Qualifiziertes Verschulden Musterklauseln

Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzun- gen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
Qualifiziertes Verschulden. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haf- tungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehil- fen oder 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzte- rem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. 27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentli- cher Pflichten. 27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt. 27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulas- sen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen. 28.
Qualifiziertes Verschulden. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5,
Qualifiziertes Verschulden. 15.1 Die in Ziffer 14 genannten Haftungsausschlüsse und - begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
Qualifiziertes Verschulden nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3, und 23.4 i.V.m. 23.5, sowie 24 genannten Haftungsaus- schlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsaus- schlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist Redaktionell überarbeitet 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Redaktionell überarbeitet 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Scha- den. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel- mäßig vertrauen darf. 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Definition „vertragswesentliche Pflichten“ jetzt in Ziffer 1.16 ADSp 2017 27.1.3 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haf- tungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. 27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haf- tungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. 27.2 § 435 HGB bleibt in den von Ziffer 23.1 i.V.m. 23.5 sowie § 507 HGB bei einem Verkehrsver- trag über eine reine Seebeförderung in den von Ziffer 23.2.1 erfassten Fällen anwendbar. 27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt. Redaktionell überarbeitet 27.3 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzli- che Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 21 CMNI, die die Haftung des Spedi- teurs erweitern oder die Zurechnung des Ver- schuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen. 27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzli- che Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen. Redaktionell überarbeitet 28. Haftungsversicherung des Spediteurs 28.
Qualifiziertes Verschulden. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist: durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NDH oder ihrer leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesent- licher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall be- grenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; ver- tragswesentliche Pflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss der Parteien waren und auf deren Einhaltung diese vertrauen durften in den Fällen des § 425 HGB durch die NDH oder die in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein- treten werde.