Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
27.3 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen.
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzun- gen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegren- zungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Xxxx eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Be- dingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Spediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Be- stehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht innerhalb einer ange- messenen Frist, kann der Auftraggeber den Verkehrsvertrag außerordentlich kündigen.
28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbestimmungen der ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhält.
Qualifiziertes Verschulden. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Er- satzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden ver- ursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spedi- teurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungs- begrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017 11 xxx.xxxx.xxx
27.3 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwen- dungsbereich unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurech- nung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen.
Qualifiziertes Verschulden. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und
Qualifiziertes Verschulden. 16.1 Die in Ziffer 15 genannten Haftungsausschlüsse und - begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
16.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
16.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
16.2 Die in Ziffer 15 genannten Haftungsausschlüsse und - begrenzungen gelten des Weiteren nicht, soweit der AN den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
16.3 Abweichend von Ziffer 16.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 15.2 und bei einer Wert- oder Interessedeklaration nach Ziffer
Qualifiziertes Verschulden. 15.1 Die in Ziffer 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
15.1.1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftrag- nehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
Qualifiziertes Verschulden. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist:
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NDH oder ihrer leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesent- licher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall be- grenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; ver- tragswesentliche Pflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss der Parteien waren und auf deren Einhaltung diese vertrauen durften
27.2 in den Fällen des § 425 HGB durch die NDH oder die in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein- treten werde.
Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, sowie 24 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist • 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder • 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.