mitarbeitende der Teilnehmer erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur mittelbar, insbesondere in Form von Meldungen, Auswertungen und Be- richten, Kenntnis über den Inhalt der Datenbank. 3 Die Zentral- und die Aussenstellen können nur die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten mutieren. Sie haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. 1) Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz); SR 363 4 Die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen erfolgt durch die Zentralstelle.
Zugriffsberechtigung. 2.1. Den nachfolgenden bzw. im Anhang aufgeführten natürlichen Personen (weiter unten: Benutzer) wird ein Zugriffsrecht im Abrufverfahren auf Daten des informatisierten Grundbuchs gewährt: • Name, Vorname, Abteilung, Funktion, Adresse, PLZ, Ort • (…) 2.2. Die Zugriffsidentifikation besteht aus dem Namen der zugriffsberechtigten Person, dem Benutzernamen und dem Passwort, welche vom Kanton verge- ben werden. Der Benutzername und das Passwort werden dem Benutzer getrennt zur Kenntnis gebracht. 2.3. Die zugriffsberechtigte Person ist verpflichtet, das Ausscheiden von Benutzern aus ihrer Organisation umgehend zu melden und das Zugriffsrecht löschen zu lassen. 2.4. Als Ausscheiden gilt auch die Zuteilung und Übernahme neuer Aufgaben- bereiche an bzw. durch Benutzer, zu deren Erfüllung Zugriffe weder nötig noch gesetzlich vorgesehen sind.
Zugriffsberechtigung. Der Kunde erhält für jeden eingerichteten Nutzer eine Zugriffsberechtigung, beste- hend aus einem Benutzerkennwort und einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten. Optional kann eine Zugriffserken- nung über eine statische IP-Adresse erfolgen.
Zugriffsberechtigung. Der Zugang zu dem Videoübewachungss ystem/den – systemen ist mit einem Passwort zu sichern. Eine Zugangsberechtigung zu dem Videoüberwachungssystem/den – systemen haben ausschließlich dazu autorisierte Personen, die dem Gesamtpersonalrat vor der Installation des Systems/der Systeme bekanntzugeben sind.
Zugriffsberechtigung. Die Mitteilung der Zugriffsberechtigung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen, nach Gegenzeichnung der Bestellung durch den Dienstleister.
Zugriffsberechtigung. Die Zugriffsberechtigung besteht ausschließlich für die an Ingenta/Hirzel Verlag gemeldeten IP-Adressen des autorisierten Standorts oder Benutzernamen/Passwörter. Die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer ist bei institutionellen Zugängen unbeschränkt, bei persönlichen Zugängen ist ausschließlich der Abonnent autorisiert.